Erstellt am 24.08.2006 um 07:17 Uhr von DocPille
Guten Morgen,
wie Kölner schon schrieb,das steht wenn überhaupt im Tarifvertrag.
Bei uns steht: AN die das 55.Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb 20Jahre ununterbrochen angehört,kann
betriebsbedingt nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Erstellt am 24.08.2006 um 12:36 Uhr von Angi1
Hallo Thom220,
siehe dazu auch § 147a SGB III in dem steht, dass AG das Arbeitslosengeld des älteren MA/in bezahlen muß, wenn .... siehe unten
Erstattungspflicht bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer, § 147 SGB III.:
Bislang bestand eine Erstattungspflicht für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres längstens für 24 Monate. Dieser Zeitraum wurde verlängert. Eine Erstattungspflicht tritt nunmehr für die Zeit ab dem 57. Lebensjahr für längstens 32 Monate ein. Während bisher die Vollendung des 56. Lebensjahres maßgeblich war, ist es nunmehr das 55. Lebensjahr. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Übergangsregelung, wonach als Stichtag nicht etwa der 31. Dezember 2003 gilt, sondern vielmehr der 26. September 2003.
Erstattungspflicht bei Wettbewerbsverboten (§ 148 SGB III) und witterungsbedingter Kündigung (§ 147 b SGB III) ist entfallen.
MfG
Angi1