Unser BR hat nach jahrelangen ergebnislosen Streits um unbeschränkte Zugangsrechte zu allen KollegInnen endlich geklagt.
Nächste Woche findet die erste Verhandlung statt.
Nur der BR-Vorsitzende ist persönlich geladen, jedoch wollen noch andere BRs an der Verhandlung teilnehmen. Wir sind uns nun uneins, ob die Teilnahme an der Verhandlung als Zuhörer eine Arbeitsbefreiung nach §37 (2) BetrVG nach sich ziehen muss oder ob wir das als Privatvergnügen betrachten und Urlaub / Gleitzeit nehmen sollen.

In der Ausgabe des BetrVG von Spoo u.a, 11. Auflage 2003, Bund-Verlag, ist das in der Randziffer 9 entsprechend begründet. In anderen Ausgaben des BetrVG, u.a auch im Fitting, habe ich nichts dergleichen gefunden.
Weiß jemand näheres?

Danke
Gruß
Monika