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Fristablauf bei Zielvereinbarung?

M
Max
Jan 2021 bearbeitet

Hallo, in unserer BV Zielsetzungs- und Leistungsbewertung ist folgendes vereinbart "Die Erledigung eines Einspruches durch die Kommission muss bis spätestens sechs Monate nach Einspruch erfolgen"

Kollege hat Einspruch erhoben, Kommission tagt erst nach 7 Monaten. Frage: Hat Kollege Anspruch auf Zielbewertung des Vorjahres § 242 BGB § 246 BGB § 280 BGB § 286 BGB oder setzt eine Zielvereinbarung stets den Eintritt des Erfolges voraus, sprich Kollege geht leer aus oder ???

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Community-Antworten (4)

F
Fayence

22.07.2006 um 00:33 Uhr

Max, für mich ist Deine Frage so nicht ganz nachvollziehbar!

Ich kann doch nur einen Einspruch gegen etwas erheben, wenn ich dafür eine Grundlage habe. Wenn eine Zielvereinbarung im Falle der Zielerreichung einen Anspruch auf z.B. Euros auslöst, kann ich diesen Anspruch nur dann geltend machen, wenn die Erfüllung der Zielvereinbarung auch bewertet wurde. Und zu wieviel % bei Euch definierte Ziele erreicht werden müssen, um einen Anspruch auszulösen...???? Strittig könnte m.E. dann nur sein, ob es Gründe für eine Zielverfehlung gibt, die durch den AN nicht zu verantworten sind oder der Grad der Zielerreichung falsch bewertet wurde.

Aber wenn die Kommission erst nach 7 statt nach 6 Monaten tagt, kann aus diesem Grund ein möglicher Anspruch nicht verwirkt sein.

K
Kölner

22.07.2006 um 00:52 Uhr

@Fayence Bin ich froh, dass Du das auch nicht so ganz verstanden hast. Heute Abend ist aber so einiges an Verwirrung unterwegs...

F
Fayence

22.07.2006 um 00:55 Uhr

Manchmal habe ich das Gefühl, dass dieser Zustand nicht nur auf heute abend bezogen werden kann...

O
otto

23.07.2006 um 01:53 Uhr

Guten Abend Max, bitte noch ein paar Informationen zur Klarstellung:

  1. Enthält die BV Fristen, innerhalb derer der betroffene Arbeitnehmer Einspruch einlegen muss?
  2. Wenn ja; hat der Arbeitnehmer diese Fristen eingehalten?
  3. Warum hat die Kommission nicht innerhalb der vereinbarten Frist entschieden?
  4. Wie ist in anderen Fällen verfahren worden? Es gibt noch eine ganze Menge anderer Fragen, aber die Beantwortung dieser Fragen würde helfen, den nächsten Schritt zu tun. Gruß otto

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