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Kann BR seine Zustimmung nach §99 BetrVG mit Bedingungen verknüpfen?

A
Anton
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Kunden/Call-Center soll ab September die Serviczeit von 18 auf 19 Uhr verlängert werden. Zur personellen Abdeckung der längeren Arbeitszeit wurden intern zwei Teilzeitstellen in unserem Unternehmen und unseren beiden Mutterunternehmen ausgeschrieben. Gefordert war in der Ausschreibung u.a. eine flexible Arbeitszeit für Früh- und Spätdienst entsprechend Dienstplan. Alle Bewerber haben in irgend einen Punkt nicht 100 %ig auf die Stelle gepasst. Der AG hat sich für eine Bewerberin entschieden, die familiär bedingt nur Frühschichten übernehmen kann. Die zweite Teilzeitstelle soll nun extern nur für die Spätschichten ausgeschrieben werden. Wir als neuer (unerfahrener) BR befürchten, dass die bereits beschäftigten AN jedoch häufiger als bisher die unbeliebten Spätschichten abdecken müssen, solange kein zweiter Bewerber als Ausgleich zu der aktuellen Neueinstellung ausgeschrieben bzw. gefunden wird. Kann der BR seine Zustimmung nach §99 BetrVG mit Bedingungen verknüpfen, um das die bereits beschäftigten AN keine Nachteile erleiden?

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Community-Antworten (7)

K
Kölner

24.08.2006 um 20:29 Uhr

@Anton Wer hat denn einen Nachteil?

H
Heini

25.08.2006 um 00:02 Uhr

Die Verweigerungsgründe sind abschließend in § 99 BetrVG vorgegeben. In diesem Rahmen könnte der BR seine Zustimmung sicherlich von den einzuhaltenden Vorgaben abhängig machen. Z.B., dem Antrag des AG ist zu entnehmen, das Gesetze oder Tarifverträge verletzt werden. Hier könnte der BR sagen, AG behebe den Mangel und wir stimmen der Maßnahme zu.

FB
Frank B.

25.08.2006 um 10:09 Uhr

Die Einstellung mit Bedingungen zu verknüpfen geht ansich nicht. Entweder zustimmen oder ablehnen mit Begründung nach §99 BetrVG. Ihr solltet euch mal mit eurem AG zusammensetzen und über einen Dienstplan reden.

A
Anton

25.08.2006 um 10:52 Uhr

@Kölner

Die Bewerberin war bisher für 2 Monate bei uns als Praktikantin tätig.
Nachteil entsteht den bereits beschäftigten AN, die wochenweise Früh- und Spätdienst wechseln, und nun häufiger Spätschichten machen werden, weil zur Verlängerung der Servicezeit nur eine Mitarbeiterin für die Frühschichten gefunden wurde. Ob ein Gegengewicht, also eine Neueinstellung nur für die Spätschichten gefunden wird, ist noch offen.

FB
Frank B.

25.08.2006 um 10:55 Uhr

Ich persönlich kann nicht nachvollziehen, dass es ein Nachteil ist, wenn man Spätschicht macht. Daher kam mein Hinweis zum Dienstplan!

K
Kölner

26.08.2006 um 02:35 Uhr

@Anton Das ist kein Nachteil... Ihr wollt Gleichbehandlung, wo selbige gar nicht eingefordert werden kann.

H
Heini

26.08.2006 um 20:56 Uhr

Frank B. schreibt: -------Die Einstellung mit Bedingungen zu verknüpfen geht ansich nicht. Entweder zustimmen oder ablehnen mit Begründung nach §99 BetrVG.--------

Also es ist nicht möglich innerhalb einer Anhörung den AG aufzufordern einen Mangel zu beheben, damit dann der BR der personellen Maßnahme zustimmen kann? Würde ich noch einmal drüber nachdenken, vieleicht kommst Du dann zu einem anderen Ergebnis.

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