Erstellt am 03.08.2006 um 09:00 Uhr von Kölner
Du kannst der Kündigung - wenn es Gründe wie in § 102 BetrVG beschrieben - widersprechen oder Bedenken äußern.
Allerdings wird das kaum eine Wirkung auf den Wunsch des AG haben: Er wird vermutlich trotzdem kündigen und der AN wird sich noch nicht mal auf das KSchG beufen können.
Erstellt am 03.08.2006 um 14:09 Uhr von Klaus K.
Dem kann ich erstmal nur zustimmen.
Für die Probezeit gilt ja normalerweise "Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich". D. h. aber auch, das man kaum Gründe findet, um rechtsgültig der Kündigung zu widersprechen.
Bedenken äußern kann und sollte man (kann der AN vielleicht irgendwie beim Arbeitsamt gebrauchen und der AG merkt, dass man es nicht kommentarlos hinnimmt).
Klage gegen die Kündigung unter Berufung auf KSchG dürfte nur in Sonderfällen möglich sein - dann müsste aber auch ein entsprechender Widerspruch durch den BR möglich sein:
- der AN hat schon vorher als Aushilfe o. ä. im Unternehmen gearbeitet und die 6 Monatsfrist laut KSchG ist schon abgelaufen
- Zustimmung des Integrationsamtes notwendig, weil schwerbehindert
- Mutterschutz
- o. ä.
Wg. letzteren Sonderfällen gezielt mit dem AN sprechen und ggf. Rat bei einem Fachmann einholen.