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Übergang des Betriebsrates bei Firmenübernahme. Gehen Betriebsvereinbarungen auch mit?

DG
der Gerechte
Nov 2016 bearbeitet

Bitte um eure Hilfe. Unsere Firma (seit April neuer Betriebsrat) soll nach § 613 a BGB an eine Firma ohne Betriebsrat "übergehen". Ist somit der BR für die gesamte Amtsperiode mit übergegangen und auch für die "neuen MA" zuständig? Und sind dann die bestehenden Betriebsvereinbarungen auch automatisch für die "neue Firma" gültig bis sie ordnungsgemäß gekündigt werden und sind diese dann automatisch gültig bis neue gefunden und vereinbart sind? Bitte um INFO.

Gruß und danke für Eure Antworten

2.53905

Community-Antworten (5)

R
Rauner

23.06.2006 um 03:22 Uhr

Der BR bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt wurde die Betriebs- vereinbarungen bleiben in Kraft.

V
viktor

23.06.2006 um 11:31 Uhr

Ich zitiere, § 613a BGB: Sind (...) Rechte und Pflichten durch (...) eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer ...

Es ist die Frage, ob der Betrieb als Ganzes einen "Übergang" hatte und danach als betriebliche Einheit unverändert weiter besteht, oder ob er in einen anderen Betrieb aufgegangen ist - es also eine organisatorische Verschmelzung gab (was so klingt).

Für den Betriebsrat gilt das Übergangsmandat des § 21a BetrVG

RI
Ramses II

23.06.2006 um 11:39 Uhr

Es ist zu beachten dass die Betriebsvereinbarungen individualrechtlich übergehen, also nicht als Betriebsvereinbarungen, sondern als Bestandteil der einzelnen übergehenden Arbeitsverträge. Damit ist klar dass diese "übergegangenen" BVen NICHT für die Arbeitnehmer des anderen Betriebs gelten können.

DG
Der Gerechte

23.06.2006 um 15:07 Uhr

Danke für die Tipps und Anregungen.

zu Viktor: Betrieb wird an eine andere Firma (GmbH ohne BR) verkauft.

zu Ramses II: müssen die BVen individualrechtlich übergehen oder wenn nicht, sind diese dann automatisch auch für die neuen und alten MA gültig?

RI
Ramses II

23.06.2006 um 15:11 Uhr

Gerächter,

sie KÖNNEN nur individualrechtlich übergehen und nach 613a BGB tun sie das auch!

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