Erstellt am 23.06.2006 um 17:42 Uhr von lieblingsboss
Hallo Bergdorf!
Es liegt folgendes Problem vor. Wenn der AG die fristlose bereits zugestellt hat, ist nicht mehr viel zu machen. Verstehe nur nicht weshalb der BR nicht vorher nachfragt, bevor er auf die Anhörung nach § 103 Betr.VG anwortet. Solltet ihr keine Anhörung erhalten haben, ist die Kündigung erstmal nichtig. Habt ihr der Kündigung zugestimmt, ist es eh gelaufen. Und wenn die Karre im Dreck sitzt, solltet ihr nicht den Bauern mit dem Ochsen kommen lassen, um ihn aus dem Dreck zu ziehen, sondern ratet eurem Kollegen, auf jeden Fall professionellen Rechtsbeistand, zu nehmen.
Erstellt am 24.06.2006 um 20:26 Uhr von Rollie
@Bergdorf,
Wurdet ihr vom AG angehört ? Oder hattet ihr widersprochen, es erfolgte trotzdem die Kündigung und nun möchtet ihr der noch mal widersprechen ?
Erstellt am 24.06.2006 um 20:30 Uhr von Kölner
@bergdorf
Ich halte diese Kündigung - nach Deiner Darstellung - aus formaljuristischen Gründen für unwirksam nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG...
Allerdings müsste der Kollege den Mut haben, eine KSch-Klage einzureichen!