Erstellt am 23.08.2018 um 12:48 Uhr von Krambambuli
Warum der Aufwand. Durch die Wahl hat sich die Probezeit erledigt.
Erstellt am 23.08.2018 um 13:26 Uhr von Challenger
Zitat Krambambuli :
Durch die Wahl hat sich die Probezeit erledigt.
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Völlig richtig
Erstellt am 23.08.2018 um 13:36 Uhr von nicoline
*Ich war vor einem Jahr bereits 2 Jahre in dieser Firma angestellt und konnte so in den Betriebsrat reinrutschen*
Was bitte bedeutet dieser Satz? Versteh ich nicht ?
Erstellt am 23.08.2018 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Offensichtlich hat der WV seine Vorbeschäftigung "angerechnet" und ihn damit als wählbar betrachtet.
Ergänzung:
Wenn dem so ist wie ich vermute, dann hat Anonym101 letztendlich doch noch keinen Kündigungsschutz, da seine Mitgliedschaft im BR bis Ablauf dieser 6 Monate Betriebszugehörigkeit jederzeit anfechtbar ist (mangels Wählbarkeit).
Erstellt am 23.08.2018 um 21:06 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : ...............dann hat Anonym101 letztendlich doch noch keinen Kündigungsschutz, da seine Mitgliedschaft im BR bis Ablauf dieser 6 Monate Betriebszugehörigkeit jederzeit anfechtbar ist (mangels Wählbarkeit).
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Hallo Pjöööng,
das glaube ich nicht. Selbst wenn Deine Vermutung zutrifft, dass Anonym101 noch nicht wählbar wahr, ist eine Anfechtung der BR-Wahl nach §19 BetrVG nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
Ich glaube kaum, das die BR-Wahl deshalb wegen Nichtigkeit jederzeit anfechtbar ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsratswahl nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Ich habe daher ernsthafte Zweifel, dass genau dieser Fall hier vorliegt.
Erstellt am 23.08.2018 um 23:28 Uhr von Pjöööng
Challenger, Du würdest erheblich weniger unnötige Beiträge schreiben wenn Du sorgfältig lesen würdest.
Ich hatte nichts von einer Wahlanfechtung geschrieben und schon gar nie nichts von einer Nichtigkeit der Wahl!
Erstellt am 24.08.2018 um 00:23 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Ich hatte nichts von einer Wahlanfechtung geschrieben und schon gar nie nichts von einer Nichtigkeit der Wahl
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Hallo Pjöööng,
das Du nichts von einer Wahlanfechtung geschrieben hast, ist zwar richtig. Wie sonst soll denn die Mitgliedschaft im BR jederzeit anfechtbar sein, als im Rahmen einer Wahlanfechtung nach §19 BetrVG ?
Was soll denn Deine Aussage ............da seine Mitgliedschaft im BR bis Ablauf dieser 6 Monate Betriebszugehörigkeit jederzeit anfechtbar ist ........ denn sonst bedeuten ? Welches Anfechtungsverfahren meinst Du damit ?
Erstellt am 24.08.2018 um 09:50 Uhr von Pjöööng
OMG!
BetrVG § 24 Nr.6, was sonst?
Kauf Dir doch mal ein BetrVG!
Erstellt am 24.08.2018 um 09:58 Uhr von celestro
"Kauf Dir doch mal ein BetrVG!"
Das dürfte jeder von uns "langfristigen" Usern hier neben sich liegen haben.
Erstellt am 24.08.2018 um 11:01 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
OMG! BetrVG § 24 Nr.6, was sonst? Kauf Dir doch mal ein BetrVG!
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Verdammte Scheiße.
BAG, 11.03.1975 - 1 ABR 77/74
Amtlicher Leitsatz:
Die Stellung eines Antrags nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 1972 auf Feststellung der Nichtwählbarkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig.
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Das kommt davon, wenn man schon 10 Jahre aus dem Geschäft ist. Aber glaube mir. Dein Hinweis war mir eine Warnung.
Erstellt am 26.08.2018 um 16:06 Uhr von Anonym101
Bitte kein Streit. Vielen Dank erstmal für eure Antworten. Mir ist aber immer noch nicht klar, ob ich jetzt aus der probezeit raus bin oder nicht und muss mit mein Arbeitgeber jetzt einen neuen Arbeitsvertrag erstellen? Wichtig ist dieser Punkt vor allem beim Thema Kredit.
Erstellt am 27.08.2018 um 11:43 Uhr von Pjöööng
Probezeit: § 622 (3) BGB ==> Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist
Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz: § 1 (1) KüSchG
Ein neuer Arbeitsvertrag muss jedenfalls nicht erstellt werden.