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Mobbing? Ja oder nein?

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miffi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und guten Morgen :-) Ich habe ein Problem was mich sehr beschäftigt. Ich habe in unserer Firma eine gute Bekannte, mit der ich mich gut verstehe. Seit geraumer Zeit werden ihr seitens unserer Leitung Steine vor die Füße geworfen und immer wieder wurde versucht, sie zu "überreden" in einen anderen Standort unseres Betriebes zu gehen. Sie hat bisher immer davon Abstand genommen aus privaten Gründen. Vor zwei Wochen gab es einen Vorfall in ihrer Abteilung während ihrer krankheitsbediingten Abwesenheit. Sie wurde daraufhin von ihrem Vorgesetzten während der Krankheit zu Hause angerufen und ihr wurde in diesem Telefonat schon "Angst gemacht", dass, wenn sie wieder kommt, dringend gravierend etwas passieren müsse. Als sie dann wieder kam, durfte sie nicht mehr in ihre Abteilung gehen sondern wurde nach einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten sofort in diesen Standort geschickt. Diese "vorläufige" Maßnahme wurde damit begründet, dass es nur zu ihrem Besten sei und sie solle das doch einsehen... Mittlerweile darf sie sich nicht mal mehr ohne Absprache mit dem Vorgesetzten aus diesem Haus bewegen und schon gar nicht ohne Erlaubnis das Haus hier betreten... Das alles ist für mich ziemlich nebulös und undurchsichtig. Könntet ihr mir sagen, ob das unter Mobbing fallen würde? Müsste sie dann von sich aus offiziell mit dem BR dazu Kontakt aufnehmen oder können wir das von uns (BR) aus selber angehen? Sollte ich mich als ihre "Freundin" da zurück halten wg. Befangenheit? Was würdet ihr tun?

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Community-Antworten (13)

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Z.Ickig

29.06.2006 um 12:47 Uhr

"oder können wir das von uns (BR) aus selber angehen?"

Ist der BR vom Arbeitgeber gemäß § 99 BetrVG zu dieser (wohl nicht nur vorübergehenden) Versetzung angehört worden?

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miffi

29.06.2006 um 12:55 Uhr

der vorsitzende ist informiert worden zu dem ganzen sachverhalt aber nicht zu der "vorläufigen" umsetzung.

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Z.Ickig

29.06.2006 um 13:07 Uhr

Was heißt "informiert" ? Nur informieren reicht nicht aus, es hat eine Anhörung zu erfolgen. Das kann auch der oder die Vorsitzende nicht so im Alleingang erledigen, sondern das gesamte Gremium soll sich damit befassen. Der BR kann der Versetzung zustimmen oder ihr unter Verweis auf einen der gesetzlich geregelten Widerspurchsgründe widersprechen. Die fehlende Zustimmung muß sich der Arbeitgeber dann vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Ohne ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren und Zustimmung bzw. Zustimmungsersetzung darf die personelle Maßnahme nicht umgesetzt werden. Hält der Arbeitgeber sich nicht daran, kann der BR gemäß § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen.

Lest mal die Kommentierungen zum § 99 BetrVG.

M
miffi

29.06.2006 um 13:12 Uhr

ja, der meinung bin ich eigentlich auch, bin da nur in der zwickmühle, der Vorsitzende hat mir letzte woche unmissverständlich zu verstehen gegeben dass solche sachen wie abmahnung eines GF oder Arbeitsgericht mit ihm nicht zu machen sind. .... Ich weiß nicht was ich tun soll.

T
tramdriver

29.06.2006 um 13:43 Uhr

Zum Glück entscheidet der Vorsitzende nicht alleine.

Wenn ihr (der BR) einen Beschluss fasst, hat der Vorsitzende ihn zu vertreten, ob es ihm passt oder nicht. Also musst du im BR entsprechende Überzeugungsarbeit leisten.

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Z.Ickig

29.06.2006 um 13:45 Uhr

Euer Vorsitzender hat im Alleingang so etwas nicht zu entscheiden. Ob und was mit dem Betriebsrat "zu machen" ist, entscheidet der gesamte BR im Rahmen der Beschlußfassung. Wieviele Mitglieder hat euer BR?

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miffi

29.06.2006 um 13:57 Uhr

wir sind 7 leute im BR, ich bin stellv. Vorsitzende... mir fiel zu der Versetzung noch ein, dass wir alle im Arbeitsvertrag stehen haben, dass eine Versetzung aus bestimmten Gründen erfolgen darf.... haben wir dann trotzdem noch eine Handhabe oder müssen wir uns dann fügen?

