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Betriebsübergang §613 a

J
joe
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Forumsleser,

nachdem zum 1.10 in unserem Konzern ein Betriebsübergang (carve out) über die Bühne gehen soll (§613a BGB) hat der Konzern sich entschlossen, auch aus den Zentralabteilungen (z.B. CIO) Mitarbeiter zuzuordnen, welche zunächst einmal nichts mit dem carve out zu tun haben. Dabei ist geplant, diese Mitarbeiter per Versetzung dem betroffenen Bereich zuzuordnen, um sie dann zum 1.10 mit in die neue Firma zu schieben. Bezeichnend ist dabei, dass bei der Auswahl sich die Zentralabteilungen mit diesem Vorgang von unbequemen oder leistungsschwachen Mitarbeitern trennen will. Ich denke zunächst sollten sich die Mitarbeiter die gegen diese Massnahme sind, gegen die Versetzung wehren, also widersprechen. Nach einem entsprechenden Widerspruch sollte es möglich sein, dass der abgebende BR ebenso nach §99 BetrVG tätig wird. Gelingt es, mit diesem Vorgang die Aktivitäten bis nach dem 1.10 zu verzögern, so sollte das Thema über die Bühne sein? Oder ist es möglich, dass auch nach dem carve out Mitarbeiter "nachgezogen" werden? Was ist euere Meinung zur geplanten Vorgehensweise? Danke für euere Hilfe

2.92001

Community-Antworten (1)

K
Kölner

13.08.2006 um 13:37 Uhr

@Joe Vorsicht ist geboten, wenn nach dem "tranchieren" Eures Betriebs nicht mehr so viel an Arbeitsplätzen übrigbleibt, dass diese AN auch eine Beschäftigung behalten werden können. Die Chancen stehen also gut, dass diese ihres Arbeitsplatzes verlustig werden. Sehr oft wird dem/der ein oder anderen AN angeraten zu dem auszugründenden Betrieb zu wechseln um "wenigstens" eine realistische Chance auf Weiterbeschäftigung für einen bestimmten Zeitraum zu haben.

Ist denn schon klar, wer für Euren Betriebsteil der Bräutigam sein soll?

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