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Vergrösserung BR - wie geht das ?

S
Stefan
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein 7er BR . Wir stellen im Unternehmen laufend ein. Ab wann können wir auf 9 BR ausweiten ? Neue MA sind auch befristet ! Ab wann müssen wir wieder zurück auf 7 BR ? Gibt es Fristen und wo steht was über dieses Thema ?

2.27602

Community-Antworten (2)

KH
Kleine Hexe

11.07.2006 um 11:43 Uhr

BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

FB
Frank B.

11.07.2006 um 12:50 Uhr

Nette Antwort, kleine Hexe. ;-)

In den Kommentierungen zum §9 BetrVG steht auch etwas dazu. Es ist nicht automatisch auf die nächste Größe abzustellen wenn sich die Belegschaftsgröße verändert. Die Größe des Betriebsrates gilt für die gesammte Amtszeit.

Und jetzt kommt an dieser Stelle der Hinweis auf den §13 BetrVG den du ja oben nachlesen kannst.

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