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Z.Ickig

29.06.2006 um 14:32 Uhr

Wenn die Versetzungsmöglichkeit im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dann hat man sich wohl zu fügen, wenn die Voraussetzungen, eben die von dir benannten "bestimmten Gründe" vorliegen. Das heißt aber nicht, dass damit das Anhörungsverfahren beim BR entfällt. Es bedarf trotzdem der Anhörung und der Zustimmung....., basta. Das Gesetz will es so.

Fraglich ist, ob in eurem Fall mit der Info an den BRV die Wochenfrist zu laufen begonnen hat und euer Schweigen als Zustimmung gilt. Damit wäre die Sache dann gelaufen. Wann und wie ist er informiert worden? Wie hat er sich euch gegenüber geäußert, wie hat er sich dem Arbeitgeber gegenüber geäußert?

M
miffi

29.06.2006 um 14:40 Uhr

tja, :-( dann is es wohl tatsächlich gelaufen.... informiert wurde am 16.06.06, er hat sich zu uns überhaupt nicht dazu geäußert sondern wohl dem GF zugestimmt, dass das in Ordnung geht.... ich denke da ist wohl ein klärendes Gespräch innerhalb des BR fällig... son mist.

L
Lotte

29.06.2006 um 14:46 Uhr

Vielleicht solltet Ihr für die Zukunft alle Kollegen darüber informieren, dass sie bei Gesprächen mit Leitung einen BR ihres Vertrauens hinzuziehen können und den AG bitten, Gespräche zwischen Tür und Angel (Telefon) über persönliche Arbeitsbelange der AN zu unterbinden und auf eine ordentliche Ladung hinzuwirken

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Z.Ickig

29.06.2006 um 15:13 Uhr

Na ja...., vielleicht kann die Betroffene ja Klage einreichen und sich dabei auf die nicht ordnungsgemäße Anhörung des BR stützen. Möglicherweise müßte dann im Verfahren die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nachgewiesen werden, und da könnte es kippen, denn es gibt wohl weder eine entsprechende Tagesordnung, einen Beschluß und ein Protokoll, gelle? Hat die Kollegin Rechtsschutz? Eine Beratung beim Anwalt könnte sinvoll sein!

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Z.Ickig

29.06.2006 um 16:04 Uhr

Miffi, ich habe mal etwas gekramt und ein interessantes Urteil gefunden; der Sachverhalt ist nicht ganz unähnlich. Zwar geht es um eine Kündigung, und nicht um eine Versetzung, aber die Ausführungen zur "ordnunsgemäßen Anhörung" sind sicher nützlich! Da gilt ja bei Versetzungen das gleiche wie bei einer Kündigung.

Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 2/03 Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung

Die Klägerin war bei der Beklagten in einem SB-Markt in Dresden beschäftigt. Zum 30. April 2000 verkaufte die Beklagte ihre sämtlichen 108 Märkte an ein anderes Unternehmen. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin mit einem Schreiben, das sie am 28. April um 8.55 Uhr per Telefax an die Personalabteilung der Beklagten in Wiesbaden übersandte. Mit Schreiben vom selben Tage hörte die Beklagte den zuständigen Betriebsrat in Dresden zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Der genaue Zeitpunkt der gleichfalls per Fax erfolgten Übermittlung dieses Schreibens ist streitig. Das vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Anhörungsformular wurde ohne weitere Stellungnahme um 9.52 Uhr an die Beklagte per Fax zurückgesandt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. April zum 31. Mai 2000.

Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden habe kein Beschluß des Gremiums zugrunde gelegen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen oder habe sich ihr jedenfalls auf Grund des geringen Zeitraums (maximal 12 Minuten) zwischen Information des Betriebsrats und dessen Reaktion aufdrängen müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Ob die Kündigung wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam ist, steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlußfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt - so zB bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit - sei es auch in fehlerhafter Form -.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen zur Klärung der Frage, ob das Kündigungsschreiben der Klägerin - wie von dieser behauptet - schon vor Rücksendung der Stellungnahme des Betriebsrats übergeben wurde sowie zur Prüfung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2001 - 3 Sa 142/01 DD -

M
miffi

29.06.2006 um 16:08 Uhr

ja vielen dank, das klingt schon ähnlich, find ich auch.... das ist alles so verworren, man traut sich auch keinem zu sagen, dass wir im sozialen bereich arbeiten.... das glaubt mir niemand

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