Übrige Zeit nacharbeiten nach Versammlungsbesuch bei Gewerkschaft?
Hallo,
ich war heute auf einer Versammlung bei meiner Gewerkschaft. Die ganze Veranstaltung ging ca. 4 Std. Mit An- und Abfahrt komme ich auf ca 5,5 Std. Ich bin aber Vollzeitkraft und muss regulär 7.5 Std am Tag arbeiten.
Muss ich die verbleibenen Stunden in meiner Firma "nacharbeiten"?
Community-Antworten (13)
19.07.2006 um 22:24 Uhr
@tom Fragst Du, ob Du die gesamten 7,5 Std. nacharbeiten musst? Oder Du musst mich aufklären, was Dein AG mit Deinem Gewerkschaftsbesuch zu tun hat...
19.07.2006 um 22:41 Uhr
nein nicht die gesamten sondern die differenz von der tatsächlichen Versammlungsdauer + Fahrzeit zur regulären tgl. Arbeitszeit.
Mein AG hat mich nach § 37 Abs. 2 freigestellt nach Vorlage der Gewerkschaftseinladung.
19.07.2006 um 22:49 Uhr
@tom Nett vom AG; dann wäre es genau so nett von Dir, wenn Du die Differenz noch "nach"arbeitest!
19.07.2006 um 22:52 Uhr
Hmm, ein Kollege von unserem GBR meinte das so eint Tag zähle wie der eines Vollzeitarbeiters. Daher bin ich ein wenig verunsichert un weis nicht so richtig wie ich meinem Chef entgegntreten soll und auf was ich mich berufen kann??
19.07.2006 um 22:58 Uhr
@tom Ich bin ja schon verwundert, was manche GBR's oder BRM alles für Risiken auf sich nehmen, um des Arbeitszeitbetruges anheimzufallen. Mal im Ernst: Wenn Dein AG Dich schon freistellt nach § 37 Abs. 2 BetrVG freistellt, so empfinde ich das als irre kulant und überhaupt nicht normal! Natürlich ist es dann so, dass man auch nur die Zeit abrechnet, die tatsächlich angefallen ist. Aber ich frage mal gegen: Was würdest Du denn gerne abrechnen?
19.07.2006 um 23:03 Uhr
Es geht nicht darum was ich gerne würde, mir ist es ehrlich gesagt egal ob ich die paar std. noch arbeite es geht mir nur um die Rechtslage! Vielen Dank aber.
20.07.2006 um 04:12 Uhr
Es ist weder irre noch kulant vom Arbeitgeber, tom freizustellen. Das muß er einfach.
kulant wäre, wenn er die Fahrzeit bezahlt
und irre, würde er dies auch noch bei der restlichen Arbeitszeit machen.
Ich glaube, daß bei dem Kollegen eine falscher Gedankengang vorliegt. Er verwechselt da wohl was mit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, außerhalb. Und ganz nebenbei gilt dies auch noch nur für einen Ausgleichanspruch, begrenzt auf die tatsächlich vergleichbare Arbeitszeit.
Würde mich interessieren, wo dein Kollege vom GBR das her hat.
20.07.2006 um 10:15 Uhr
@wanst Warum muss der AG den AN für eine (hier sehr unbestimmte) Versammlung der Gewerkschaft freistellen? Ich bin gespannt...
20.07.2006 um 10:38 Uhr
Gewerkschaftsarbeit erfolgt in der Freizeit.
(Es gab schon genug Kündigungen und Abmahnungen nur weil man Werbezettel unter Kollegen während der Arbeitszeit verteilt hat oder sie auf eine gewerkschaftliche Veranstaltung angesprochen hat.)
Es war tatsächlich nett vom Arbeitgeber, ( wie Kölner gesagt hat) dass er bei der Freistellung so einfach mitgemacht hat. In der Hoffnung, dass dein AG dich auch weiterhin für Gewerkschaftsarbeit freistellt, arbeite die Differenz nach.
20.07.2006 um 11:47 Uhr
@ Barbara
Was du da schreibst ist nicht ganz richtig. In einem Urteil aus den 90er Jahren hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgericht entschieden das Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft zum Schutzbereich des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gehört. Hierbei ging es um einen BR der wärend der Arbeitszeit eine Broschüre der NGG einem Kollegen gab und promt eine Abmahnung vom AG bekamm. Der BR klagte erfolgreich auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. ( Aktenzeichen: 1 BvR 601/92).
@ tom
Wenn es sich um Tarifverhandlungen deiner Gewerkschaft handelte ist das mit der Freistellung richtig und du musst die Zeit nicht mehr nachholen. Aber bei einer normalen Versammlung war dein Chef wirklich kulant.
20.07.2006 um 12:01 Uhr
Ich kenne zwar den Inhalt der Veranstaltung nicht, aber Barbara, steht nicht im §2 BetrVG irgendwas von Zusammenarbeit BR mit Gewerkschaften.
Ist es dann nicht Betriebsratsarbeit und eben nicht Gewerkschaftsarbeit?
Dem entsprechend ist also der §37 Abs.2 BetrVG hier auch richtig angewandt worden, die restliche Zeit sollte man schon arbeiten, aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung und Fairnis den anderen AN gegenüber.
21.07.2006 um 05:00 Uhr
@ kölner
Weil er @tom in dieser Situation freigestellt hatte. Vermutlich schriftlich. Dann muß er. ;o)
21.07.2006 um 08:36 Uhr
tom, sehr nett der nick! Aber es tummeln sich hier schon mindestens 5 toms. tom (immer noch)
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