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Gleichheit beim Urlaubsanspruch

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rudi
Jan 2018 bearbeitet

60% Schwerbehinderter hat einen Arbeitzvertrag mit Urlaub 25 Tage +5 Tage . Andere Kollegen haben 30 Tage. Begründung vom Arbeitgeber damit gleichheit besteht. Nach 2 Jahren haben wir endlich einen Betriebsrat. Kann man jetzt noch was machen?

3.64208

Community-Antworten (8)

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Rollie

31.08.2006 um 13:39 Uhr

Was wollt ihr machen ? Als erste Amtshandlung dafür zu sorgen, das die Kollegen wieder weniger Urlaub haben ?

FB
Frank B.

31.08.2006 um 15:42 Uhr

Gibt es da nicht beim Integrationsamt oder wie das heißt eine Gleichstellungsbeauftragten oder bin ich da falsch? Vielleicht sollte sich der Schwerbehinderte mal das neue AGG durchlesen.

K
Kölner

31.08.2006 um 17:37 Uhr

@Frank B. Wo soll denn hier das AGG greifen? Da steht die Vertragsfreiheit doch wohl wesentlich höher, oder nicht?

Hier kann ein BR wohl alles falsch machen, was mit einem vermeindlich "Guten Willen" begonnen hat.

W
willi

31.08.2006 um 19:07 Uhr

SGB 9 § 125

Zusatzurlaub

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

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RI
Ramses II

31.08.2006 um 19:12 Uhr

Kölner,

wenn der AG tatsächlich diese Begründung genannt hat, dann halte ich es für nicht unwahrscheinlich dass man hier eingreifen kann.

Ebenso wenn alle anderen AN einen höheren Urlaubsanspruch haben, da wird der AG vor einem Arbeitsrichter schwer zu argumentieren haben.

Allerdings wird vermutlich der AN selber klagen müssen (oder dürfen das die Verbände beim AGG? ROFL )

K
Kölner

31.08.2006 um 20:51 Uhr

@Ramses II Korinthenkackermodusan Sind denn "alle anderen AN" gemeint? Korinthenkackermodusaus

Haben denn alle Schwerbehinderten Verbände? ;-)

FB
Frank B.

01.09.2006 um 09:24 Uhr

Danke Ramses II!

A
Angi1

01.09.2006 um 11:58 Uhr

Hallo Rudi,

ihr könnt nicht nur ihr müßt. Der § 125 SGB IX regelt den Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten. Wenn Ihr keine Schwerbehindertenvertretung habt (§94 SGB IX) wendet euch als BR an das für euch zuständige Integrationsamt.

MfG Angi1

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