W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AG will Kosten für Rechtsbeistand nicht übernehmen. Was tun?

K
katarin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, durch intensive Recherche im Forum und auch sonst, sind wir total verunsichert, was die Übernahme der Rechtsanwahltskosten betrifft. Wir BR haben verschiedene Probleme, von Personalabbau, Verkauf einer Abteilung, AÜG, Leiharbeiter über Auffanggesellschaft u.s.w. Durch die AA Nbg. wurden wir auf Schwarzarbeit hingewiesen und uns wurde zur Selbstanzeige geraten. Hierbei kann uns der gewerkschaftliche Rechtssekr. nicht weiterhelfen, wir benötigen einen RA. Dem AG haben wir mitgeteilt, dass wir wegen anstehender Probleme Rechtsberatung benötigen, um unsere Aufgaben ordnungsgemäß zum Wohle der MA und der Firma erledigen können. Der AG lehnt jedoch die Übernahme der Kosten ab. Wir sollen die Gründe bzw. den Sachverhalt darlegen, da müssten wir ja sagen, was nicht in Ordnung ist und dann wird die Firma uns mitteilen, dass das so nicht stimmt und sie wird den Betroffenen MA entfernen, was wir natürlich nicht wollen. Wie können wir den AG dazu bringen, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen? § 40 oder § 80 ??? Vielen Dank für eure Hilfe!

6.236011

Community-Antworten (11)

W
Werner

03.07.2006 um 15:50 Uhr

Hallo Katarin Zitat: von Personalabbau, Verkauf einer Abteilung, Verkauf einer Abteilung:?! Könnte man da nicht auf §111 Betriebsänderung kommen! Wie groß ist den eure Belegschaftsstärke?

RI
Ramses II

03.07.2006 um 15:55 Uhr

"Wir sollen die Gründe bzw. den Sachverhalt darlegen, da müssten wir ja sagen, was nicht in Ordnung ist ..."

Wollt Ihr allen Ernstes gleich zu einem Anwalt rennen, ohne vorher mit dem Arbeitgeber das Problem erörtet zu haben?

Als was wollt Ihr denn den Anwalt heranziehen? Als Rechtsbeistand oder als Sachverständigen?

"... sie wird den Betroffenen MA entfernen, was wir natürlich nicht wollen."

Und was gibt Euch Anlss zu der Hoffnung dass er dies nicht tun wird wenn er erst einmal Post vom Anwalt oder vom Gericht bekommt?

K
katarin

03.07.2006 um 16:17 Uhr

@ Werner: § 613 a für 41 MA (Übergang in neue Fa.) bei 319 Beschäftigten

@ Ramses II: wir haben mit dem AG das Problem schon zig-fach erörtert, kein Ergebnis!

Wir wollen NUR  eine Rechtsberatung auf einige Grundsatzfragen. 

Der betroffenen MA ist eines unserer Probleme, seit 3 Jahren da, keine AÜG- Erlaubnis
vorhanden, niedrigster Stundenlohn etc.

Gruß katarin

RI
Ramses II

03.07.2006 um 16:36 Uhr

"Rechtsberatung für Grundsatzfragen" klingt nach "Sachverständiger", damit braucht Ihr eine Vereinbarung mit dem AG.

Was wollt Ihr denn bei dem Kollegen erreichen?

K
katarin

03.07.2006 um 16:51 Uhr

@ Ramses II

Wir wollen dem AG nicht auf die Nase binden, dass wir was gegen ihn in der Hand haben. Dem Kollegen wollen wir dazu verhelfen, dass er hier bleiben kann und fest eingestellt wird. Es führt zu weit, jetzt alle Einzelheiten in unserem Fall aufzuzählen. Wir wollen nur wissen, ob wir bei unseren verschiedenen Vorhaben uns nicht zu weit aus dem Fenster lehnen und erhoffen uns Tipps für unsere Arbeit.

Gruß katarin

Z
Z.Ickig

03.07.2006 um 23:22 Uhr

@katarin:

Einige deiner Formulierungen stimmen nachdenklich, so beispielsweise:

  1. "Durch die AA Nbg. wurden wir auf Schwarzarbeit hingewiesen und uns wurde zur Selbstanzeige geraten. "

Wer oder was ist die AA Nbg? Das zu wissen, könnte eventuell etwas Klarheit verschaffen, vielleicht aber auch nicht. Euch ( also dem BR) wurde zur Selbstanzeige geraten? Habt ihr schwarzgearbeitet? Ich denke, hier liegt ein enormes Mißverständnis vor. Der BR kann nur eine Selbstanzeige erstatten, wenn er auch höchstselbst was verbockt hat. Außerdem zweifle ich mal stark an der Zuständigkeit des BR in dieser Frage. Aber wenn ihr trotzdem wollt....., zeigt ihn ruhig an.

Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber könnte aber unliebsame Folgen haben, wie die nachfolgende Entscheidung des BAG verdeutlicht; ob da der betriebsrätliche Kündigungsschutz noch greift, mag dahinstehen.

