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Gegenüberstellung 2er Anzuhörender vor AG - ein AN möchte den BR dabei haben, der andere nicht was tun?

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Foxi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe auch noch nicht ausreichend Erfahrung, bitte deshalb um dringende Hilfe. Wenn zwei AN erst einzeln vor AG angehört wurden und dann bei einer direkten Gegenüberstellung ihre Angaben wiederholen sollen: Ein AN möchte den BR dabei haben, der andere nicht...wie ist zu verfahren...wessen Interessen sind höher einzustufen ?? Hat der AG da auch ein Mitspracherecht ?

Danke im Voraus Foxi

4.05607

Community-Antworten (7)

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Rollie

07.07.2006 um 05:20 Uhr

Die Frage wird dann der Arbeitsrichter entscheiden, wobei der BR als Gast ggf. anwesend sein kann, egal, ob es den AN recht ist, oder nicht.

Das Mitspracherecht des AG's dürfte sich darauf beschränken, zu entscheiden, ob der Betriebsrat für den Gerichtstermin freigestellt wird, sofern der Betriebsrat nicht geladen wurde.

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gofo

07.07.2006 um 09:12 Uhr

Hallo Foxi, meinst Du mit AG den Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht? Beim Arbeitsgericht (bei öffentlicher Verhandlung, anders wäre unüblich) kannst Du zumindest als Zuschauer teilnehmen. Bei der Gegenüberstellung beim Arbeitgeber würde ich die Interessen des vertretungswilligen Mitarbeiters höher einstufen und mitgehen. Gruß gofo

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foxy

07.07.2006 um 09:34 Uhr

hallo Rollie, hallo gofo,

danke für eure Bemühungen u. sorry für meine unklare Formulierung, habe tatsächlich mit AG den Arbeitgeber gemeint. Der Arbeitgeber meint es gebe eine höhere Wertigkeit zugunsten des ablehnenden AN, ist das zu akzeptieren ?

Gruß, Foxi

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paula

07.07.2006 um 11:21 Uhr

gibt es einen gesetztlichen Anspruch in diesem Fall das der BR hinzugezogen werden darf (§ 82 Abs. 2)?

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Fayence

07.07.2006 um 15:59 Uhr

foxi, ich würde mich der Meinung des AG´s anschliessen wollen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist vorrangig zu beachten!

paula, eher der § 84 BetrVG!

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paula

07.07.2006 um 17:07 Uhr

@fayence

kann natürlich auch der § 84 sein. verstehe den sachverhalt aber eher so, als ob der anstoß vom AG gekommen ist und dann würde wieder der § 82 besser passen.....

daher alte juristenregel: als erstes gilt es den Sachverhalt zu klären....

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Fayence

07.07.2006 um 17:38 Uhr

@ paula

Dein erster Einwand zählt nicht! Die §§ 82, 84, 85 BetrVG gehen von einer Initiative des Arbeitnehmers aus!

Nur regelt der 84er das Anhörungsrecht eines AN bzgl. ihn betreffender betrieblicher Angelegenheiten und da erscheint mir die Notwendigkeit einer "Gegenüberstellung" eher unwahrscheinlich! Zumal Du auch noch den Abs. 2 in´s Rennen gebracht hast. ;-)

Aber Dein zweiter Einwand ist berechtigt. Wir wissen nicht, um welchen Sachverhalt es geht!

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