Erstellt am 15.08.2006 um 09:01 Uhr von BRKlaus
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung (§ 102 BetrVG) zu hören.
Allerdings sind die Hürden für den Arbeitgeber äußerst gering.
Das KSchG greift erst nach Ablauf von 6 Monaten.
Innerhalb dieser Frist reicht nach h.M. eine "einfache" Begründung der Kündigung.
Beispiel : Der Mitarbeiter genügt nach unserem subjektiven Eindruck nicht unseren Anforderungen.
Erstellt am 15.08.2006 um 11:01 Uhr von Ramses II
Aber auch diese Begründung muss wahr sein.
Sollte der AN gerichtlich gegen diese Kündigung vorgehen so kann der AG auch hier keine Gründe "nachschieben".