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Wir müssen auf jeden Fall Personalkosten einsparen. Was ist hier der richtige Weg?

K
katie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an die Runde, wir haben derzeit Verhandlungen mit AG, GW und AGV zu den Themen Personalkosteneinsparung im Lager oder es wird an einen Externen gegeben (Outsourcen). Allen gewerblichen Mitarbeitern werden Erschwerniszulagen gemäß Tarif Chemie pauschal bezahlt, wie auch die Waschzeiten von 15 Min. gegeben. Zu diesen Themen gibt es leider keine eindeutigen Betriebsvereinbarungen, die stammen noch aus den Jahren 1970 und ff. als es dem Unternehmen noch gut ging. Nun schlägt der AG vor, den gewerblichen MA diese Pauschale wegzunehmen sowie die Waschzeiten nicht mehr zu bezahlen, da diese ja auch gar nicht mehr gerechtfertigt sind. Dies läßt sich ja über eine Gutachter prüfen. Ein weiter Vorschlag des AG ist die betrofenen MA im Lager aus dem Warehouse 2 Tarifgruppen herabzustufen (natürlich über einen zeitraum x), dies scheint auch der GW Vertreter für möglich zu halten, die Eingruppierung heute nach Tarif zu hoch ist. Wir müssen auf jeden Fall Personalkosten in diesem Bereich einsparen, aber was ist hier der richtige Weg? Danke für eure Informationen. Gruß Katie

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Community-Antworten (1)

Z
Z.Ickig

01.07.2006 um 08:50 Uhr

Und wieder mal ein ziemlich sicherer Fall des § 77 Abs.3 BetrVG. Wenn es einen anwendbaren Tarifvertrag gibt ( und das schreibst du ja), dann gilt eine Regelungssperre. Der Betriebsrat darf hierzu mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarungen treffen, denn die Regelungen materieller Arbeitsbedingungen sind den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Lest mal den Gesetzestext und die Kommentare zum § 77 Abs.3 BetrVG. Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist oder sich nur freiwillig anlehnt; die Sperre greift in beiden Fällen. Wenn euer Arbeitgeber diese Ziele erreichen will, kann er das nur über einen Haustarifvertrag/Sondertarifvertrag mit der Gewerkschaft erreichen oder er müßte mit jedem einzelnen Arbeitnehmer einzelvertraglich eine Änderung herbeiführen. Letzteres funktioniert aber nur dann, wenn keine tarifvertragliche Bindung besteht, da die tarifgebundenen Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Gewerkschaft nicht auf tarifvertragliche Recht verzichten dürfen, siehe hierzu § 4 Abs.4 Satz 1 Tarifvertragsgesetz.

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