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"Leiharbeiter" vom Mutterkonzern auf Dauer möglich?

E
elcubano
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unsere Firma mit ca. 70 Mitarbeitern ist vor 2 Jahren von einer österreichischen Firma übernommen worden. Seitdem wird ständig versucht Löhne zu drücken, Prozente zu kürzen, etc. Bisher haben wir vom BR uns so gut wie möglich gewährt. Jetzt hat der Geammtkonzern eine neue Masche. Bei uns sollen aufgrund der guten Auftragslage neue Leute eingestellt werden. Diese Leute sollen aber alle über eine andere Tochter des Konzerns eingestellt werden bei dem es keinen BR, etc. gibt und dann sozusagen dauerhaft an uns ausgeliehen werden. Unser Chef meint da die Arbeiter keinen Arbeitsvertrag bei uns haben hat der BR in diesem Falle auch keine Handhabe. Auch Verträge, etc. dieser Kollegen will man uns nicht einsehen lassen. Im Klartext. Die Leute werden über diese andere Firma eingestellt damit der BR keine Handhabe mehr hat....

Unsere Frage. Ist das überhaubt so zulässig? Gibt es eine zeitliche Begrenzung für Leiharbeiter. Köönnten wir das ganze Ablehnen?` Danke für jede Antwort.

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Community-Antworten (4)

F
Fayence

24.08.2006 um 01:18 Uhr

elcubano,

eine zeitliche Begrenzung könnte in Betracht kommen, wenn es sich wirklich um eine "Konzernleihe" handelt. Ob dies der Fall ist, kann aufgrund Deiner Angabe nicht beurteilt werden. Weiter hilft Dir ev. dieser Link:

http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3895.htm

Auf die Einsicht in Arbeitsverträge hat ein BR generell keinen Anspruch, da ist Euer AG im Recht!

K
Kölner

24.08.2006 um 01:20 Uhr

@elcubano Ich zitiere: "Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs [...]." BAG-Urteil 10.03.2004

S
spider

24.08.2006 um 10:39 Uhr

Hola el cubano, a mi me podrian llamar el peruano...

Wenn die diese Arbeiter in euren Betrieb integriert werden - habt ihr sehr wohl eure Rechte lt. § 99 Betr.VG.

A
Angi1

24.08.2006 um 14:52 Uhr

Hallo elcubano,

spider hat Recht. Siehe dazu Fitting § 99 RN 33

"der Begriff der Einstellung setzt nicht voraus, dass ein Arbeitsverhältnis begründet werden muß. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis kommt es nicht an, maßgebend ist vielmehr ob die zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist und vom AG organisiert werden muß."

MfG Angi1

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