Erstellt am 31.08.2006 um 11:39 Uhr von Rollie
Was wollt ihr machen ? Als erste Amtshandlung dafür zu sorgen, das die Kollegen wieder weniger Urlaub haben ?
Erstellt am 31.08.2006 um 13:42 Uhr von Frank B.
Gibt es da nicht beim Integrationsamt oder wie das heißt eine Gleichstellungsbeauftragten oder bin ich da falsch?
Vielleicht sollte sich der Schwerbehinderte mal das neue AGG durchlesen.
Erstellt am 31.08.2006 um 15:37 Uhr von Kölner
@Frank B.
Wo soll denn hier das AGG greifen?
Da steht die Vertragsfreiheit doch wohl wesentlich höher, oder nicht?
Hier kann ein BR wohl alles falsch machen, was mit einem vermeindlich "Guten Willen" begonnen hat.
Erstellt am 31.08.2006 um 17:07 Uhr von Willi
SGB 9 § 125
Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
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Erstellt am 31.08.2006 um 17:12 Uhr von Ramses II
Kölner,
wenn der AG tatsächlich diese Begründung genannt hat, dann halte ich es für nicht unwahrscheinlich dass man hier eingreifen kann.
Ebenso wenn alle anderen AN einen höheren Urlaubsanspruch haben, da wird der AG vor einem Arbeitsrichter schwer zu argumentieren haben.
Allerdings wird vermutlich der AN selber klagen müssen (oder dürfen das die Verbände beim AGG? ROFL )
Erstellt am 31.08.2006 um 18:51 Uhr von Kölner
@Ramses II
*Korinthenkackermodusan*
Sind denn "alle anderen AN" gemeint?
*Korinthenkackermodusaus*
Haben denn alle Schwerbehinderten Verbände? ;-)
Erstellt am 01.09.2006 um 07:24 Uhr von Frank B.
Erstellt am 01.09.2006 um 09:58 Uhr von Angi1
Hallo Rudi,
ihr könnt nicht nur ihr müßt. Der § 125 SGB IX regelt den Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten.
Wenn Ihr keine Schwerbehindertenvertretung habt (§94 SGB IX) wendet euch als BR an das für euch zuständige Integrationsamt.
MfG
Angi1