Erstellt am 06.02.2006 um 17:16 Uhr von Apisto
Hallo Marion,
das BetrVG unterscheidet zwischen Rechtsanwalt und Sachverständigen.
Zum Rechstanwalt:
Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Betriebsrats ( § 40 Abs. 1 BetrVG ). Dazu gehören regelmäßig auch die Kosten eines Rechtsanwalts . Der Betriebsrat darf ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, wenn das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich erscheint.
Also: AG ist zu informieren, dass...
Zum Sachverständigen:
Der Betriebsrat kann - nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige heranziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist (§80, Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber darf sein Einverständnis nicht missbräuchlich verweigern und dem Betriebsrat dadurch die Erfüllung seiner Aufgabe erschweren (Pflichtverletzung des AG). Bevor der Betriebsrat einen externen Sachverständigen heranzieht, muss er erst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben ( BAG Urteil v. 26.2.1992 ). Er muss auch geprüft haben, ob die Hinzuziehung einer betriebsinternen Auskunftsperson ausreichend ist oder sich der Betriebsrat über Schulungen in die Lage versetzen kann, sich den nötigen Sachverstand anzueignen.
Achtung: Im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung gilt was spezielles - siehe dazu BetrVG §112. UND, die Grenze von 300 MA bezieht sich auf das UNTERNEHMEN, nicht nur auf den Betrieb.
LG von Jens