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Betriebsarzt. Welche Rechte hat er?

S
Sanny
Jan 2018 bearbeitet

Unser AG möchte bei einem MA eine Blutprobe durch den Betriebsarzt veranlassen. Es steht der Verdacht des Alkoholmissbrauches im Raum. Unser MA hat den Bluttest verweigert. Hätte er diesen Test durchführen lassen müssen?

Wie sieht es dann mit der Schweigepflicht des Betriebsarztes aus?

Inwiefern muß der Betriebsarzt den AG über diesen Test,bzw.über das Ergebnis informieren?

5.342021

Community-Antworten (21)

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Rollie

22.08.2006 um 00:53 Uhr

der Mitarbeiter ist weder verpflichtet, einer Blutprobe zuzustimmen, sofern es nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist, noch müßte er den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entbinden.

Was allerdings nicht heißen muß, das der AN keine arbeitsrechlichen Konsequenzen befürchten müßte.

F
Fayence

22.08.2006 um 01:46 Uhr

Sanny, ich denke, dieser Link wird Euch weiterhelfen. Prinzipiell finde ich es richtig, diese Problematik zu thematisieren und nicht einfach die Augen zu verschliessen.

http://www.mch.de/dwd/mch/bilder/media39119.pdf#search=%22verdacht%20auf%20alkoholmissbrauch%20im%20betrieb%22

R
Rollie

22.08.2006 um 01:51 Uhr

Das ist richtig, allerdings auch, das im Falle, das der Verdacht auf Sucht besteht, neben Unterstützung konsequentes Handeln angesagt ist.

F
Fayence

22.08.2006 um 01:59 Uhr

Komm, wir geben uns noch ein bisschen gegenseitig Recht! :-))

Deine Meinung wird in diesem Link übrigens sehr gut gestützt...

R
Rollie

22.08.2006 um 02:05 Uhr

:-)),

ich bezog mich dabei allerdings weniger auf die linkgestützte Unterstützung, als auf Erfahrung mit suchtgefährdeten AN.

B
Brazzo

22.08.2006 um 02:10 Uhr

@ von Rollie

der Mitarbeiter ist weder verpflichtet, einer Blutprobe zuzustimmen, sofern es nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist, noch müßte er den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entbinden.<<

Absolut richtig

Was allerdings nicht heißen muß, das der AN keine arbeitsrechlichen Konsequenzen befürchten müßte. <<

Das verstehe ich nicht. Wofür will man einen Arbeitnehmer belangen, wenn man ihm nichts nachweisen kann.

Ferner hat der BR ein absolutes MBR zwecks Besuch beim Betriebsartzt.

Mein Tipp: Sofort mit dem Arbeitnehmer als BR sprechen und versuchen herauszubekommen, ob der Betroffene ein Alkoholproblem hat. Ich weis, dass viele versuchen dieses zu leugnen. Ich habe selbst solche Gespräche geführt und habe die Erfahrung gemacht, dass fast alle nicht die Wahrheit gesagt haben. Als ich denen aber offen und ehrlich berichtet hatte, dass ich als BR nur dann ihnen behilflich sein könne, wenn sie mir die Wahrheit sagen, bekam ich auch oft prompt die zugeständnisse. Meine weitere Vorgehensweise war die, dass ich jemanden kenne, der bei den Guttemplern ( Selbsthilfegruppe ) als Vors. agiert und er mir eine Therapiestelle vermittelte. in der Juristerei ist einer, der sich dazu bekennt und willig ist eine Therapie zu machen, als positive Prognose einzustufen und somit nicht kündbar.

Besucht jemand eine Therapie und wird später wieder rückfällig, so hat er diesbezüglich seinen Schutz beim AG verwirkt.

( Alkoholismus ist als eine Krankheit anerkannt )

Gruß Brazzo

F
Fayence

22.08.2006 um 02:12 Uhr

;-)))

Wenn sich dann die linkgestützte Unterstützung mit Deiner Erfahrung in der Unterstützung unterstützensbedürftiger AN deckt, hätte Sanny ein Maximum an unterstützenden Anworten erhalten!

Nacht!

R
Rollie

22.08.2006 um 02:23 Uhr

@Brazzo,

eine Vermutung auf Alkoholmißbrauch kommt ja nicht von ungefähr und wird sich ggf. wiederholen. Daher denke ich, kann der AG handeln, vergleichbar einer Verdachtskündigung, und ggf. den An Abmahnen. es liegt dabei natürlich auch etwas am betroffenen AN, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterstützend zu entkräften. Das scheitert allerdings leider häufig an der Tatsache, wie du richtig bemerktest, "Ich weis, dass viele versuchen dieses zu leugnen", also dem eigenen Eingeständnis für das Erkennen des Problems.

Ich denke mal, das Handeln der Beteiligten, einschließlich des BR's ist seitens des AG's allein schon aus Sicht der Fürsorgepflicht notwendig.

B
betriebsratten

22.08.2006 um 08:09 Uhr

Hallo zusammen...spielt es dabei möglicherweise eine Rolle, dass es Berufe und Beschäftigungen gibt, in denen eine Abstinenz im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist? Kenne sowas von zivilem Wachpersonal auf NATO Stützpunkten, Verkehrspiloten, Fluglotsen etc. Dann siehts ein wenig anders aus

R
Rollie

22.08.2006 um 10:25 Uhr

Gut, aber es dürften sich anders herum kaum Berufe finden dürfen, wo der Genuß ausdrücklich erlaubt ist :-)

FB
Frank B.

22.08.2006 um 10:46 Uhr

Kann und darf ein Betriebsarzt eigentlich ein Blutentnahme zur Alkoholkontrolle durchführen?

