Erstellt am 06.07.2006 um 10:51 Uhr von Frank B.
Die Informationspflicht besteht schon seitens des AG.
Erstellt am 06.07.2006 um 11:33 Uhr von Uwe S.
BetrVG §90 und folgende regel ganz klar die Recht des BR in diesem punkt.
Erstellt am 06.07.2006 um 11:46 Uhr von Miffi
stimmt, vielen dank für den hinweis
Erstellt am 06.07.2006 um 11:50 Uhr von paula
ggf. könnte auch § 111 BetrVG einschlägig sein. Dann könnt ihr noch besser agieren....
Erstellt am 06.07.2006 um 12:34 Uhr von Miffi
danke Paula, ich habe gerade nachgeschaut, aber diese "grundlegende" Veränderung kommt hier nicht in Betracht.
§90 dann schon eher... mich interessiert aber nocht, was kann der BR tun, wenn immer wieder gegen den §90 verstoßen wird?
Gibt es da eine Handhabe?
Erstellt am 06.07.2006 um 12:39 Uhr von DerOlli
Sollte er wirklich immer wieder euch übergehen würde ich ihn erst mit dem Verweiß auf §2 Abs.1 abmahnen und dann auch auf den §23 Abs.3 hinweisen!
Erstellt am 06.07.2006 um 12:44 Uhr von Uwe S.
BetrVG §91 Absatz 2 und 3 . Das heißt ihr ruft die Einigungsstelle an. Das hat zur folge das der Arbeitgeber diese kosten tragen muß und er bekommt ein fremd bestimmte Entscheidung. Ob es ihm das Recht ist mag ich bezweifeln.
Erstellt am 06.07.2006 um 12:57 Uhr von DerOlli
Im meinem BetrVG gibt es keinen Abs. 2&3 beim §91, jedenfalls kann ich sie nicht finden. Und ich glaube auch nicht das man bei der Zusammenlegung von zwei Abteilungen von nicht menschengerechter Arbeitsgestaltung reden kann. Oder?