Erstellt am 31.08.2006 um 11:22 Uhr von Rollie
Zugegeben, keine Ahnung, aber wie will eine Betriebsvereinbarung gelten, wenn einer der Vertragspartner nicht mer existiert, mal ausgehend, es handelt sich um eine BV, die der nicht mehr existierende BR für den Standort vereinbart hatte ?
Erstellt am 31.08.2006 um 12:13 Uhr von w-j-l
zu 1.: Ja
zu 2.:eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt dann örtlich in allen Betrieben weiter, soweit sie sich mit einem Regelungstatbestand befasst, der auf den Betrieb zutrifft.
Die Antwort auf Deine Frage findest Du (je nach Kommentator) mal im Kommentar zu § 47, zu § 50 oder zu § 77.
Entschieden wurde das, nachdem die Kommentarmeinung davor ziemlich unterscheidlich war, vom BAG am 18.9.2002 (1 ABR54/01, AP: BAG, BetrVG 1972 § 77, Betriebsvereinbarung Nr.7)
Ich habe mal Auszüge aus den entsprechenden Absätzen des Langtextes hier reinkopiert:
47
Der Fortbestand oder die fortbestehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist indessen keine zwingende Voraussetzung für die Fortgeltung der von ihm mitgeschaffenen betrieblichen Normen. Dies ist für Einzelbetriebsvereinbarungen anerkannt. ..........
48
Im Hinblick auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt das gleiche. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Wegfall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den übertragenen Betrieb zur Folge haben soll, daß die von ihm abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen nach dem Übergang in diesem Betrieb nicht mehr gelten. .................. Wenn das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen.
49
Dieses Verständnis entspricht den schützenswerten Interessen der Beteiligten und ist systemkonform. Die Aufrechterhaltung der kollektiven Ordnung dient zum einen dem Schutz der Arbeitnehmer, ............
50
Schließlich besteht insoweit auch Übereinstimmung mit der Rechtslage, die eintritt, wenn alle Betriebe desselben Unternehmens bis auf einen einzigen wegfallen, sei es durch Stillegung oder durch Übertragung. Mit der Reduzierung auf einen Betrieb endet zwar die Existenz des Gesamtbetriebsrats, nicht aber die der von ihm geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen.
Erstellt am 31.08.2006 um 14:18 Uhr von C.K.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die ausführliche Beantwortung!
@ Rollie: das war eine BV, die für das gesamte Unternehmen gilt, also standortunabhängig für alle Geschäftsstellen