Erstellt am 28.08.2006 um 15:04 Uhr von Mona-Lisa
Hank,
bist nicht auf dem Holzweg!
Individualrecht!
Eine Beschwerde beim Betriebsrat kann er schon einreichen, aber mehr als zwischen AG und AN "vermitteln", kann der nicht.
Es bleibt ihm nur der Weg über`s Arbeitsgericht.
Erstellt am 28.08.2006 um 15:34 Uhr von paula
insbesondere ist bei einer beschwerde nach § 85 BetrVG der weg in die einigungsstelle nicht eröffnet da es sich um einen rechtsanspruch handelt
Erstellt am 28.08.2006 um 15:40 Uhr von Hank
Erstellt am 28.08.2006 um 15:49 Uhr von paula
es gibt ein offizielles beschwerdeverfahren nach § 85 betrVG. falls der AG der beschwerde nicht abhilft kann ggf. die einigungsstelle darüber entscheiden. der weg in die einigungsstelle ist jedoch nicht eröffnet, wenn es sich um einen rechtsanspruch handelt (siehe § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). ein solcher rechtsanspruch ist auch der anspruch auf entfernung einer abmahnung, daher kann die einigungsstelle hier nicht entscheiden.
Erstellt am 28.08.2006 um 16:28 Uhr von Rollie
Aber der Mitarbeiter hätte ja zum Einen die Möglichkeit, mal das Gespräch mit dem AG zu suchen, um den "ungerechtfertigten" Grund aus dem Weg zu räumen. Sollte dieses nicht zum Ergebnis führen, bleibt dem Mitarbeiter ja noch die Möglichkeit einer gegendarstellung, die der AG der Personalakte zufügen muß. Hierbei könnte der BR ggf. den Mitarbeiter unterstützen.
Allerdings sollte der Mitarbeiter ruhig mal darüber nachdenken, ob an dem Sachverhalt nicht doch was dran ist, dann wäre eine Gegendarstellung unter Umständen nicht sehr sinnvoll.
Erstellt am 28.08.2006 um 16:42 Uhr von Mona-Lisa
Rollie,
bevor der AN zum Arbeitsgericht marschiert, muss er sowieso zuerst vom AG die Entfernung aus seiner Personalakte verlangen.
Und die Diskussion über "Gegendarstellungen" kennst du.
Erstellt am 28.08.2006 um 17:06 Uhr von Rollie
Gut, aber den Weg des ArbG's hatte ich bewußt gar nicht erwähnt.
Ich kenne das Thema Gegendarstellungen :-) . Aber ich hatte versucht, einen Weg vorzuschlagen, der in meiner Praxis sich bewährt hatte. Mein AG hatte in der Regel immer ein offenes Ohr, wenn man als Abgemahnter seine Argumente sachlich vorgebracht hatte und hat, wenn der Einwand berechtigt war, die Abmahnung auch zurück gezogen.
Wenn der AG nicht zurückgezogen hatte, die Abmahnung aber trotzdem ungerechtfertigt erschien, haben wir den MA bei einer Gegendarstellung unterstützt (was den AN bisher keine Nachteile brachte).
Den gerichtlichen Weg mußten die AN bisher nicht gehen.
Und mittlerweile haben wir unseren AG dahingehend überzeugt, vor der Abmahnung mit dem AN ein Gespräch zu führen, in dem er seine Standpunkte äußern kann. So ist schon manche Abmahnung nicht zu Papier gekommen.
Ich versuche, nicht immer gleich mit der Rechtskeule auszuholen, solange es möglich ist, das sich alle Beteiligten wie erwachsene Leute an einen Tisch setzen können und versuchen, ein bestehendes Problem zu lösen.
Erstellt am 29.08.2006 um 01:26 Uhr von Lotte
In der Kommentierung vom Däubler steht unter BetrVG §85 RN 11
"Besonders str. sind Beschwerden anlässlich ausgesprochener Abmahnungen. Nach st. Rspr. kann der AN gegen unberechtigte Abmahnungen im Wege der individuellen Abmahnungsbeseitigungsklage vorgehen. Daneben kann der AN dagegen auch Beschwerde einlegen, selbst wenn er keinen Anspruch auf Beseitigung hat."
Es steht da noch mehr über Beschwerden und Abmahnungen und das die ESt doch bei Abmahnungen tätig werden kann, wenn es z.B. um das Verhalten des AG bezüglich der Abmahnung geht..., aber nicht im Sinne der Wirksamkeit der Abmahnung , aber das schreibe ich jetzt hier nicht mehr ab.
Bekomme gerade eine körperliche Abmahnung und gehe jetzt ins Bett.
Erstellt am 29.08.2006 um 09:23 Uhr von Ramses II
Mit "str." meint der Herr Däubler laut seinem "Aküverz" übrigens "streitig"...
Erstellt am 29.08.2006 um 09:34 Uhr von Lotte
Ramses,
ja ich weiß, obwohl eher strittig denn streitig. Aber trotzdem betont er ausdrücklich das Recht auf Beschwerde und führt auch Möglichkeiten zur Beschäftigung der ESt an.
Egal, Hank wollte ja nur wissen, ob der AN sich beschweren kann.