Probezeit als Betriebsratmitglied
Hallo zusammen,
ich bin als unbefristeter Angestellter im Betriebsrat unserer Firma. Meine 6 Monate Probezeit laufen allerdings noch. Ich war vor einem Jahr bereits 2 Jahre in dieser Firma angestellt und konnte so in den Betriebsrat reinrutschen. Selbstverständlich wurde ich auch gewählt.
Wie verhält sich das jetzt mit meinem Vertrag? Muss die Personalabteilung die Probezeit aus meinem Vertrag entfernen, weil ich im Betriebsrat bin?
Liebe Grüße
Anonym
Community-Antworten (12)
23.08.2018 um 14:48 Uhr
Warum der Aufwand. Durch die Wahl hat sich die Probezeit erledigt.
23.08.2018 um 15:26 Uhr
Zitat Krambambuli : Durch die Wahl hat sich die Probezeit erledigt.
Völlig richtig
23.08.2018 um 15:36 Uhr
Ich war vor einem Jahr bereits 2 Jahre in dieser Firma angestellt und konnte so in den Betriebsrat reinrutschen Was bitte bedeutet dieser Satz? Versteh ich nicht ?
23.08.2018 um 15:56 Uhr
Offensichtlich hat der WV seine Vorbeschäftigung "angerechnet" und ihn damit als wählbar betrachtet.
Ergänzung: Wenn dem so ist wie ich vermute, dann hat Anonym101 letztendlich doch noch keinen Kündigungsschutz, da seine Mitgliedschaft im BR bis Ablauf dieser 6 Monate Betriebszugehörigkeit jederzeit anfechtbar ist (mangels Wählbarkeit).
23.08.2018 um 23:06 Uhr
Zitat Pjöööng : ...............dann hat Anonym101 letztendlich doch noch keinen Kündigungsschutz, da seine Mitgliedschaft im BR bis Ablauf dieser 6 Monate Betriebszugehörigkeit jederzeit anfechtbar ist (mangels Wählbarkeit).
Hallo Pjöööng, das glaube ich nicht. Selbst wenn Deine Vermutung zutrifft, dass Anonym101 noch nicht wählbar wahr, ist eine Anfechtung der BR-Wahl nach §19 BetrVG nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Ich glaube kaum, das die BR-Wahl deshalb wegen Nichtigkeit jederzeit anfechtbar ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsratswahl nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Ich habe daher ernsthafte Zweifel, dass genau dieser Fall hier vorliegt.
24.08.2018 um 01:28 Uhr
Challenger, Du würdest erheblich weniger unnötige Beiträge schreiben wenn Du sorgfältig lesen würdest.
Ich hatte nichts von einer Wahlanfechtung geschrieben und schon gar nie nichts von einer Nichtigkeit der Wahl!
24.08.2018 um 02:23 Uhr
Zitat Pjöööng : Ich hatte nichts von einer Wahlanfechtung geschrieben und schon gar nie nichts von einer Nichtigkeit der Wahl
Hallo Pjöööng, das Du nichts von einer Wahlanfechtung geschrieben hast, ist zwar richtig. Wie sonst soll denn die Mitgliedschaft im BR jederzeit anfechtbar sein, als im Rahmen einer Wahlanfechtung nach §19 BetrVG ? Was soll denn Deine Aussage ............da seine Mitgliedschaft im BR bis Ablauf dieser 6 Monate Betriebszugehörigkeit jederzeit anfechtbar ist ........ denn sonst bedeuten ? Welches Anfechtungsverfahren meinst Du damit ?
24.08.2018 um 11:50 Uhr
OMG!
BetrVG § 24 Nr.6, was sonst?
Kauf Dir doch mal ein BetrVG!
24.08.2018 um 11:58 Uhr
"Kauf Dir doch mal ein BetrVG!"
Das dürfte jeder von uns "langfristigen" Usern hier neben sich liegen haben.
24.08.2018 um 13:01 Uhr
Zitat Pjöööng : OMG! BetrVG § 24 Nr.6, was sonst? Kauf Dir doch mal ein BetrVG!
Verdammte Scheiße.
BAG, 11.03.1975 - 1 ABR 77/74 Amtlicher Leitsatz: Die Stellung eines Antrags nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 1972 auf Feststellung der Nichtwählbarkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig.
Das kommt davon, wenn man schon 10 Jahre aus dem Geschäft ist. Aber glaube mir. Dein Hinweis war mir eine Warnung.
26.08.2018 um 18:06 Uhr
Bitte kein Streit. Vielen Dank erstmal für eure Antworten. Mir ist aber immer noch nicht klar, ob ich jetzt aus der probezeit raus bin oder nicht und muss mit mein Arbeitgeber jetzt einen neuen Arbeitsvertrag erstellen? Wichtig ist dieser Punkt vor allem beim Thema Kredit.
27.08.2018 um 13:43 Uhr
Probezeit: § 622 (3) BGB ==> Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist
Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz: § 1 (1) KüSchG
Ein neuer Arbeitsvertrag muss jedenfalls nicht erstellt werden.
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