Erstellt am 30.06.2006 um 10:30 Uhr von DocPille
Hallo,
ich denke ich habe hier das Urteil:
Versetzung § 95 Abs. 3 BetrVG
BAG vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 (BetrVG)
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs kann auch darin bestehen, dass dem AN ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird.
Wenn einem Autoverkäufer, der bisher als sogenannter Gebietsverkäufer und zugleich mit einem zeitlichen Anteil von ca. 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, der Ladendienst entzogen wird, so kann das - je nach den Umständen des Falles - als mitbestimmungspflichtige Versetzung zu bewerten sein.
BAG vom 02.04.1996 - 1 AZR 743/95 (BB 1996 S. 1940; DB 1996 S. 1880; NZA 1997 S. 112)
Also so ganz Recht hat dein AG wohl nicht
Erstellt am 30.06.2006 um 10:37 Uhr von Fayence
Pfarrer,
bei Dir gab es doch noch ein paar andere Knackpunkte bzgl. Deiner Versetzung! Tendenzbetrieb? Oder habe ich etwas falsches im Kopf?
Erstellt am 01.07.2006 um 08:51 Uhr von Pfarrer
Hallo DocPille, bei mir ist die Situation wie folgt: Ich arbeite seit 12 Jahren als Therapeutischer Mitarbeiter im Bereich Arbeitstherapie einer Fachklinik zur Behandlung von Drogenabhängigen. In dieser Funktion obliegt mir innerhalb der Arbeitstherapie der Bereich Renovierung/Werkstatt, in dem ich lediglich die Patienten ihren Ressourcen entsprechend bei einfachsten Reparatur und Renoarbeiten angeleitet habe. Meine tatsächlichen Arbeitsanteile waren dabei marginal . Der bis jetzt tätige Betriebshandwerker wurde entlassen und ich sollte dessen Stelle per Versetzung einnehmen, womit sie nicht durchkamen. Jetzt kommen sie mir mit der angeblichen Möglichkeit, wenn die Veränderung nicht mehr als 25% der Gesamttätigkeit ausmacht, sei dies laut einem BAG Urteil zulässig.
Zu Fayence: Der Tendenzbetrieb war immer mal wieder im Gespräch, wir haben dann als BR mal draufhingewiesen, das man dies eventuell Rechtlich prüfen lassen müsste, ab dem Zeitpunkt war der Tendenzbetrieb kein Thema mehr. Gruß Pfarrer
Erstellt am 01.07.2006 um 21:32 Uhr von Konrad
Hatte nicht mal Kölnerr darauf hingewiesen, dass es eine vertragliche Versetzung geben könnte und eine betriebsrädliche? Kann das damit zusemmanhängen?
Erstellt am 02.07.2006 um 10:11 Uhr von Fayence
@ Konrad
Bist Du auf eine brasilianische Tastatur umgestiegen? ;-) Aber Du erinnerst Dich richtig!
Pfarrer,
die Frage ist in der Tat, ob es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches handelt, die nicht über Deinen Arbeitsvertrag gedeckt ist.
Und da schon diese 25% im Raum stehen...
Fittting, 22. Aufl., §99 RN 107f
Der AN behalt zwar formal seinen bisherigen Tätigkeitsbereich, ihm werden jedoch wesentliche Teilfunktionen neu übertragen oder entzogen, die der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge geben, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden muss. Dabei können quantitative und/oder qualitative Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
Als quantitativ erheblich für Hinzufügung oder Entzug von Teilfunktionen ist ein Anteil von 20% (nach BAG dürften jedenfalls 25% i.d.R. reichen) anzusehen, bei dessen Vorliegen die Bildung eines neuen Arbeitsbereiches zu vermuten ist.
Erstellt am 03.07.2006 um 19:33 Uhr von Pfarrer
Hallo Fayence, danke für die Hinweise.