Der Betriebsrat hat allgemeine Aufgaben, die im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG nicht abschließend aufgeführt sind. § 80 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG bezieht sich auf Grundlagen der Betriebsratstätigkeit. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats umfassen den gesamten Tätigkeitsbereich des Betriebsrats im Sinne der Betriebsverfassung. Sie betreffen seine Rechte und Pflichten im Rahmen der ordnungsgemäßen Mandatserfüllung, insbesondere im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich.
Des weiteren ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Überwachungspflicht. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer wirkenden Regelungen durchgeführt werden, d. h. er übt eine Rechtskontrolle aus, vgl. F.K.H.E. § 80 Rn. 12, 20. Auflage.
Der Betriebsrat ist aber kein dem Arbeitgeber übergeordnetes Kontrollorgan, vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 233, Rn. 3b, 9. Auflage.
Der Betriebsrat darf nicht durch einseitiges Handeln in die Leitung des Betriebs eingreifen, § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies würde auch nach § 2 Abs. 1 BetrVG gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.
Individuelle Rechtsansprüche der Arbeitnehmer sind von diesen selbst durchzusetzen. Der Betriebsrat kann, falls z.B. arbeitsvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht erfüllt werden, dies im Sinne der Arbeitnehmer geltend machen und auf Erfüllung drängen. Kommt der Arbeitgeber den Anträgen des Betriebsrats nicht nach, so haben die Arbeitnehmer ihre Ansprüche ggf. auf dem Klagewege geltend zu machen.
Zu den allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG gehören im einzelnen:
Der Betriebsrat hat
Nr. 1 darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,
Soweit Gesetze arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Inhalts sind und sich zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs auswirken können, so hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die entsprechenden Vorschriften durch den Arbeitgeber beachtet werden.
Dazu gehören unter anderem das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz; diese Aufzählung ist nicht abschließend. Darunter fällt auch die Einhaltung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze wie z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch arbeitsschutzrechtliche Regelungen und die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften gehören dazu.
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so hat der Betriebsrat die Einhaltung der tarifvertraglichen Normen zu überwachen. Dies gilt auch wenn Tarifverträge einzelvertraglich angewendet werden.
Des weiteren hat der Betriebsrat die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zu überwachen zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart, § 77 Abs. 1 BetrVG.
Nr. 2 Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen,
Es handelt sich hierbei um ein Initiativrecht des Betriebsrats, gleichgültig ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht oder nicht. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge des Betriebsrats zu prüfen und dem Betriebsrat mitzuteilen, ob er den Vorschlag annimmt oder nicht. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ergibt sich das Initiativrecht des Betriebsrats aus der jeweiligen Regelung, z.B. § 87 Abs. 1 Nr. 1 ff. BetrVG.
Nr. 2a die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
Verboten sind die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, Benachteiligung wegen des Geschlechts, siehe auch Art. 119 EG-Vertrag sowie EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, §§ 611a, 611b und 612a BGB.
Nach wie vor umstritten sind Stellenausschreibungen, in denen ein Geschlecht unabdingbare Voraussetzung (sachlicher Grund ?) für die Besetzung einer Stelle ist.
Nr. 2b die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern, siehe auch das Thema "Personalplanung",
Nr. 3 Anregungen von Arbeitnehmern und der JAV entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die betroffenen Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
Die Anregungen der Arbeitnehmer können alle betrieblichen Angelegenheiten betreffen. Der Betriebsrat hat sich mit den Anregungen zu befassen und zu prüfen, ob die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber beraten werden kann. Unberührt von dieser Regelung bleibt das Beschwerderecht der Arbeitnehmer nach §§ 84 und 85. Die JAV hat ihre Anregungen beim Betriebsrat vorzubringen, nicht beim Arbeitgeber. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so kann der Betriebsrat den Arbeitnehmer auf eine evtl. bestehende Möglichkeit zur Anrufung des Arbeitsgerichts aufmerksam machen.
Nr. 4 die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern;
Die primäre Aufgabe des Betriebsrats nach Nr. 4 ist es die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Es gehört zu seinen Pflichten nach Nr. 1 die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes zu überwachen. Nach § 83 SGB IX gehört es zu seinen Aufgaben mit dem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung eine verbindliche Integrationsvereinbarung abzuschließen. Der Betriebsrat hat, falls dies noch nicht geschehen ist, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken, § 93 SGB IX. Er arbeitet mit der Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammen.
Die Förderungspflicht des Betriebsrats gilt auch für ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und Jugendliche. Es kommt dabei jeweils auf die konkreten Verhältnisse im Betrieb an.
Nr. 5 die Wahl einer JAV vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten. Er kann von der JAV Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
Nach Nr. 5 und § 63 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet die Wahl einer JAV
vorzubereiten und durchzuführen. Der Betriebsrat hat zur Förderung der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer eng mit der JAV zusammenzuarbeiten. Anregungen und Vorschläge der JAV hat er auf ihre Berechtigung hin zu prüfen und falls erforderlich mit dem Arbeitgeber zu beraten.
Nr. 6 die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer die bestimmte Altersstufen überschritten haben, z.B. das 55. Lebensjahr. Im Rahmen dieser Vorschrift ist keine bestimmte Altersgrenze definiert. Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass diese nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Nach § 96 Abs. 2 BetrVG 1972 haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass ältere Arbeitnehmer bei Maßnahmen der beruflichen Bildung angemessen berücksichtigt werden.
Nr. 7 die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen,
Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass ausländische Arbeitnehmer nicht wegen ihrer Nationalität und den damit verbundenen Gegebenheiten wie z.B. Religion oder Kultur benachteiligt werden. Der Betriebsrat hat die betriebliche Integration der ausländischen Mitarbeiter zu fördern. Dazu gehört auch der Abbau von Vorurteilen.
Das wiederholte rassistische Verhalten gegenüber ausländischen Arbeitskollegen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, vgl. BAG 01.07.1999, 2 AZR 676/98.
Es kann auch ein Anspruch des Betriebsrats nach § 104 BetrVG entstehen. Dies betrifft Arbeitnehmer, die die in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze verletzen. Die Voraussetzung hierfür ist das gesetzwidrige, grobe, ernstliche, wiederholte und schuldhafte Fehlverhalten des Arbeitnehmers das den Betriebsfrieden stört. Der Betriebsrat kann dann die Versetzung oder die Kündigung des Arbeitnehmers verlangen.
Nr. 8 die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern, siehe Beschäftigungssicherung,
Nr. 9 Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern, siehe Arbeitsschutz.