Erstellt am 29.06.2006 um 10:47 Uhr von Z.Ickig
"oder können wir das von uns (BR) aus selber angehen?"
Ist der BR vom Arbeitgeber gemäß § 99 BetrVG zu dieser (wohl nicht nur vorübergehenden) Versetzung angehört worden?
Erstellt am 29.06.2006 um 10:55 Uhr von miffi
der vorsitzende ist informiert worden zu dem ganzen sachverhalt aber nicht zu der "vorläufigen" umsetzung.
Erstellt am 29.06.2006 um 11:07 Uhr von Z.Ickig
Was heißt "informiert" ? Nur informieren reicht nicht aus, es hat eine Anhörung zu erfolgen. Das kann auch der oder die Vorsitzende nicht so im Alleingang erledigen, sondern das gesamte Gremium soll sich damit befassen.
Der BR kann der Versetzung zustimmen oder ihr unter Verweis auf einen der gesetzlich geregelten Widerspurchsgründe widersprechen.
Die fehlende Zustimmung muß sich der Arbeitgeber dann vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Ohne ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren und Zustimmung bzw. Zustimmungsersetzung darf die personelle Maßnahme nicht umgesetzt werden.
Hält der Arbeitgeber sich nicht daran, kann der BR gemäß § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen.
Lest mal die Kommentierungen zum § 99 BetrVG.
Erstellt am 29.06.2006 um 11:12 Uhr von miffi
ja, der meinung bin ich eigentlich auch, bin da nur in der zwickmühle, der Vorsitzende hat mir letzte woche unmissverständlich zu verstehen gegeben dass solche sachen wie abmahnung eines GF oder Arbeitsgericht mit ihm nicht zu machen sind. .... Ich weiß nicht was ich tun soll.
Erstellt am 29.06.2006 um 11:43 Uhr von tramdriver
Zum Glück entscheidet der Vorsitzende nicht alleine.
Wenn ihr (der BR) einen Beschluss fasst, hat der Vorsitzende ihn zu vertreten, ob es ihm passt oder nicht. Also musst du im BR entsprechende Überzeugungsarbeit leisten.
Erstellt am 29.06.2006 um 11:45 Uhr von Z.Ickig
Euer Vorsitzender hat im Alleingang so etwas nicht zu entscheiden. Ob und was mit dem Betriebsrat "zu machen" ist, entscheidet der gesamte BR im Rahmen der Beschlußfassung. Wieviele Mitglieder hat euer BR?
Erstellt am 29.06.2006 um 11:57 Uhr von miffi
wir sind 7 leute im BR, ich bin stellv. Vorsitzende... mir fiel zu der Versetzung noch ein, dass wir alle im Arbeitsvertrag stehen haben, dass eine Versetzung aus bestimmten Gründen erfolgen darf.... haben wir dann trotzdem noch eine Handhabe oder müssen wir uns dann fügen?
Erstellt am 29.06.2006 um 12:32 Uhr von Z.Ickig
Wenn die Versetzungsmöglichkeit im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dann hat man sich wohl zu fügen, wenn die Voraussetzungen, eben die von dir benannten "bestimmten Gründe" vorliegen.
Das heißt aber nicht, dass damit das Anhörungsverfahren beim BR entfällt. Es bedarf trotzdem der Anhörung und der Zustimmung....., basta. Das Gesetz will es so.
Fraglich ist, ob in eurem Fall mit der Info an den BRV die Wochenfrist zu laufen begonnen hat und euer Schweigen als Zustimmung gilt. Damit wäre die Sache dann gelaufen.
Wann und wie ist er informiert worden? Wie hat er sich euch gegenüber geäußert, wie hat er sich dem Arbeitgeber gegenüber geäußert?
Erstellt am 29.06.2006 um 12:40 Uhr von miffi
tja, :-( dann is es wohl tatsächlich gelaufen.... informiert wurde am 16.06.06, er hat sich zu uns überhaupt nicht dazu geäußert sondern wohl dem GF zugestimmt, dass das in Ordnung geht.... ich denke da ist wohl ein klärendes Gespräch innerhalb des BR fällig... son mist.
Erstellt am 29.06.2006 um 12:46 Uhr von Lotte
Vielleicht solltet Ihr für die Zukunft alle Kollegen darüber informieren, dass sie bei Gesprächen mit Leitung einen BR ihres Vertrauens hinzuziehen können und den AG bitten, Gespräche zwischen Tür und Angel (Telefon) über persönliche Arbeitsbelange der AN zu unterbinden und auf eine ordentliche Ladung hinzuwirken
Erstellt am 29.06.2006 um 13:13 Uhr von Z.Ickig
Na ja...., vielleicht kann die Betroffene ja Klage einreichen und sich dabei auf die nicht ordnungsgemäße Anhörung des BR stützen. Möglicherweise müßte dann im Verfahren die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nachgewiesen werden, und da könnte es kippen, denn es gibt wohl weder eine entsprechende Tagesordnung, einen Beschluß und ein Protokoll, gelle?
Hat die Kollegin Rechtsschutz? Eine Beratung beim Anwalt könnte sinvoll sein!
Erstellt am 29.06.2006 um 14:04 Uhr von Z.Ickig
Miffi, ich habe mal etwas gekramt und ein interessantes Urteil gefunden; der Sachverhalt ist nicht ganz unähnlich. Zwar geht es um eine Kündigung, und nicht um eine Versetzung, aber die Ausführungen zur "ordnunsgemäßen Anhörung" sind sicher nützlich! Da gilt ja bei Versetzungen das gleiche wie bei einer Kündigung.
Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 2/03
Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung
Die Klägerin war bei der Beklagten in einem SB-Markt in Dresden beschäftigt. Zum 30. April 2000 verkaufte die Beklagte ihre sämtlichen 108 Märkte an ein anderes Unternehmen. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin mit einem Schreiben, das sie am 28. April um 8.55 Uhr per Telefax an die Personalabteilung der Beklagten in Wiesbaden übersandte. Mit Schreiben vom selben Tage hörte die Beklagte den zuständigen Betriebsrat in Dresden zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Der genaue Zeitpunkt der gleichfalls per Fax erfolgten Übermittlung dieses Schreibens ist streitig. Das vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Anhörungsformular wurde ohne weitere Stellungnahme um 9.52 Uhr an die Beklagte per Fax zurückgesandt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. April zum 31. Mai 2000.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden habe kein Beschluß des Gremiums zugrunde gelegen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen oder habe sich ihr jedenfalls auf Grund des geringen Zeitraums (maximal 12 Minuten) zwischen Information des Betriebsrats und dessen Reaktion aufdrängen müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Ob die Kündigung wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam ist, steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlußfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt - so zB bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit - sei es auch in fehlerhafter Form -.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen zur Klärung der Frage, ob das Kündigungsschreiben der Klägerin - wie von dieser behauptet - schon vor Rücksendung der Stellungnahme des Betriebsrats übergeben wurde sowie zur Prüfung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2001 - 3 Sa 142/01 DD -
Erstellt am 29.06.2006 um 14:08 Uhr von miffi
ja vielen dank, das klingt schon ähnlich, find ich auch.... das ist alles so verworren, man traut sich auch keinem zu sagen, dass wir im sozialen bereich arbeiten.... das glaubt mir niemand