Drohung durch GF; Chef droht mit Schließung des Betriebes bzw. Outsourcing, sollte ein bestimmtes BRM BRV werden - welche Möglichkeiten haben wir?
Seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des BR in der vergangenen Woche wird ein neu gewähltes BRM vom Chef schickaniert, bedroht, angeschrien etc. Morgen nun ist die konstituierende Sitzung, und da besagtes BRM sehr engagiert und zudem sehr beliebt ist, ist zu erwarten, dass sie zur BRV gewählt wird. Gestern nun rief der Chef die BRM zusammen und drohte mit Schließung des Betriebes bzw. Outsourcing, sollte o.g. BRM BRV werden. Welche Möglichkeiten haben wir?
Community-Antworten (10)
29.08.2006 um 13:48 Uhr
Wie wir schon aus der Lidl - Geschichte lernen durften, ist es durchaus schon vorgekommen, daß ein Betrieb in dem sich ein BR gebildet hat, geschlossen wird. Ihr als BRM wisst vielleicht, ob es Sinn macht den Betrieb zu schließen bzw. Outzusourcen. Ich würde mich an Eurer Stelle sofort an eine starke Gewerkschaft wenden. Gruß Aus Aachen
29.08.2006 um 13:59 Uhr
hallo, Urmel
ordnet euch unter, ist in deutschland zur zeit mode.......
eine starke gewerkschaft wirst du in diesem lande nicht finden :-)
mfg
29.08.2006 um 14:44 Uhr
Rettle, kannst Du das mal näher erklären? Uns wurde auch schon geraten, uns an die Gewerkschaft zu wenden. Urmel
29.08.2006 um 14:57 Uhr
Die Gewerkschaft wird euch da nicht weiterhelfen können. Da hier durchaus ein Fall des § 119 Abs.I Nr.2 BetrVG gegeben sein könnte, würde ich an eurer Stelle einfach einen Strafantrag stellen. § 119 BetrVG
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder Sechster Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
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die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder
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ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
29.08.2006 um 14:59 Uhr
@Urmel Drohungen dieser Art sind leider Gottes nicht mehr sehr unüblich. Sie sind moralisch die allerunterste Schublade und sicherlich eine Katastrophe, wenn es wirklich so kommt, wie der AG androht... Dennoch: Wenn in Eurem Betrieb alles optimal laufen würde, wäre dieser "Temparamentsausbruch des Chefs" nicht zu erklären. Zumal der AG letztlich demokratische Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Schutzprinzipien damit in Frage stellt und mit den Füssen tritt.
Die Gewerkschaft kann - entgegen den Ausführungen von @Rattle - dabei schon helfen, wenn (tolles Wort, nicht wahr) sie denn genug Engagement an den Tag legt, das wiederum mitunter mit einer ausreichenden Beitragszahlung einhergeht.
29.08.2006 um 15:00 Uhr
Ach ja...., hätte ich fast vergessen: eine weitere Strafbarkeit des Verhaltens eures Arbeitgebers könnte hier begründet sein, denn der Verlust des Arbeitsplatzes durch Betriebsschließung ist wohl zweifellos ein "empfindliches" Übel:
§ 240 StGB
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
-
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
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eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
-
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
29.08.2006 um 15:27 Uhr
@Kölner
Du hast recht, in unserem Betrieb läuft überhaupt nichts vernünftig. Die Mitarbeiterführung ist menschenunwürdig, Lug und Betrug ist an der Tagesordnung. Gerade deshalb wollen wir die Stirn bieten.
Urmel
29.08.2006 um 15:28 Uhr
§§ 111, 112 BetrVG!
29.08.2006 um 15:44 Uhr
Ihr seid klasse!!
29.08.2006 um 17:28 Uhr
@ Rattle schade eigentlich, dass Du mit Deinem damaligen Problem anscheinend an eine Flasche von Gewerkschaftssekretär geraten bist. Das prägt dann, und die negative Erfahrung kann so schnell keiner grade rücken. Aber glaub`s man, an der alten Geschichte von den Hölzern, die man einzeln sehr gut brechen kann, jedoch ein ganzes Bündel nicht, ist schon was wahres! @ Urmel laßt Euch nicht klein kriegen!!! Tips hast Du ja nun genug. Ich würde vielleicht auch beides einfädeln, Anwalt + Gewerkschaft. Sollte der AG doch noch einlenken (manchmal sind AG auch sehr zugänglich, wenn sie merken, dass Gegendruck kommt), kann man ja ein eingeleitetes Verfahren auch wieder zurückziehen.
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