Nachträgliche Änderung/Ergänzung einer bestehenden Betriebsvereinbarung
Hallo zusammen,
bei uns stellt sich gerade die Frage, ob bei einer bestehenden BV einige Teile nachträglich geändert bzw. ergänzt werden können.
Aktuell sind die Kernarbeitszeiten von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr festgelegt. Um es den Kolleginnen und Kollegen flexibler zu machen, soll die Kernarbeitszeit auf 9:30 Uhr bis 15:00 Uhr dauerhaft geändert werden.
Sowohl BR als auch AG sind damit einverstanden.
Jetzt unsere Fragen: a.) Können wir die bestehende BV mit einer Protokollnotiz sozusagen ändern/ergänzen? b.) Oder müssen wir sozusagen eine Ergänzung für die BV schreiben, die dann zur BV kommt? c.) Oder müssen wir die BV kündigen bzw. teilkündigen?
Uns würden Option a.) und b.) am liebsten sein, aber wir wissen hier nicht den rechtlichen Hintergrund bzw. die Formalitäten, die wir einhalten müssen.
Für Eure Hilfe lieben Dank.
Community-Antworten (12)
30.08.2018 um 16:05 Uhr
wenn beide Seiten einverstanden sinn dann müsst ihr doch nur die zu ändernden Paragraphen abändern und die BV neu unterschreiben. Den Namen der BV evtl. anpassen damit man weiß, dass es eine neue Version ist.
30.08.2018 um 16:12 Uhr
Hallo rtjum,
das würde bedeuten, dass wir eine neue BV abschließen würden (die die alter ersetzen würde), richtig? Eine Kollegin aus dem Gremium ist sich aber ziemlich sicher, dass man eine bestehende BV auch ändern bzw. nachträglich ergänzen könne.
Bei der Recherche im Internet haben wir auch Hinweise darauf gefunden, dass das möglich wäre, aber nicht wie es umzusetzen ist.
Daher ja unsere Frage.
30.08.2018 um 16:32 Uhr
Wenn man sich einig ist über die Änderung schreibt ihr einfach BV ,,Schnurziwurz" in der Fassung vom ......GL und BRV unterschreiben und schon ist sie geändert. Ein neuer Name ist nicht sinnvoll weil es so leichter zu Verwechslungen kommen kann.
30.08.2018 um 16:44 Uhr
Also ist eine, sagen wir mal, nachträgliche Änderung in Form einer Protokollnotiz zur bestehenden BV definitiv nicht möglich? So nach dem Motto "Protokollnotiz zur BV XYZ v. XX.XX.XXX mit der Änderung der Kernarbeitszeiten von ursprünglich X Uhr auf Y Uhr ab dem XX.XX.XXXX"?
30.08.2018 um 16:49 Uhr
Grundsätzlich sind alle drei Möglichkeiten zulässig.
Häufig macht man Ergänzungen / Protokollnotizen um keine Begehrlichkeiten an anderer Stelle zu wecken. Macht man die ganze BV neu, so stößt man halt schnell auf Punkte die man auch noch neu regeln sollte.
Allerdings haben Ergänzungen / Protokollnotizen den Nachteil, dass es schnell unübersichtlich wird. Wir haben das dadurch gelöst dass wir dann eine Version der BV erstellen die die Änderungen beinhaltet und mit dem entsprechenden Datum versehen ist.
Wenn, wie ich es hier vesretehe, eine umfangreiche BV zum Thema Arbeitszeit und Zeiterfassung besteht und nur die Lage der Kernzeiten geändert werden soll, würde ich immer zu einer Protokollnotiz tendieren.
30.08.2018 um 19:41 Uhr
Die Grundfrage ist doch erstmal. Ist in der jetzigen Fassung der BV die Möglichkeit einer Ergänzung oder Änderungen überhaupt festgeschrieben.
31.08.2018 um 00:48 Uhr
" Ist in der jetzigen Fassung der BV die Möglichkeit einer Ergänzung oder Änderungen überhaupt festgeschrieben."
Wenn die Parteien sich einig sind kann man die Regelungen anpassen ohne dass eine solche Ergänzungsmöglichkeit vorher in der BV steht. Oder verstehe ich dich hier falsch mit Deinem Hinweis?
31.08.2018 um 11:49 Uhr
"Die Grundfrage ist doch erstmal. Ist in der jetzigen Fassung der BV die Möglichkeit einer Ergänzung oder Änderungen überhaupt festgeschrieben. "
Kopfschüttel
31.08.2018 um 12:12 Uhr
Hallo zusammen,
um die Frage von Pjöööng zu beantworten, in der bestehenden BV ist ein Zusatz vermerkt, der folgendermaßen lautet:
"Nachträgliche Änderungen einzelner Elemente dieser Betriebsvereinbarung bedürfen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung der Schriftform und müssen von beiden Betriebsparteien vereinbart und unterschrieben werden. Die nachträglichen Änderungen können als Anhang der bestehenden Betriebsvereinbarung hinzugefügt werden und lösen den in der ursprünglichen Betriebsvereinbarung geregelten Inhalt ab dem im Anhang genannten Zeitpunkt ab."
Wir hatten eine solche Formulierung bisher in keiner anderen BV gesehen (auch nicht bei den unzähligen BV's, die im Netz kursieren), daher waren wir verwundert.
31.08.2018 um 13:21 Uhr
Der ganze Text ist völlig logisch und gilt auch, wenn er nicht in der BV steht. Solchen unnötigen Ballast würde ich direkt raus schmeißen (oder erst gar nicht rein schreiben).
"Die Grundfrage ist doch erstmal. Ist in der jetzigen Fassung der BV die Möglichkeit einer Ergänzung oder Änderungen überhaupt festgeschrieben."
Nehmen wir einmal an, diese Möglichkeit wäre nicht enthalten. Denkst Du ernsthaft, es gäbe Sie dann nicht ? ins Kopfschütteln von Pjöööng einstimm
31.08.2018 um 15:45 Uhr
Ich finde BR_2018s Klausel einfach sensationell! Man muss sie nur mal genau lesen...
"Nachträgliche Änderungen einzelner Elemente dieser Betriebsvereinbarung bedürfen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung der Schriftform und müssen von beiden Betriebsparteien vereinbart und unterschrieben werden."
Ist natürlich doppelt gemoppelt, Schriftform ist immer mit Unterschriften...
"... bedürfen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung ..." Und VOR Inkrafttreten? Da braucht es demnach keine Schriftform? Geht also auch mündlich?
03.09.2018 um 10:49 Uhr
:-)
@ Pjöööng = VOR Inkrafttreten gilt natürlich die abgeschlossene BV, also noch ohne Änderung. Sobald die BV aber Inkraftgetreten ist, dann natürlich nur schriftliche Änderungen, denn vor Inkrafttreten der BV dürfte es unserer Auffassung nach ja keine Änderungen geben (im Normalfall betrachtet).
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