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Arbeitsvertrag nachträglich befristen?

DB
Dorchen BR
Aug 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ein Kollege wurde vor einem halben Jahr unbefristet eingestellt. Am Samstag lief die Probezeit ab und heute erhielt ich die Information das es eine Änderung des Arbeitsvertrages gab, wohl am Freitag. Das Arbeitsverhältnis wurde jetzt, nach der Probezeit auf ein halbes Jahr befristet. Es steht "Änderung zu Arbeitsvertrag vom ..." auf dem Vertrag der Unterschrieben wurde. Ist das denn so wirksam oder hätte der Kollege nach Ablauf des halben Jahres gute Chancen bei einer Kündigungsschutzklage. Ich bin mir nicht sicher wie ich hier als Betriebsrat reagieren soll, kann mir aber nicht vorstellen das es so rechtens ist. Danke euch schonmal Dorchen

1.722019

Community-Antworten (19)

R
rsddbr

27.08.2018 um 12:29 Uhr

Handelt es sich um eine sachgrundlose Befristung? Hier würde §14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Demnach hatte der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Eine nachträgliche Befristung ist unzulässig. Selbst wenn zwischenzeitlich (rein formal) eine Kündigung in der Probezeit erfolgte und ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, wäre die Befristung unzulässig.

Eine Befristung mit Sachgrund wäre wohl möglich.

R
rsddbr

27.08.2018 um 12:32 Uhr

Ergänzung: Eine Kündigungsschutzklage ist hier falsch. Er müsste nach §17 TzBfG vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Befristung unwirksam ist. Das muss bis spätestens 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung erfolgen.

Du als BR wurdest vom AG über die Befristung informiert. Jetzt kannst du nur den Kollegen über seine Rechte informieren. Alles andere muss der Kollege selbst in die Wege leiten.

C
celestro

27.08.2018 um 12:36 Uhr

"Eine Befristung mit Sachgrund wäre wohl möglich."

Warum sollte eine Befristung mit Sachgrund möglich sein, wenn jemand einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat ?

C
Challenger

27.08.2018 um 13:15 Uhr

Wenn eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags nach Ablauf der bestimmten Zeit ohne zeitliche Unterbrechung durch ein weiteres, befristetes Arbeitsverhältnis oder die Umwandlung des befristeten in ein solches auf unbestimmte Zeit vorgenommen wird, ist dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang. Vergleich :

BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85 Amtlicher Leitsatz:

  1. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist eine Einstellung i. S. von § 99 I 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat nach Maßgabe des § 99 BetrVG mitzubestimmen.

.......... Bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses geht es um die Frage, ob der Arbeitnehmer länger als zunächst vorgesehen im Betrieb verbleiben soll. Dieser Umstand kann Zustimmungsverweigerungsgründe auslösen, die für die zunächst geplante befristete Einstellung nicht gegeben waren. Der Betriebsrat muß daher der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zustimmen .............

Euer Fall ist genau umgedreht.Hierzu habe ich leider keine Urteile gefunden. Ich kann mir dennoch nicht vorstellen, dass die anschließende Befristung eines zunächst unbefristetes Arbeitverhältnisses mitbestimmungsfrei ist. An Euerer Stelle würde ich den AG jedenfalls dazu auffordern, ein Unterrichtungsverfahren nach §99 BetrVG einzuleiten.

P
Pjöööng

27.08.2018 um 13:27 Uhr

Die Befristungsabrede selber ist mitbestimmungsfrei!

"Unterrichtungsverfahren nach §99 BetrVG"? Wo liegt denn hier eine "Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung" vor? Man sollte sich nicht vor seinem Arbeitgeber lächerlich machen!

Zitat (celestro): "Warum sollte eine Befristung mit Sachgrund möglich sein, wenn jemand einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat ?"

Falsche Frage! Andersherum wird ein Schuh draus: Warum sollte dies unzulässig sein? Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit! Ich kann grundsätzlich alles vereinbaren was nicht verboten ist.

C
celestro

27.08.2018 um 14:01 Uhr

Gut ... dann halt die "richtige" Frage ... warum sollte der AN so dämlich sein, die Befristung zu unterschreiben ? Denn das der AG hier einseitig die Sache befristet ist rechtlich nicht machbar. Sofern der AN dies jedoch unterschrieben haben sollte, könntest Du recht haben.

P
Pjöööng

27.08.2018 um 16:24 Uhr

Zitat (celestro): "warum sollte der AN so dämlich sein, die Befristung zu unterschreiben ?"

Du bist immer sehr schnell in der Be- und Verurteilung anderer Menschen!

Vor die Wahl gestellt, kurzfristig gekündigt zu werden, oder einen auf 6 Monate befristeten Vertrag zu bekommen muss die Befristung nicht unbedingt die schlechteste Wahl sein.

C
celestro

27.08.2018 um 16:42 Uhr

"Du bist immer sehr schnell in der Be- und Verurteilung anderer Menschen!

Vor die Wahl gestellt, kurzfristig gekündigt zu werden, oder einen auf 6 Monate befristeten Vertrag zu bekommen muss die Befristung nicht unbedingt die schlechteste Wahl sein."

Falsch ! Ich gehe nur nicht ohne Fakten hin und und konstruiere irgendwelche Fälle, in denen meine Meinung vielleicht nicht sinnvoll sein könnte. Das es immer Ausnahmen geben kann, in denen eine grundsätzliche Aussage immer noch in Frage zu stellen wäre, sollte erwachsenen Menschen immer klar sein.

