Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen - ab wieviel Arbeitnehmern hat der Betriebsrat das Recht an Aufsichtsratssitzungen einer AG (börsennotiert) teilzunehmen?
Ab wieviel Arbeitnehmern hat der Betriebsrat das Recht an Aufsichtsratssitzungen einer AG (börsennotiert) teilzunehmen?
Community-Antworten (5)
26.07.2006 um 12:49 Uhr
Hallo BR1000, schau mal ins Drittelbeteiligungsgesetz. Da steht nichts von BR sondern AN! § 1 DrittelbG Erfasste Unternehmen (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in 1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 , Abs. 2 der Abgabenordnung verwandt oder verschwägert sind
26.07.2006 um 12:52 Uhr
Vielen Dank für die Antwort. Es geht hier nicht um Mitbestimmung, sondern lediglich um das Recht zur Teilnahme. Quasi als stiller Zuhörer.
26.07.2006 um 13:00 Uhr
Von einem Teilnahmerecht für den BR habe ich noch nie was gehört.
26.07.2006 um 13:10 Uhr
Hier noch ein Nachtrag: § 109 AktG Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
26.07.2006 um 18:46 Uhr
@BR1000 Ein paar ehrliche Worte... In Eurem Fall scheint es mir dringend geboten, die unternehmerischen Strukturen kennenzulernen, bevor mann/frau man sich als BR völlig blamiert!
Der Hinweis mit dem DrittelbG von Werner scheint mir übrigens "Gold wert"! Auch hinsichtlich Abberufung von AN-Vertretern.
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