Erstellt am 24.07.2018 um 14:29 Uhr von Pjöööng
Zitat (masterpiece):
"ist dann der GBR für den betrieb zuständig"
Nein, sicherlich nicht.
Zitat (masterpiece):
"wie verhält es sich dann wenn der BR z.B. mitbestimmungspflichtig ist."
Dann kann der BR seine Mitbestimmung nicht ausüben. Je nach Sachverhalt kann das gut oder schlecht für den Arbeitgeber sein.
Erstellt am 24.07.2018 um 18:46 Uhr von kratzbürste
Arbeitsunfähig heißt ja nicht gleich auch Amtsunfähig - vielleicht geht ihr noch mal in euch und fragt euren Arzt.
Erstellt am 24.07.2018 um 21:28 Uhr von basilica
Falls der Arzt eine Sitztungsteilnahme außer Haus verbietet, bleibt immer noch die Möglichkeit, daß sich genau einer der drei Kranken dem AG gegenüber als weiterhin amtsfähig erklärt. Dann kann er die Amtsgeschäfte des BR alleine vom Krankenbett aus telefonisch erledigen (vgl Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.11.1984, Az.: 2 AZR 341/83). Steht dem AG kein BR-Mitglied mehr als Ansprechpartner zur Verfügung, kann der AG recht weitgehend so handeln, als ob es keinen BR gäbe.
Erstellt am 24.07.2018 um 23:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (basilica):
"Falls der Arzt eine Sitztungsteilnahme außer Haus verbietet, ..."
Woher sollte ein Arzt das Recht nehmen einem Patienten irgendetwas zu verbieten?
Erstellt am 25.07.2018 um 18:15 Uhr von basilica
Man sollte sich schon möglichst an die Anordnungen oder Empfehlungen des Arztes halten. Mit heilungswidrigem Verhalten riskiert man nicht nur seine Lohnfortzahlung (§ 3 EFZG) sondern u.U. auch seinen Arbeitsplatz:
"a) Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer sei verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird und alles zu unterlassen hat, was seine Genesung verzögern könnte, und daß die Verletzung dieser aus der Treupflicht des Arbeitnehmers herzuleitenden Pflicht unter Umständen geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 11. November 1965 – 2 AZR 69/65 – AP Nr. 40 zu § 1 ArbKrankhG; BAG Urteil vom 13. November 1979 – 6 AZR 934/77 – AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), wobei in schwerwiegenden Fällen auch eine fristlose Kündigung in Betracht kommt."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR 154/93
Erstellt am 25.07.2018 um 18:24 Uhr von Pjöööng
basilica, der Arzt kann vielleicht verordnen, aber nicht anordnen!