Erstellt am 19.07.2006 um 18:20 Uhr von Kölner
@CeDe
Ihr habt also einen TV, wo Kündigungsfristen festgelegt sind.
Die Kündigung müsste in diesem Fall am 31.12.06 in den Machtbereich des Ex-BRM gelangen!
Erstellt am 19.07.2006 um 21:04 Uhr von CeDe
Hallo Kölner,
besten Dank. Und es ist so wie du vermutest: Wir haben einen Haus-TV. Kündigungsfrist nach acht Jahren Tätigkeit 4 Monate, plus 2 Monate nach vollendetem 45. Lebensjahr zum Quartalsende. (Wenn man sich das mal auf dem Hirn zergehen lässt, haben wir es ja schon fast richtig gut....)
Ich habe irgendwann hier im Forum gelesen, dass der Kündigungsschutz nach § 15 KSchG erst abgelaufen sein muss. Kann das aber nicht mehr finden, auch nach viel "Gewühle" hier. Du bist also sicher, dass dem Ex-BRM tatsächlich schon vor Ablauf des einen Jahres die Kündigung ausgesprochen werden kann?!
Erstellt am 19.07.2006 um 21:44 Uhr von Kölner
@CeDe
Nein. Unsicher! Ich habe nämlich gerade "fred 33480" gelesen!
Da wäre dann nämlich erst der Kündigungstermin 31.12.07 möglich! Aussprechen der Kündigung zum 30.06.07!
Erstellt am 19.07.2006 um 21:56 Uhr von CeDe
Hey, du bist ja super! (Aber das wissen hier ja sowieso schon alle - komplimenteausteilendanbiederschleim) Das war nämlich genau der "fred", den ich gelesen hatte, aber nicht wiederfinden konnte. Vielleicht kann Ramses II sogar noch was dazu sagen. Ich werde mal morgen unsern Anwalt oder die Gewerkschaft kontaktieren (die ich alle heute nicht mehr erreichen konnte... 15:16 Uhr und keiner mehr da - naja, uns ist ja allen ziemlich warm....)
Danke und eine gute kühle Nacht!
Erstellt am 20.07.2006 um 00:34 Uhr von Ramses II
"Da wäre dann nämlich erst der Kündigungstermin 31.12.07 möglich! Aussprechen der Kündigung zum 30.06.07!"
Mann Kölner, haste wieder mal mit Deinen Klienten einen geraucht?
Die Kündigung kann ausgesprochen werden im Mai 07 (Ende der Amtszeit + 1 Jahr) und zum 31.12.07 frühestens.
Erstellt am 20.07.2006 um 08:11 Uhr von Kölner
Danke, Ramses II, der Stoff war gestern eben doch ein wenig härter als ich annahm. Dieser beschissene "ZeroZero".
Vielleicht eins noch:
Ramses II hat völlig recht.
Wenn aber der AG denoch kündigt in dieser Zeit, kommt es nicht zu einer § 103 BetrVG-Anhörung, sondern "nur" zur § 102 BetrVG-Beteiligung.
Gaaaanz wichtig ist demnach: Der AN muss innerhalb von drei Wochen eine KSchKlage einreichen.