Erstellt am 22.06.2006 um 14:20 Uhr von selten so gut gekotzt
*Der Betriebsratsvorsitzende stellt den Antrag, zu beschließen, den Umfang von Notizen für die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten gemäß §80, Abs. 2 BetrVG durch Heranziehung des Sachverständigen Rechtsanwalt Emil Rechthaber klären zu lassen.
Dem Antrag wird mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltung zugestimmt.
Der Betriebsratsvorsitzende stellt den Antrag, mit der Geschäftsleitung zu vereinbaren, einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 zum Thema Umfang von Notizen für die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten gemäß § 80 Abs. 2 zu beauftragen.
Dem Antrag wird mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen zugestimmt.
Der Geschäftsleitung wird nach Beendigung der Betriebsratssitzung ein Schreiben zur Beauftragung des Sachverständigen übergeben*
Nachdem der RA Emil Rechthaber zu einem Beratungsspräch bei uns war, beschlossen wir folgendes:
*Der BR-Vorsitzende stellt den Antrag, zu beschließen, den Umfang der Einsichtnahme gemäß §80 Abs. 2 im Beschlussverfahren vor dem LAG Hamburg durch Beauftragung des Rechtsanwaltes Emil Rechthaber klären zu lassen. Der Antrag wird mit 4 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und einer Enthaltung angenommen*
Erstellt am 22.06.2006 um 14:44 Uhr von Ramses II
s s g g,
da habt Ihr aber Glück gehabt dass Euer Arbeitgeber nicht realisiert hat dass dieser Beschluß unwirksam weil nicht gesetzeskonform war.
Und wieso habt Ihr einen Beschluß für das LANDESArbeitsgericht gefällt?
Erstellt am 22.06.2006 um 15:08 Uhr von selten so gut gekotzt
Ramses II,
aufgrund von Formulierungsproblemen haben wir in einer Telefonkonferenz mit einem Kollegen der Gewerkschaft diese Formulierung aufgesetzt und ins das Protokoll übernommen.
Was ist denn Deiner Meinung gesetzeskonform?
Erstellt am 22.06.2006 um 15:23 Uhr von Ramses II
Naja,
Ihr habt den Rechtsanwalt nach § 80 (3) als Sachverständigen beauftragt. Dies bedarf aber ausdrücklich einer näheren Vereinbarung mit Eurem Arbeitgeber.
Geschickter wäre es den Rechtsanwalt mit der anwaltlichen Vertretung des BR (also nach § 40 BetrVG) zu beauftragen.
"Der BR beschließt RA Para Graf-Enreiter mit der Vertretung des BR in der ersten Instanz in der Angelegenheit 'Notizen bei Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten' zu beauftragen."
Erstellt am 22.06.2006 um 15:59 Uhr von selten so gut gekotzt
Alles klar und vielen Dank nochmals, wir werden bei zukünftigen *Beauftragungen* ein wenig sensibler formulieren und nach § 40 BetrVG beschliessen.
Der RA des AG hatte zwar auch auf *blauen Dunst* die Beschlußfassung angezweifelt, aber der Richter vor dem
*Arbeitsgericht* [nicht LAG] hat sich mit diesen Nebenkriegschauplätzen gar nicht befasst, sondern dem AG aufgrund der eindeutigen Rechtslage geraten, vertrauensvoller mit dem BR umzugehen und am Besten die geforderten Listen in vorgefertigter Form auszuhändigen, damit wir nicht stundenlang die Personalabteilung blockieren, um unsere *Notizen* zu machen.
Erstellt am 23.06.2006 um 09:10 Uhr von Sarabi
Danke für die Beiträge. Ich sehe, hier ging es schon um Vorgänge, von denen klar war, dass sie vor Gericht gehen. Bei uns geht es aber darum, "nur" eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, bevor es tatsächlich zum Rechtsstreit kommt. Wir möchten damit den Gang vor den Richter verhindern.
Auf was muss ich denn da achten?
Gruß