Erstellt am 11.07.2006 um 13:28 Uhr von wolfgangborna
Hallo pefu,
Post, die an den Betrieb gerichtet ist, die aber in Form von Zusätzen erkennen laßt, dass sie für den BR bestimmt ist, darf der Arbeitgeber nicht öffnen. Der BR kann diesen Anspruch nötigenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen ( so ArbG Stuttgart vom 22.12.87- BVGa 3/87, AiB 1988, 109= BetrR 1988, Nr 3, 17- 19) oder
1. Der Betriebsrat hat gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrVG und
§ 202 StGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser es unterläßt, an
den Betriebsrat adressierte Post zu öffnen.
(ArbG Köln vom 21.3.89 - 4 BV 20/89, CR 1990, 208)
Erstellt am 12.07.2006 um 08:05 Uhr von pefu
Hallo wolfgangborna, Sie haben mir sehr geholfen. Vielen Dank.