Erstellt am 22.08.2018 um 12:20 Uhr von BRHamburg
Ich seh hier eigentlich kein Problem. Wie du selber schreibst seit ihr ein kleines Unternehmen, da fällt der Ausfall von Arbeitskräften mehr ins Gewicht. Ob es der Einschüchterung dienen soll kann man erst in der Praxis beurteilen oder wenn man den Arbeitgeber kennt.
Erstellt am 22.08.2018 um 12:25 Uhr von Pjöööng
Es ist völlig egal ob das zur Einschüchterung dienen soll. Die wesentliche Frage ist, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dieser Information hat. Diese kann ich nicht erkennen.
Als Betriebsrat würde ich mich hier auch auf den Standpunkt stellen dass es sich hier um eine Frage der Ordnung im Betrieb handelt und diese Verpflichtung damit mitbestimmungspflichtig ist. Ein verantwortungsvoller Betriebsrat wird diesem Verlangen nicht nachgeben.
Erstellt am 22.08.2018 um 12:58 Uhr von Minion
Hi JaSe, warum möchte euer AG das schon bei der Beantragung wissen? Es dauert oft sehr lange, bis eine Kur bewilligt wird. Manchmal wird diese auch abgelehnt und mit Widerspruch zieht sich das noch länger hin. Wenn die Kur bewilligt wurde muss er eine Info erhalten. Und dies unverzüglich. Das sollte aber dann genügen um entsprechend zu planen oder Ersatz (z.B: über Zeitarbeit) zu bekommen.
Argumentiert hier ggfs. mit dem Datenschutz und woher er die Erlaubnisnorm zieht um so was anzuordnen (z.B. mit einer Orga-Richtlinie) und zu erfassen.
Ob es sich hier aber um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (Frage der Ordnung im Betrieb) handelt, wäre noch zu klären. Zumindest könntet ihr aber auch auf dieser Grundlage erst einmal argumentieren.
Erstellt am 22.08.2018 um 15:10 Uhr von JaSe
Danke erstmal für die Antworten. Eigentlich hatte ich ja gehofft, es wäre rechtlich nicht zulässig von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie schon bei Antragstellung auf Kur Mitteilung an den Arbeitgeber zu machen.
Da ihr davon aber nichts schreibt würde ich mal fragen:
Gibt es solch eine frühe Mitteilungspflicht in irgend einem Unternehmen überhaupt schon?
Erstellt am 22.08.2018 um 15:26 Uhr von celestro
Ich zitiere User Pjöööng noch einmal: "Die wesentliche Frage ist, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dieser Information hat. Diese kann ich nicht erkennen."
Ich stimme ihm zu, daß ich hier erkennen kann, auf was der AG seine Forderung stützen will. Es ist nur meistens nicht so einfach, wie Du es haben willst. Es ist nicht verboten, die Forderung zu stellen. Nur wird der AN nicht gezwungen werden können, der Forderung nachzukommen.
Erstellt am 22.08.2018 um 17:06 Uhr von Minion
Hi JaSe,
bei uns im Unternehmen gibt es eine "frühe Mitteilungspflicht" nicht. War auch noch nie ein Grund. Eher ist es so, dass der eine oder andere Mitarbeiter dies von sich aus seinen Kollegen bekannt gegeben hat. Auch im Rahmen eines BEM-Gesprächs ist dies schon vorgekommen. Aber immer auf Veranlassung des Mitarbeiters selbst.