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Machtverhältnisse - in welchem Verhältnis stehen die Betriebsräte der Betriebsstätten zum Betriebsrat der Hauptstelle?

S
Sheffield
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Wir legen ein paar GmbHs zusammen: eine wird die Hauptstelle, die anderen Betriebsstätten. "Räumlich weite Entfernung" (§4 Abs.1 Satz1 Nr.1 BetrVG) liegen vor, also dürfen alle Stätten ihren Betriebsrat behalten - aber in welchem Verhältnis stehen die Betriebsräte der Betriebsstätten zum Betriebsrat der Hauptstelle? Wer hat wann das sagen?

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Community-Antworten (7)

F
Fayence

04.07.2006 um 19:14 Uhr

Könnte nicht rein zufälligerweise ein Gesamtbetriebsrat die Lösung Eures Problems sein?

K
Kölner

04.07.2006 um 19:58 Uhr

@Sheffield "Wer hat wann das sagen?" schüttel, grusel, bibber, bang

Gott sei Dank sieht das BetrVG keinerlei Weisungsrecht eines grösseren BR an einen kleineren BR des gleichen UN vor! Übrigens würde ich einem GBR nur die absolut notwendigen Dinge deligieren und selbständig würde ich ihn ohne eine Ermächtigung nichts tun lassen!

P
Pfarrer

05.07.2006 um 04:00 Uhr

Hallo Kollegen,..mein erster Impuls war auch: Ein Gesamtbetriebsrat und die damit verbundenen "unendlichen" Möglichkeiten,....und wer da wann das sagen hat,...das muss über Demokratische Prozesse herausgefunden werden,...aber dann hat man zumindest als Arbeitnehmer, deren Vertreter ein BR ja sein soll!!, ein besseres Instrument. Bei uns war die GF so Clever eine Organschaft zu gründen. Zu erklären was das ist, das würde zu weit gehen, aber soviel: Damit kann man Gesamtbetriebsräte verhindern. Gruß Pfarrer

S
Sheffield

05.07.2006 um 10:06 Uhr

Das Problem ist doch, dass die Betriebe bis vor ein paar Wochen eigenständig waren, der eine sogar erst letztes Jahr gekauft worden ist. Unsere GF führt die jetzt zusammen, aber vermutlich wird jede Betriebsstätte ihren BR behalten wollen - gewachsene Strukturen usw. zumal die größte Entfernung einer Betriebsstätte zum Hauptwerk etwas über 600km beträgt - da wird es schwer mit Sitzungen, an denen alle Teilnehmen können. Die Frage, die sich auch bezgl. eines Gesamtbetriebsrates stellt: was geschieht dann mit den Mitgliedern der aktuell noch bestehenden Betriebsräte in den Betriebsstätten? Die könnten ja nicht alle am GBR teilnehmen... In wieweit behalten/verlieren die Rechte? Hat da jemand Ahnung?

RI
Ramses II

05.07.2006 um 10:58 Uhr

Sheffield,

zu aller erst wäre mal zu klären, ob es sich um einzelne Betriebsteile, oder um einzelne Betriebe handelt.

Falls es sich tatsächlich um Betriebsteile handelt, wäre unter Beachtung des§5 BetrVG zu entscheiden, ob hier gemeinsame Betriebsräte gebildet werden. Möglicherweise wäre auch ein Tarifvertrag über Betriebsratsstrukturen sinnvoll.

In § 47 BetrVG ist aufgezeigt, welche Möglichkeiten es gibt, Gesamtbetriebsräte mit mehr als 40 Mitgliedern zu "verhindern".

RI
Ramses II

05.07.2006 um 11:17 Uhr

"Bei uns war die GF so Clever eine Organschaft zu gründen. Zu erklären was das ist, das würde zu weit gehen, ..."

"Organschaft aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Begriff Organschaft bezeichnet im Steuerrecht eine Gruppe rechtlich selbständiger Personen, die gemeinsam besteuert werden. Daher ist auch der Begriff Gruppenbesteuerung gebräuchlich. Dabei wird eine an sich rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.

Typischerweise wird Konzernen die Bildung steuerlicher Organschaften erlaubt. Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen werden dann bei der Konzernmutter zusammengefasst und dort einheitlich besteuert."

S
Sheffield

05.07.2006 um 11:28 Uhr

Vielen Dank für die Antwort, Ramses II.

Also wenn ich das richtig sehe wird es folgendermaßen laufen:

Nach §4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG sind die Betriebsstätten weit genug von der Hauptstelle räumlich entfernt, um einen eigenen Betriebsrat wählen zu dürfen.

Wenn sie das machen, sind sie aber nach §47 Abs.1 BetrVG zur Einrichtung eines Gesamtbetriebsrates verpflichtet, der sich um die Angelegenheiten des gesamten Unternehmens kümmert. Der Gesamtbetriebsrat und die einzelnen Betriebsräte sind hierarchisch gleichzustellen (§50 Abs.1 Satz 2 BetrVG)

Das Problem scheint diesbezüglich nur in der Frage zu liegen, in welchen Verhältnis der Gesamtbetriebsrat dieses Unternehmens zum Konzernbetriebsrat der AG steht. Aber das ist vermutlich auch egal. Die kennen sich ja alle ;-)

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