Erstellt am 27.08.2018 um 13:37 Uhr von galaxy
Hallo Masieg
schau mal nach Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag, dann sind diese anzuwenden oder es gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist oder fällig war.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 27.08.2018 um 13:46 Uhr von rkkusi
Berufsarbeit aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern verjähren gemäss OR, Art. 128, Ziff. 3 nach fünf Jahren seit ihrer Entstehung. Ich denke dass dies der Zeitraum wäre, wo die verlorengegangenen Stunden nachgerechnet werden könnten.
Erstellt am 27.08.2018 um 13:52 Uhr von Masieg
Hallo rkkusi,
Wo genau finde ich das?
Danke
Erstellt am 27.08.2018 um 13:53 Uhr von galaxy
Hallo rkkusi
OR, Art.128, Ziffer 3 ist aus der Schweiz, meinst du das der TE Arbeitnehmer aus der Schweiz ist? Ich bin bei meiner Antwort von einem deutschen Arbeitsverhältnis ausgegangen, du von einem schweizer Arbeitsverhältnis?
Gruß
Galaxy
Erstellt am 27.08.2018 um 13:58 Uhr von galaxy
Zitat aus der Rechtsecke des Thurgauer Gewerbeverbandes:
Verjährungsfristen
Die Verjährungsfristen sind im Gesetz geregelt. Forderungen verjähren nach schweizerischem Recht ordentlicherweise nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es in zahlreichen Sondernormen des Obligationenrechts (OR),
des Zivilgesetzbuches (ZGB) und weiteren Gesetzen, die eine ausserordentliche Verjährungsfrist vorsehen.
Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeit vonAnwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis
von Arbeitnehmern
Art. 128 Ziff. 3 OR 5 Jahre
Erstellt am 27.08.2018 um 14:03 Uhr von Masieg
Die Fage bezog sich auf deutsches Arbeitsrecht.
Erstellt am 27.08.2018 um 14:10 Uhr von galaxy
Hallo Masieg
dann ist die Antwort von rkkusi für deinen Fall falsch und nicht anwendbar.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 27.08.2018 um 22:06 Uhr von DummerHund
Sehe ich genau so. Gruß Rainer W
Erstellt am 05.02.2024 um 20:59 Uhr von anmeko
Wie lange darf der Arbeitgeber falsch berechnete Arbeitszeiten verschuldet durch den Arbeitnehmer zurückrechnen.
Erstellt am 05.02.2024 um 21:12 Uhr von celestro
Die Antwort hat User "galaxy" doch gepostet ... schon vor über 5 Jahren.