Erstellt am 05.08.2006 um 11:25 Uhr von Hirnixxl
Hallo Rübezahl,
ihr habt wohl schlechte Karten. Der BR hat mit Tarifverhandlungen nichts zu tun. Da hilft nur Urlaub nehmen.
Erstellt am 05.08.2006 um 11:39 Uhr von Lotte
Rübezahl,
Wo finde ich denn bitte den Abs. 9 des § 37? Mein aktuelles BetrVG hat unter § 37 nur 7 Absätze. Wenn Deins allerdings 9 Absätze hat und unter Absatz 9 steht: "Auch Verhandlungen vor dem ArbG dienen der Schulung des BR", dann gibt es ja keine Probleme mehr...;-)
Erstellt am 05.08.2006 um 11:50 Uhr von Rübezahl
Hallo Lotte
Von der IG-Metall haben wir ein BetrVG. bekommen. Ein richtig dickes Buch in der Auflage von 2000, glaube ich. Da habe ich den Abs. 9 gefunden.
Erstellt am 05.08.2006 um 12:08 Uhr von Rollie
Absatz oder Randnummer ? Wär vielleicht interessant, welches Buch, welcher Verlag, Autor etc.
Erstellt am 05.08.2006 um 12:08 Uhr von Fayence
Rübezahl,
Euer AG hat Recht!
Die Teilnahme als Zuhörer an einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gehört nicht zu den Aufgaben eines BR, egal um welche Inhalte es geht!
Erstellt am 05.08.2006 um 12:12 Uhr von Lotte
Rübezahl,
trotzdem würde mich noch interessieren, ob das BetrVG der IG Metall wirklich 9 Absätze hat und wie der 8. und 9. lautet.
Aber wahrscheinlich hat Rollie (unser Strahler75) ;-) recht mit dem Hinweis auf die Randnummer?
Erstellt am 05.08.2006 um 12:29 Uhr von Rübezahl
Hallo Lotte & Rolli
Montag kann ich Autor, Buch, Verlag und Abs. oder Randnr. plus Texte angeben.
Erstellt am 05.08.2006 um 12:36 Uhr von Fayence
Lotte,
ach, gehst Du davon aus, dass die IG Metall im BetrVG noch ein paar Sonderinhalte geregelt haben könnte?
Muss Deine Frage zwar nicht verstehen, würde ich aber ganz gerne.
Erstellt am 05.08.2006 um 12:40 Uhr von Lotte
Fayence,
nicht wirklich, aber die Frage, ob es nun Absätze oder RN sind steht ja noch unbeantwortet im Raum, obwohl ich auf meine Vermutung (RN) ja schon hinwies
und:
Ich bin manchmal einfach nicht zu verstehen, gib Dir also keine allzu große Mühe...
Erstellt am 05.08.2006 um 13:00 Uhr von Fayence
Lotte,
ich bin etwas beruhigt! Davon abgesehen kann es sich NICHT um Absätze handeln; auch hat es noch nie ein "Sparten-BetrVG" gegeben.
@ Rübezahl
Muss meine obige Aussage revidieren, hatte etwas falsches im Kopf.
Däubler, 10. Aufl., § 37 RN 22
Die Teilnahme eines oder mehrerer BR-Mitglieder an einem ArbG-Verfahren als Zuhörer kann ein notwendiges Arbeitsversäumnis darstellen, wenn es sich um einen Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung über eine für die Arbeit des betreffenden BR wesentliche Frage -z.B. neue Tarifregelung, Kündigungsrechtsstreit eines AN des Betriebs- handelt.
Gleiches im Fitting, 22. Aufl., § 37 RN 28
ABER... wird als ganz klarer Ausnahmefall beschrieben und die Teilnahmemöglichkeit zum Teil auch nur einem BR-Mitglied zugesprochen.
Erstellt am 05.08.2006 um 13:32 Uhr von Ramses II
Mein Vorschlag:
Lohnklage einreichen und der gesamte BR geht zur Verhandlung...
Hach wie gut dass niemand weiß, dass mein Arbeitszeitmodell "Vertrauen" heißt. ;-)
Erstellt am 05.08.2006 um 21:14 Uhr von Kölner
@Ramses II
Und der Vorspann?
Erstellt am 07.08.2006 um 15:56 Uhr von Rübezahl
Hallo Lotte & Rolli
Im Abs. 8 werden Vor- und Nachbereitung, Schriftverkehr usw. von Sitzungen, Versammlungen und Ähnlichem behandelt. Behörden, Rechtsberatung.
Inhalte zu Abs. 9 sind in Antwort 10 von ´Fayence`umrissen.
Zum Buch
Albert Gnade...
10. neubearbeitete Auflage
ISBN 3-7663-3407-7
Bund-Verlag 2002
Erstellt am 07.08.2006 um 16:52 Uhr von Lotte
Rübezahl,
aber Du meinst jetzt nicht den Abs. zum §? Der §37 BetrVG hat nämlich immer und überall 7 Abs. und keinen mehr. Es muss sich hier um eine Randnummer (RN) oder so handeln. Leider kenne ich den Gnade nicht, wir arbeiten mit dem Basiskommentar des Bund Verlags, Fitting oder Däubler.
