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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wählerliste nachträglich korrigieren?

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Winnetou
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben in unserer Firma am Freitag die erste Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren, bisher kein Betriebsrat) durchgeführt. Leider hatten wir bis dahin noch nicht so ganz verstanden wie das mit den Stützunterschriften funktioniert. Es waren 30 Teilnehmer anwesend und wir hatten 12 Personen, die sich gerne kandidieren möchten. Da wir dachten, dass wir pro Kandidat 3 Stützunterschriften brauchen haben wir nur 10 Kandidaten „zugelassen“. Es gab keine schriftlichen Vorschläge sondern nur mündliche Vorschläge der Kandidaten die ins Protokoll mit aufgenommen wurden. Im nachhinein haben wir nun festgestellt, dass wir auch einfach alle 12 Kandidaten auf eine Liste hätten schreiben können und für diese Liste dann ja 3 Stützunterschriften ausgereicht hätten. Da unsere 12 Personen die sich zum Betriebsrat wählen lassen würden von allen Anwesenden ohne Gegenstimme unterstützt wurden, wir vom Wahlvorstand aber durch unseren Fehler nur 10 zugelassen haben würden wir nun gerne die bereits erstellte Wählerliste um die fehlenden 2 Namen ergänzen und das Protokoll der ersten Wahlversammlung ebenfalls ändern oder ergänzen.

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Community-Antworten (3)

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viktor

10.07.2006 um 10:56 Uhr

Die Anforderungen an eine korrekte Durchführung der Wahl sind hoch.

Allerdings muss eine fehlerthafte Wahl gerichtlich angefochten werden. Sonst ist der BR auch mit den Fehlern gewählt.

Ich könnte mir vorstellen, dass man Euch zwei Dinge raten könnte: Ihr startet einfach noch einmal neu oder ihr sagt "Augen zu und korrigieren was zu korrigieren ist und durch" - vielleicht akzeptieren alle Beteiligten die Wahl.

Ich würde also diese Frage mehr nach der Stimmungslage im Betrieb als mit allzu korrekter Juristerei betreiben.

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Winnetou

10.07.2006 um 11:05 Uhr

@Viktor: Danke für Deine Antwort!

Da im Betrieb alle einschließlich unseres Geschäftsführers voll hinter der Betriebsratswahl stehen wird die Wahl sicherlich von keinem der Mitarbeiter angefochten. Allerdings sind die Gesellschafter unserer Firma (die nur Geldgeber sind und nicht in der Firma mitarbeiten) absolut gegen einen Betriebsrat.

Die können aber die Wahl doch nicht anfechten, oder?

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viktor

10.07.2006 um 11:09 Uhr

Der Arbeitgeber kann - die Gesellschafter würden ihn zur Anfeschtung drängen können. Aber es wäre ja nur ein Kampf gegen Windmühlen. Ihr würdet dann die Wahl ja wiederholen und dann wäre alles o.k. Die Gesellschafter hätten keinen Vorteil.

Nur Mut!

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