Die Ansätze von Brazzo sind in etwa auch die, welche mir in Erinnerung sind.

R
Rollie

22.08.2006 um 10:51 Uhr

Sicherlich nicht ohne Einwilligung des Betroffenen. So etwas ist m.E. nur durch gesundheitsämter möglich, z.B. im Rahmen von Gesetzen (Seuchen, ansteckende Krankheiten).

K
Kölner

22.08.2006 um 10:53 Uhr

@betriebsratten Auch bei weiteren Berufsgruppen gibt es Alkoholverbote! Alleine die BG's machen keinen Hehl daraus, dass sie ein generelles Alkoholverbot präferieren.

@Frank B. In Deutschland muss noch niemand seine eigene Schuld beweisen!

@Sanny Der AN müsste auch nicht dem "Dräger-Schnelltest" zustimmen. Es reicht allerdings manchmal der "verifizierbare Verdacht von einem Vorgesetzten und einem Zeugen" damit sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.

FB
Frank B.

22.08.2006 um 14:11 Uhr

Danke Kölner, ich wusste das du mir die Wahrheit ins Gesicht schmetterst. Nur, habe ich was anderes behauptet?

K
Kölner

22.08.2006 um 14:20 Uhr

@Frank B. Ich wollte Dich nur ergänzen...

T
tramdriver

22.08.2006 um 20:17 Uhr

Kaum lese ich heute früh über den Thread und lade mir anschliessend noch das pdf von Fayence herunter, kommt heute in unserer BR-Sitzung genau dieses Thema auf den Tisch. Ich kann es gar nicht glauben.

Konkret: Ein Kollege scheint regelmässig und exzessiv zu trinken, dabei macht er in seiner Arbeit Fehler, die er entweder selbst zu vertuschen versucht oder die andere Kollegen dann ausbügeln dürfen. Die Fehler häufen sich in letzter Zeit. Der Vorgesetzte sucht gerade das Gespräch mit dem Kollegen und hat vorher noch den BR um Rat gefragt (eher eine Seltenheit bei unserem Unternehmen).

In der anschliessenden Diskussion auf der BR-Sitzung kamen wir auch auf das Thema Betriebsvereinbarung, ich hatte ja zufällig das Material zur Hand, auf welches Fayence hingewiesen hat.

These einiger BR-Kollegen: Bloss keine BV abschliessen, sonst schaffen wir womöglich einen Kündigungsgrund gegenüber den Mitarbeitern; alles weitere wird schliesslich durch das Gesetz geregelt.

Ich bin augenblicklich gespaltener Meinung. Der AG hat die Fürsorgepflicht, nicht der BR. Ist es sinnvoll, in "vorauseilendem Gehorsam" eine BV vorzuschlagen? Sollen wir auf den AG warten?

R
Rollie

22.08.2006 um 20:28 Uhr

Ich denke mal, die Thematik Sucht bzw. hier Alkohol geht viele an, also AG, BR, Betroffener etc.

Daher halte ich eine BV, die das Thema regelt nicht für unbedingt falsch. Die betroffenen Mitarbeiter kennen den Standpunkt und die Konsequenzen.

Ich denke, einen Mitarbeiter mit einem Suchtproblem, der sich nicht helfen lassen will, kann man als BR nicht schützen, in dem man sich der Verantwortung entzieht durch Verzicht einer Betriebsvereinarung.

K
Kölner

22.08.2006 um 20:30 Uhr

@tramdriver Eine vernünftige, durchdachte und struktuierte BV lässt allen Gestaltungsraum zu, den ein betroffener AN und das UN braucht.

Das soll heissen: Es kann nur besser werden mit einer vernünftigen BV. Die Ängste, die Euer BR hat, sind meines Erachtens keine - denn alles was im Moment der AG macht kann - bösartig - mit Willkür bezeichnet werden.

S
s.f.h.

22.08.2006 um 21:08 Uhr

Ergänzung: Eine BV darf keine eigenständigen Gründe für Kündigungen liefern. Soll heißen, gesetzliche Kündigungsgründe können durch eine BV nicht aufgeweicht werden. Die Befürchtungen sind also so nicht gerechtfertigt.

F
Fayence

22.08.2006 um 21:21 Uhr

Ich würde die Akzeptanz einer solchen "BV" vorbereiten!

Beispielsweise das Thema "Alkohol / Sucht" im Rahmen einer Betriebsversammlung aufgreifen. Oder, wie es bei uns praktiziert wird, unterschiedliche Monate unter jeweils ein "Gesundheits" Motto stellen und dazu Aktionen / Informationen anbieten.

Den KollegInnen direkt und unvorbereitet eine solche BV vorzusetzen, davon halte ich persönlich nichts!

Nur eines würde ich als BR nicht tun, auf den AG warten!

T
tramdriver

23.08.2006 um 11:54 Uhr

Die Antworten sind vernünftig und ich kann auch selbst keinen Unsinn darin erkennen, eine solche BV abzuschliessen.

Was die "zusätzlichen" Kündigungsgründe angeht, läuft die Argumentation der Gegner derzeit wiefolgt: Mit einer BV würde man den Alkohol komplett verbieten; der Gesetzgeber verbietet ihn nicht grundsätzlich. Also würde man dem AG mit der BV einen zusätzlichen Kündigungsgrund liefern, wenn der Mitarbeiter z.B. in der Mittagspause zum Essen ein Bier trinkt.

Der Vorschlag von Fayence ist sicherlich am besten. Ich werde erstmal weiter im BR trommeln und wenn dort die Mehrheit überzeugt ist, kann man sicher auch nach draussen gehen.

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