Erstellt am 06.08.2006 um 22:56 Uhr von Lotte
Im Fitting steht dazu, dass die Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist, wenn die Übernahme in andere Abteilungen aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Das hat der AG genau zu belegen und zu beweisen, notfalls muss sogar ein anderer Arbeitsplatz für das BRM durch Kündigung freigemacht werden. Vergleiche dazu Fitting BetrVG § 103 RN 21
Erstellt am 07.08.2006 um 09:55 Uhr von paula
normalerweise gehen die gerichte von einer anlernzeit von bis zu 6 monaten aus um für einen "normalen" mitarbeiter den vergleichskreis für die sozialauswahl zu bilden. bei einem betriebsrat muß der arbeitgeber noch längere zeitstrecken in kauf nehmen
Erstellt am 07.08.2006 um 21:05 Uhr von Heini
Arbeitet ein Betriebsratsmitglied in einer Abteilung, die stillgelegt wird, muss der Arbeitgeber seine Übernahme in eine andere Abteilung notfalls dadurch sicherstellen, dass er einen geeigneten Arbeitsplatz frei kündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings offen gelassen, ob dieser Sonderkündigungsschutz absoluten Vorrang hat ‑ auch wenn für den von der Freikündigung betroffenen Arbeitnehmer eine besondere sozialen Schutzbedürftigkeit besteht. BAG vom 18. Oktober 2000 ‑ 2AZR 494/99