Gegenüberstellung 2er Anzuhörender vor AG - ein AN möchte den BR dabei haben, der andere nicht was tun?
Hallo, habe auch noch nicht ausreichend Erfahrung, bitte deshalb um dringende Hilfe. Wenn zwei AN erst einzeln vor AG angehört wurden und dann bei einer direkten Gegenüberstellung ihre Angaben wiederholen sollen: Ein AN möchte den BR dabei haben, der andere nicht...wie ist zu verfahren...wessen Interessen sind höher einzustufen ?? Hat der AG da auch ein Mitspracherecht ?
Danke im Voraus Foxi
Community-Antworten (7)
07.07.2006 um 05:20 Uhr
Die Frage wird dann der Arbeitsrichter entscheiden, wobei der BR als Gast ggf. anwesend sein kann, egal, ob es den AN recht ist, oder nicht.
Das Mitspracherecht des AG's dürfte sich darauf beschränken, zu entscheiden, ob der Betriebsrat für den Gerichtstermin freigestellt wird, sofern der Betriebsrat nicht geladen wurde.
07.07.2006 um 09:12 Uhr
Hallo Foxi, meinst Du mit AG den Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht? Beim Arbeitsgericht (bei öffentlicher Verhandlung, anders wäre unüblich) kannst Du zumindest als Zuschauer teilnehmen. Bei der Gegenüberstellung beim Arbeitgeber würde ich die Interessen des vertretungswilligen Mitarbeiters höher einstufen und mitgehen. Gruß gofo
07.07.2006 um 09:34 Uhr
hallo Rollie, hallo gofo,
danke für eure Bemühungen u. sorry für meine unklare Formulierung, habe tatsächlich mit AG den Arbeitgeber gemeint. Der Arbeitgeber meint es gebe eine höhere Wertigkeit zugunsten des ablehnenden AN, ist das zu akzeptieren ?
Gruß, Foxi
07.07.2006 um 11:21 Uhr
gibt es einen gesetztlichen Anspruch in diesem Fall das der BR hinzugezogen werden darf (§ 82 Abs. 2)?
07.07.2006 um 15:59 Uhr
foxi, ich würde mich der Meinung des AG´s anschliessen wollen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist vorrangig zu beachten!
paula, eher der § 84 BetrVG!
07.07.2006 um 17:07 Uhr
@fayence
kann natürlich auch der § 84 sein. verstehe den sachverhalt aber eher so, als ob der anstoß vom AG gekommen ist und dann würde wieder der § 82 besser passen.....
daher alte juristenregel: als erstes gilt es den Sachverhalt zu klären....
07.07.2006 um 17:38 Uhr
@ paula
Dein erster Einwand zählt nicht! Die §§ 82, 84, 85 BetrVG gehen von einer Initiative des Arbeitnehmers aus!
Nur regelt der 84er das Anhörungsrecht eines AN bzgl. ihn betreffender betrieblicher Angelegenheiten und da erscheint mir die Notwendigkeit einer "Gegenüberstellung" eher unwahrscheinlich! Zumal Du auch noch den Abs. 2 in´s Rennen gebracht hast. ;-)
Aber Dein zweiter Einwand ist berechtigt. Wir wissen nicht, um welchen Sachverhalt es geht!
Verwandte Themen
Antworten zu Gegenüberstellung 2er Mitarbeiter - muß BR sich zurückhalten?
hallo Paula, hallo Fayence, danke für die Kommentare...Sachverhalt: Der AG beschuldigt Schichtleiter der Dokumentenfälschung (Eintrag:Freizeit statt unentschuldigtes Fehlen), tatsächlich wurde diese
Zusammenschluss 2er Unternehmen
Hallo zusammen, ich habe lange gegoogelt, finde aber keine auf uns anwendbare Antwort: 2 unabhängige Unternehmen wurden von einer ausländischen Firma gekauft, beide GmbH's existieren vor sich hin, je
Stützunterschriften!
In unserem Betrieb stehen Betriebsratswahlen an und Anfangs wurde eine Liste (ca. 17 Mitarbeiter) mit Bewerbern geführt, um eine Personenwahl anzustreben, kurz vor Ablauf der Frist wurde eine 2. Liste
Stützunterschriften!
In unserem Betrieb stehen Betriebsratwahlen an und Anfangs wurde eine Liste (ca.17 Mitarbeiter) mit Bewerbern geführt um eine Personenwahl anzustreben, kurz vor Ablauf der Frist wurde eine 2. Liste (2
Raumverteilung/Sitzordnung
Sitzordnung/Raumaufteilung für die Kollegen Wir sind mit der Fa. umgezogen und nun gab es eine neue Raumaufteilung, wer mit wem zusammen sitzt. Wir sind 14 Kollegen, es gibt 4er-Zimmer, 2er-Zimmer