C
Challenger

27.08.2018 um 19:05 Uhr

Zitat Pjöööng Die Befristungsabrede selber ist mitbestimmungsfrei!

Bei einer Neueinstellung schon. Gleichwohl ist nach Auffassung des BAG die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages eine (erneute) Einstellung i. S. von § 99 I 1 BetrVG, für die es die Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Die Beteiligung des BR nach § 99 I 1 BetrVG ist ebenfalls bei der Entfristung erforderlich. Vergleich :

BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 68/89 Amtlicher Leitsatz:

1.Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat grundsätzlich nach § 99 BetrVG erneut zu beteiligen.

2.Dies gilt nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden.

Ich kann mir dennoch nicht vorstellen, dass die anschließende Befristung eines zunächst unbefristetes Arbeitverhältnisses mitbestimmungsfrei sein soll.

Hallo Pjöööng, hast Du in einschlägiger Kommentarliteratur und /oder Rechtsprechung irgendwelche Anhaltspunkte gefunden, die Deine Auffassung bestätigt, bzw meine widerlegen würde ? Ich habe bislang jedenfalls noch nix gefunden.

P
Pjöööng

28.08.2018 um 13:57 Uhr

Auf welche Rechtsgrundlage würdest Du Dich denn berufen wollen. §99? Da geht es um "Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung"! Passt hier ja wohl nicht!

§ 102? Da geht es um Kündigungen, also einseitige Willenserklärung. Jetzt könnte man natürlich versuchen, die Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis als "Kündigung" zu verstehen. Durch die beiderseitige Unterschrift ähnelt es aber eher einem Aufhebungsvertrag der auch nicht mitbestimmt ist.

Ohne rechtliche Grundlage lohnt es kaum nach Rechtsprechung zu suchen.

R
rsddbr

28.08.2018 um 15:23 Uhr

"Ich kann mir dennoch nicht vorstellen, dass die anschließende Befristung eines zunächst unbefristetes Arbeitverhältnisses mitbestimmungsfrei sein soll." Ich schon. Es gibt keinen Anhaltspunkt für eine Mitbestimmung. Im Gegenteil, man könnte dies ähnlich einem Aufhebungsvertrag interpretieren: beide Seiten vereinbaren das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses.

Möchte der Mitarbeiter die Befristung anfechten, so muss er dies über das Arbeitsgericht machen.

C
celestro

28.08.2018 um 16:52 Uhr

"Durch die beiderseitige Unterschrift ähnelt es aber eher einem Aufhebungsvertrag der auch nicht mitbestimmt ist."

Würde hier nicht eher die Änderungskündigung passen ? Denn Aufhebungsvertrag wäre ja, daß der AN anschließend raus ist. Das trifft hier aber gar nicht zu.

R
rsddbr

29.08.2018 um 13:20 Uhr

"Würde hier nicht eher die Änderungskündigung passen ?" Interessanter Ansatz. Wir wissen nicht, wie genau es zur Änderungsvereinbarung kam. Vermutlich hat der AG eine Kündigung nur angedroht für den Fall, dass der AN die nachträgliche Befristung nicht unterschreibt. Das ist aber noch keine Änderungskündigung, da diese der Schriftform bedarf. Eine Kündigung würde außerdem einseitig ausgesprochen, während hier ein Vertrag von beiden Seiten unterschrieben wurde. Auch einem Aufhebungsvertrag kann die Androhung einer (z.B. außerordentlichen) Kündigung vorweg gehen.

P
Pjöööng

29.08.2018 um 13:32 Uhr

Zitat (celestro): "Würde hier nicht eher die Änderungskündigung passen ?"

Nö! Kündigung = EINSEITIGE Willenserklärung!

Zitat (celestro): "Denn Aufhebungsvertrag wäre ja, daß der AN anschließend raus ist. Das trifft hier aber gar nicht zu. "

Häh? Du meinst dass die Befristung nicht dazu führt dass das Arbeitsverhältnis beendet wird?

C
Challenger

30.08.2018 um 14:51 Uhr

Zitat (celestro): "Würde hier nicht eher die Änderungskündigung passen ?"

Meiner Auffassung nach hat celestro recht. Vergleich :

Zitat Dorchen BR : Es steht "Änderung zu Arbeitsvertrag vom ..." auf dem Vertrag der Unterschrieben wurde.

Denn der Arbeitsvertrag wurde ja von unbefristet in befristet geändert.

P
Pjöööng

30.08.2018 um 15:39 Uhr

Dieser bizarren Logik kann ich wirklich nicht folgen.

C
Challenger

30.08.2018 um 16:15 Uhr

Zitat Pjöööng Dieser bizarren Logik kann ich wirklich nicht folgen.

Was ist denn daran bizarr, bzw unlogisch ?

P
Pjöööng

30.08.2018 um 16:53 Uhr

Du machst aus einer zweiseitigen übereinstimmenden Willenserklärung eine einseitige Willenserklärung mit der Begründung "Denn der Arbeitsvertrag wurde ja von unbefristet in befristet geändert."

C
celestro

30.08.2018 um 17:56 Uhr

"Du machst aus einer zweiseitigen übereinstimmenden Willenserklärung eine einseitige Willenserklärung mit der Begründung "Denn der Arbeitsvertrag wurde ja von unbefristet in befristet geändert."

Wir haben an Informationen bislang nur den Startpost und daraus geht für mich nicht 100%ig klar hervor, ob

1.) die Änderung zum AV überhaupt von beiden Seiten unterschrieben wurde

2.) sofern die Änderung vom MA unterschrieben wurde, wann diese Unterschrift erfolgt ist (und warum).

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