Pressemitteilung Nr. 50/03 Kündigung wegen Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten

Der Kläger war seit 1997 als Sozialarbeiter in einer der vom Beklagten betriebenen Sozialeinrichtungen tätig. Im März 2000 ließ er - ohne Nennung seines Namens - durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten gegen den Leiter der Einrichtung, seinen unmittelbaren örtlichen Vorgesetzten, eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstatten. Das Strafverfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Kenntnis von der Anzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Begründung, die unberechtigte Strafanzeige stelle einen Vertrauensbruch dar, der um so schwerer wiege, als der Kläger noch nicht einmal versucht habe, eine interne Klärung herbeizuführen; die Anzeige sei nur erfolgt, um dem Vorgesetzten zu schaden.

Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung als unwirksam, die ordentliche Kündigung hingegen als wirksam angesehen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung festgestellt.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. In der Anzeige gegen seinen Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen Arbeitgeber zu einer - hier allein noch zu beurteilenden - fristgemäßen Kündigung berechtigen kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom Arbeitnehmer veranlaßte Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Je nach den Umständen kann dies auch der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche Klärung versucht hat. Ein solcher Versuch kann dem Arbeitnehmer insbesondere bei Fehlverhalten anderer Betriebsangehöriger, das sich gegen den Arbeitgeber selbst richtet, zumutbar sein, wenn er bei objektiver Betrachtung erwarten kann, der von ihm informierte Arbeitgeber werde der Beschwerde nachgehen. In einem solchen Fall steht dem möglichen Vorrang einer innerbetrieblichen Klärung nicht die grundrechtlich geschützte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte bei Erstattung einer Anzeige entgegen.

Da die Vorinstanzen weder dem Motiv des Klägers für die Strafanzeige noch der Frage nachgegangen sind, ob dem Kläger ein Hinweis auf die behaupteten Vorfälle an den nächst höheren Vorgesetzten zumutbar war, hat der Senat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 2001

  • 15 Sa 411/01 -
  1. "Wir wollen dem AG nicht auf die Nase binden, dass wir was gegen ihn in der Hand haben."

Klingt irgendwie nach dem Ansatz zu einer Erpressung.......; habt ihr vergessen, dass es den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gibt?

I
ISAAK

04.07.2006 um 01:29 Uhr

Hallo Katarin,

laßt Euch von der Gewerkschaft einen guten FACHANWALT für Arbeitsrecht empfehlen, falls Ihr keinen kennt. Macht mit diesem einen Termin für ein kostenloses Vorgespräch, bei dem Ihr den totalen Sachverhalt schildert. Der RA wird Euch seine Meinung über Eure Chancen dazu aufzeigen und wenn Ihr gemeinsam eine Vorgehensweise ausbaldowert, weiß dieser auch, die nötigen Schritte für die Kostenübernahme durch den AG einzuleiten.

P
Pfarrer

04.07.2006 um 18:05 Uhr

Die Idee, dem Arbeitgeber die Pistole auf die Brust zu setzen und zu verlangen den (Schwarz)Arbeiter einzustellen finde ich gut, im Gegenzug dann das Angebot zu machen auf eine strafrechtliche Verfolgung dieser Angelegenheit zu verzichten. Wenn es sich tatsächlich um Schwarzarbeit handelt, so ist dies klar ein Rechtsbruch und Straftatbestand,..Kollege da beneide ich Euch nicht um Eure Position, auf jeden Fall ist da Handlungsbedarf. Gruß Pfarrer

Z
Z.Ickig

04.07.2006 um 20:08 Uhr

@Pfarrer: Lies mal den § 240 StGB (Nötigung). Danach wirst du die Idee vielleicht nicht mehr ganz so gut finden. Abgesehen von der möglichen Strafbarkeit wäre ein solches Verhalten eines BR mit Sicherheit ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

K
Kölner

04.07.2006 um 20:15 Uhr

@Z.Ickig Die so oft in diesem Forum von Dir und anderen zitierte "vertrauensvolle Zusammenarbeit" halte ich ja für den zahnlosesten Tiger, den es seit Esso gibt!

Z
Z.Ickig

05.07.2006 um 09:26 Uhr

@Kölner: es ist möglich (und wahrscheinlich), dass die meisten BR's auf Dauerfeuer stellen und sich mit dem Arbeitgeber Grabenkämpfe liefern, weil sie glauben, das müßte so sein. Jedoch gibt es Grenzen...., und der Vorschlag, den Arbeitgeber mit einer strafbaren Nötigungshandlung zur Einstellung eines Arbeitnehmers zu zwingen, ist äußerst unklug. Vor allem, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht.

Der BR hätte doch auch eine ganz andere Möglichkeit gehabt. Schwarzarbeit hin oder her...., es handelte sich in jedem Fall um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung, die eine vorherige Anhörung nach § 99 BetrVG voraussetzte. Wenn die nicht stattgefunden hat, hätte der BR gem. § 101 BetrVG dagegen vorgehen können. Das ist der normale und rechtlich nicht zu beanstandende Weg.

Also, wäre ich Arbeitgeber und mein BR würde versuchen, mich mit der Androhung einer Strafanzeige zu einer bestimmten Handlung (Einstellung) zu nötigen, würde ich den betreffenden BR im hohen Bogen rausschmeißen und meinserseits eine Strafanzeige stellen. Ich bin auch davon überzeugt, dass die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht glatt durchgeht.

Ihre Antwort