Erstellt am 11.07.2006 um 09:43 Uhr von Kleine Hexe
BetrVG
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Erstellt am 11.07.2006 um 10:50 Uhr von Frank B.
Nette Antwort, kleine Hexe. ;-)
In den Kommentierungen zum §9 BetrVG steht auch etwas dazu. Es ist nicht automatisch auf die nächste Größe abzustellen wenn sich die Belegschaftsgröße verändert. Die Größe des Betriebsrates gilt für die gesammte Amtszeit.
Und jetzt kommt an dieser Stelle der Hinweis auf den §13 BetrVG den du ja oben nachlesen kannst.