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Ist eine Abmahnung ein Beschwerdegrund?

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Hank
Jan 2018 bearbeitet

einer unserer Mitarbeiter hat eine Abmahnung bekommen und ist der Meinung, das diese ungerechtfertigt ist. Kann er aus diesem Grund eine Beschwerde beim Betriebsrat einreichen. Nach meiner Meinung sind Abmahnungen nicht mitbestimmungspflichtig, ausser wenn sie den Charachter einer Betriebsbuße haben und können nur individualrechtlich geklärt werden.

Oder bin ich hier auf dem Holzweg???

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Community-Antworten (10)

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Mona-Lisa

28.08.2006 um 17:04 Uhr

Hank, bist nicht auf dem Holzweg! Individualrecht! Eine Beschwerde beim Betriebsrat kann er schon einreichen, aber mehr als zwischen AG und AN "vermitteln", kann der nicht.

Es bleibt ihm nur der Weg über`s Arbeitsgericht.

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paula

28.08.2006 um 17:34 Uhr

insbesondere ist bei einer beschwerde nach § 85 BetrVG der weg in die einigungsstelle nicht eröffnet da es sich um einen rechtsanspruch handelt

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Hank

28.08.2006 um 17:40 Uhr

was meinst du Paula????

P
paula

28.08.2006 um 17:49 Uhr

es gibt ein offizielles beschwerdeverfahren nach § 85 betrVG. falls der AG der beschwerde nicht abhilft kann ggf. die einigungsstelle darüber entscheiden. der weg in die einigungsstelle ist jedoch nicht eröffnet, wenn es sich um einen rechtsanspruch handelt (siehe § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). ein solcher rechtsanspruch ist auch der anspruch auf entfernung einer abmahnung, daher kann die einigungsstelle hier nicht entscheiden.

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Rollie

28.08.2006 um 18:28 Uhr

Aber der Mitarbeiter hätte ja zum Einen die Möglichkeit, mal das Gespräch mit dem AG zu suchen, um den "ungerechtfertigten" Grund aus dem Weg zu räumen. Sollte dieses nicht zum Ergebnis führen, bleibt dem Mitarbeiter ja noch die Möglichkeit einer gegendarstellung, die der AG der Personalakte zufügen muß. Hierbei könnte der BR ggf. den Mitarbeiter unterstützen.

Allerdings sollte der Mitarbeiter ruhig mal darüber nachdenken, ob an dem Sachverhalt nicht doch was dran ist, dann wäre eine Gegendarstellung unter Umständen nicht sehr sinnvoll.

M
Mona-Lisa

28.08.2006 um 18:42 Uhr

Rollie, bevor der AN zum Arbeitsgericht marschiert, muss er sowieso zuerst vom AG die Entfernung aus seiner Personalakte verlangen.

Und die Diskussion über "Gegendarstellungen" kennst du.

R
Rollie

28.08.2006 um 19:06 Uhr

Gut, aber den Weg des ArbG's hatte ich bewußt gar nicht erwähnt.

Ich kenne das Thema Gegendarstellungen :-) . Aber ich hatte versucht, einen Weg vorzuschlagen, der in meiner Praxis sich bewährt hatte. Mein AG hatte in der Regel immer ein offenes Ohr, wenn man als Abgemahnter seine Argumente sachlich vorgebracht hatte und hat, wenn der Einwand berechtigt war, die Abmahnung auch zurück gezogen.

Wenn der AG nicht zurückgezogen hatte, die Abmahnung aber trotzdem ungerechtfertigt erschien, haben wir den MA bei einer Gegendarstellung unterstützt (was den AN bisher keine Nachteile brachte).

Den gerichtlichen Weg mußten die AN bisher nicht gehen.

Und mittlerweile haben wir unseren AG dahingehend überzeugt, vor der Abmahnung mit dem AN ein Gespräch zu führen, in dem er seine Standpunkte äußern kann. So ist schon manche Abmahnung nicht zu Papier gekommen.

Ich versuche, nicht immer gleich mit der Rechtskeule auszuholen, solange es möglich ist, das sich alle Beteiligten wie erwachsene Leute an einen Tisch setzen können und versuchen, ein bestehendes Problem zu lösen.

L
Lotte

29.08.2006 um 03:26 Uhr

In der Kommentierung vom Däubler steht unter BetrVG §85 RN 11 "Besonders str. sind Beschwerden anlässlich ausgesprochener Abmahnungen. Nach st. Rspr. kann der AN gegen unberechtigte Abmahnungen im Wege der individuellen Abmahnungsbeseitigungsklage vorgehen. Daneben kann der AN dagegen auch Beschwerde einlegen, selbst wenn er keinen Anspruch auf Beseitigung hat."

Es steht da noch mehr über Beschwerden und Abmahnungen und das die ESt doch bei Abmahnungen tätig werden kann, wenn es z.B. um das Verhalten des AG bezüglich der Abmahnung geht..., aber nicht im Sinne der Wirksamkeit der Abmahnung , aber das schreibe ich jetzt hier nicht mehr ab.

Bekomme gerade eine körperliche Abmahnung und gehe jetzt ins Bett.

RI
Ramses II

29.08.2006 um 11:23 Uhr

Mit "str." meint der Herr Däubler laut seinem "Aküverz" übrigens "streitig"...

L
Lotte

29.08.2006 um 11:34 Uhr

Ramses, ja ich weiß, obwohl eher strittig denn streitig. Aber trotzdem betont er ausdrücklich das Recht auf Beschwerde und führt auch Möglichkeiten zur Beschäftigung der ESt an.

Egal, Hank wollte ja nur wissen, ob der AN sich beschweren kann.

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