Wegfall GesamtBetriebsrat: was passiert mit Betr.vereinbarung?
Hallo,
ich hätte eine Frage bzgl. Gesamtbetriebsrat und Betriebsvereinbarungen: Früher hatten wir in mehreren Geschäftsstellen jeweils einen Betriebsrat und somit einen GesamtBR. Mittlerweile ist es aber so, dass nur noch in einer Geschäftsstelle einen BR gibt, da in den anderen keiner mehr gewählt wurde.
- Frage: Laut § 47 BetrVG gibt es dann auch keinen GesamtBR mehr, oer?
- Frage: was passiert mit Betriebsvereinbarungen, die noch mit dem GesamtBR geschlossen wurden? So wie ich das aus dem BetrVG rauslese, ist das kein Beendigungsgrund einer Betr.vereinbarung, oder?
Würde mich freuen, wenn mir jemand die beiden Fragen beantworten könnte mit Verweis auf den Gesetzestext!
Vielen Dank!
Community-Antworten (3)
31.08.2006 um 13:22 Uhr
Zugegeben, keine Ahnung, aber wie will eine Betriebsvereinbarung gelten, wenn einer der Vertragspartner nicht mer existiert, mal ausgehend, es handelt sich um eine BV, die der nicht mehr existierende BR für den Standort vereinbart hatte ?
31.08.2006 um 14:13 Uhr
zu 1.: Ja zu 2.:eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt dann örtlich in allen Betrieben weiter, soweit sie sich mit einem Regelungstatbestand befasst, der auf den Betrieb zutrifft.
Die Antwort auf Deine Frage findest Du (je nach Kommentator) mal im Kommentar zu § 47, zu § 50 oder zu § 77.
Entschieden wurde das, nachdem die Kommentarmeinung davor ziemlich unterscheidlich war, vom BAG am 18.9.2002 (1 ABR54/01, AP: BAG, BetrVG 1972 § 77, Betriebsvereinbarung Nr.7)
Ich habe mal Auszüge aus den entsprechenden Absätzen des Langtextes hier reinkopiert: 47 Der Fortbestand oder die fortbestehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist indessen keine zwingende Voraussetzung für die Fortgeltung der von ihm mitgeschaffenen betrieblichen Normen. Dies ist für Einzelbetriebsvereinbarungen anerkannt. .......... 48 Im Hinblick auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt das gleiche. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Wegfall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den übertragenen Betrieb zur Folge haben soll, daß die von ihm abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen nach dem Übergang in diesem Betrieb nicht mehr gelten. .................. Wenn das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen. 49 Dieses Verständnis entspricht den schützenswerten Interessen der Beteiligten und ist systemkonform. Die Aufrechterhaltung der kollektiven Ordnung dient zum einen dem Schutz der Arbeitnehmer, ............ 50 Schließlich besteht insoweit auch Übereinstimmung mit der Rechtslage, die eintritt, wenn alle Betriebe desselben Unternehmens bis auf einen einzigen wegfallen, sei es durch Stillegung oder durch Übertragung. Mit der Reduzierung auf einen Betrieb endet zwar die Existenz des Gesamtbetriebsrats, nicht aber die der von ihm geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen.
31.08.2006 um 16:18 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die ausführliche Beantwortung!
@ Rollie: das war eine BV, die für das gesamte Unternehmen gilt, also standortunabhängig für alle Geschäftsstellen
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