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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilnahme an Arbeitsgerichtsverhandlung

M
Monika
Jan 2018 bearbeitet

Unser BR hat nach jahrelangen ergebnislosen Streits um unbeschränkte Zugangsrechte zu allen KollegInnen endlich geklagt. Nächste Woche findet die erste Verhandlung statt. Nur der BR-Vorsitzende ist persönlich geladen, jedoch wollen noch andere BRs an der Verhandlung teilnehmen. Wir sind uns nun uneins, ob die Teilnahme an der Verhandlung als Zuhörer eine Arbeitsbefreiung nach §37 (2) BetrVG nach sich ziehen muss oder ob wir das als Privatvergnügen betrachten und Urlaub / Gleitzeit nehmen sollen.

In der Ausgabe des BetrVG von Spoo u.a, 11. Auflage 2003, Bund-Verlag, ist das in der Randziffer 9 entsprechend begründet. In anderen Ausgaben des BetrVG, u.a auch im Fitting, habe ich nichts dergleichen gefunden. Weiß jemand näheres?

Danke Gruß Monika

6.35607

Community-Antworten (7)

K
Konrad

30.11.2005 um 11:18 Uhr

Hallo Monika, Üblicherweise ist stellv für den BR nur der BR-Vorsitzende geladen. Nur er hat deshalb auch zu. bezahlende Arbeitsbefreiung. Die anderen BR -Mitglieder können auch als Zuhörer teilnehmen, ist zur moralischen Unterstützung sicher von Vorteil. Allerdings ist dies dann Freizeit (Urlaub, Glz). Gruß Konrad

M
Monika

30.11.2005 um 11:46 Uhr

Wie siehts denn dann damit aus? Kommentierte Ausgabe des BetrVG von Klebe, Ratayczak, Heilmann und Spoo, 11. Ausgabe von 2003: §37 (2) Arbeitsbefreiung, Randnummer 9: "Zu den erforderlichen Aufgaben eines BR-Mitgl. kann auch die Teilnahme als Zuhörer an einer ArbG-Verhandlung jedenfalls dann gehören, wenn der BR Beteiligter im Verfahren ist (...)"

K
Konrad

30.11.2005 um 16:07 Uhr

Hallo Moni, Du zitierst aus BetrVG "Klebe,.." der Wortlaut bezieht sich auf "kann" und nicht auf "muss", verbindlicher ist in der Rechtssprechung BertVG Fitting und da steht das nicht drin. Am besten ihr besprecht das mit eurem Rechstbeistand. Nach meinen Erfahrungen hat nur der Anspruch auf Freistellung der auch gerichtlich geladen ist.

F
Frecher

01.12.2005 um 00:08 Uhr

Hallo Monika! Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Zuviel Vorsicht aber führt zu Stillstand. Meiner Meinung nach zeigt das gemeinsame Auftreten (natürlich als Zuhörer) dem Arbeitgeber, das ihr Euch nicht teilen lasst! Natürlich gibts dazu keine Rechtsprechung; aber der BRV ist nicht der BR und die Sache geht alle an. Anders könnte es sein, wenn der BRV zu einer Kündigungsschutzklage geladenist, in dem die Frage der Ordnungsgemäßheit einer Anhörung geprüft werden soll. Das Zugangsrecht der BR-Mitglieder zu den Beschäftigten geht aber alle Mitglieder an und deshalb sollten sie hin gehen. Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass ihr Euer Entgelt für den Fall einklagen müsst. Ich kenne kein Urteil, in dem den BRMitgliedern für eine falsche Annahme das Entgelt nicht zugestanden würde. Auf jeden Fall wäre das Auftreten im Gerichtstermin wichtiger, als das Geld.

RI
Ramses II

01.12.2005 um 01:09 Uhr

"Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass ihr Euer Entgelt für den Fall einklagen müsst. Ich kenne kein Urteil, in dem den BRMitgliedern für eine falsche Annahme das Entgelt nicht zugestanden würde."

Kennst Du denn andere Urteile?

Handelt es sich hierbei um Ignoranz oder um profunde Rechtskenntnis?

F
Frecher

01.12.2005 um 01:22 Uhr

Ich weiß nicht, was du profunden Rechtskenntnissen verstehst, aber Phantasie und Ideenreichtum war noch nie ignorant. Wenn wir immer nur das tun, was ein Gericht bereits entschieden hat, brauchen wir uns nicht wundern, dass es nichts anderes entscheidet.

RI
Ramses II

01.12.2005 um 01:35 Uhr

Hältst Du es nicht für ein wenig irreführend wenn Du schreibst "Ich kenne kein Urteil, in dem den BRMitgliedern für eine falsche Annahme das Entgelt nicht zugestanden würde." und damit in Wahrheit nur sagen willst dass Du überhaupt keine Urteile kennst?

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