Erstellt am 07.08.2006 um 20:28 Uhr von Rübezahl
Lotte,
Ich bin davon ausgegangen das 8, 9, 10 ... wie die vorhergehenden bis 7 als Abs. anzusehen sind. Bei denen bis 7 ist keine Bezeichnung wie Abs. oder RN. vorhanden.
Allerdings steht nach 7 was von Novellierung zu Abs.3.
Dazu morgen genaueres. Ich bin ´neu im Geschäft´und kenne mich folglich noch nicht mit der Materie aus, bin aber froh über alles was mich und damit auch uns weiterbringt.
Erstellt am 07.08.2006 um 20:33 Uhr von Lotte
Hallo Rübezahl
Ich kopiere Dir hier mal den § um es Dir zu erklären:
§ 37
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder ...
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ...
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit,´...
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats ...
(5) Soweit nicht zwingende ...
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend...
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes ...
Die Zahlen in den Klammern sind die Absätze.
Ich denke alles was im Gnade dahinter steht, nach Abs.7 ist Kommentierung und hat Randnummern. Die heißen so, weil sie am Rand des Buches stehen, zum Finden von Textstellen sind sie sehr hilfreich.
Erstellt am 07.08.2006 um 21:01 Uhr von Rübezahl
Lotte,
Die Texte sind auch bei´Gnade´so bis 7, wie gehe ich dann mit dem Hinweis auf Novellierung, der gleich hinter 7 kommt, um?
Erstellt am 07.08.2006 um 21:18 Uhr von Lotte
Ich denke, da beginnt dann die Kommentierung. Meist kann man den Unterschied auch daran erkennen, dass der Gesetzestext fett und das danach normal gedruckt ist.
Erstellt am 07.08.2006 um 22:00 Uhr von Kölner
@Lottofee
Verzeih' die Einmischung...
...aber Ihr müsstet Eure Versionen des Kommentars doch noch einmal abgleichen.
Und: Hatte ich nicht eben den kompletten Gesetzestext vom § 37 BetrVG in Deinem Beitrag lesen dürfen?
;-)
@Rübezahl
Du hast eine alte Version eines Handkommentars des BetrVG.
So hat sich ja z.B. der Däubler mit der aktuellsten 10.Auflage in die Herzen der BR's gespielt.
Der Fitting lässt sich post mortem mit der 23.Auflage (die hat Fayence auch nicht) reinkarnieren.
Aber der Gnade - tja der Gnade - der hat sich im Jahre 2002 von dem "roten Handkommentar" verabschiedet. Jetzt ist u.a. der Thomas Klebe am Ruder und mit ihm die 13.(!)Auflage.
Richardi wollte noch 2005 unbedingt die 10.Auflage herausbringen usw..
So.
In Eurem Fall redet Ihr zwei garantiert von zwei verschiedenen Auflagen des gleichen Handkommentars aus dem BUND-Verlag.
Der Gesetzestext wird im Klebe (und auch damals im Gnade) auf den ersten Seiten des Buches in seiner reinen Gesetzestext-Form zunächst solo abgedruckt. Nach einer Weile (nachdem hinter dem § 130 BetrVG nur noch der Wegfall von §§ 131, 132 BetrVG erwähnt wird), beginnt dieser Kommentar wieder mit dem § 1 BetrVG und druckt selbigen Gesetzestext schon wieder ab. Aber dann, ja dann folgt etwas komisches: Dann beginnt nämlich ein Text, der den original Gesetzestext quasi zerlegt, was dazu sagt, was beschreibt - eben kommentiert.
Zur besseren Lesbarkeit haben sich die Autoren dafür dann auch noch Nummern an den Rand geschrieben. Das sind dann die berühmten RN (Randnummern).
Idealerweise zitiert man/frau mitunter so, dass er/sie bei einem Zitat einer Randnummer FESTL (23.Aufl.) § 87 RN 180.
Dir, Rübezahl, wäre wirklich zu empfehlen die Kommentierung fortzuwerfen und eine neue zu besorgen.
Erstellt am 07.08.2006 um 22:11 Uhr von Lotte
Körnerl,
da hast Du aber schnell lesen können, so schnell wie ich diesen ellenlangen Text auf ein lesbares Maß verkürzt habe. ;-)
Rübezahl,
als BR stehen Euch auf jeden Fall aktuelle Kommentierungen zu, die Ihr Euch auf Kosten des AG erwerben könnt.
Erstellt am 07.08.2006 um 22:15 Uhr von Fayence
@ Kölner
Ich muss Dich enttäuschen, die 23. Auflage liegt seit heute vor mir!
Erstellt am 07.08.2006 um 22:21 Uhr von Kölner
@Fayence
Das freut die Witwe vom Fitting ganz sicher auch...
Erstellt am 07.08.2006 um 22:24 Uhr von Rübezahl
Lotte & Kölner,
Bedanke mich bei Euch beiden, habe das Gefühl man hört noch voneinander.
Bis dann.