Erstellt am 20.06.2006 um 21:56 Uhr von Hirnixxl
Der BR darf überhaupt keinen Streik organisieren. Das ist einzig Sache der Gewerkschaften.
Erstellt am 20.06.2006 um 22:06 Uhr von Kölner
Ausserdem ist das Thema Rauchen m.E. arbeitsrechtlich sowieso nur bedingt zu lösen: Nämlich zum Schutz der Nichtraucher!
Auch bewegen wir uns im Grundgesetz.
Erstellt am 20.06.2006 um 22:34 Uhr von s.f.h.
Ich versuche mal gerade aufzuzeigen, was ein ArbGeb im Fall der Fälle unternehmen könnte.
Stichwort Betriebsfrieden.
Der Aufruf zum Streik kann zu einer Amtsenthebung eines BR Mitgliedes, oder sogar zum Auflösen des BR führen. In Folge dessen besteht kein erhöhter Kündigungsschutz. Arbeitsrechtlich wäre das eine Arbeitsverweigerung gewesen, also ein Kündigungsgrund. Dem normalen Arbeitnehmer wird vielleicht noch zugute gehalten, das er geglaubt hat, der BR dürfte zum Streik aufrufen, dem BR Mitglied wird dieses wohl kaum zugute gehalten.
Liege ich damit richtig?
Erstellt am 21.06.2006 um 08:08 Uhr von bernd
Hallo,
ein BR-Mitglied und der BR haben tatsächlich nicht das Recht in ihrer Funktion einen Streik zu führen, im Gegenteil. Aber, das Grundgesetz erlaubt in seinem § 9 die Bildung s.g. Koalitionen, ("Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.") Es kannalso jeder Bundesbürger als solcher sich mit anderen zusammentun und versuchen seine Anliegen durchzusetzen. Ob das Rauchen diese Kriterien erfüllt wage ich jedoch zu bezweifeln.
Erstellt am 21.06.2006 um 09:30 Uhr von Z.Ickig
@ bernd: bezüglich deiner Ausführungen sei der Hinweis gestattet, dass eine "Vereinigung" i.S.d. Art. 9 GG schon etwas anderes ist als ein bloßes "sich zusammentun". Mit Vereinigungen sind Institutionen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gemeint. Eine sich spontan und anlaßbezogen zusammentuende und dann wieder auflösende Anzahl von Arbeitnehmern ist sicher keine Vereinigung und genießt daher nicht diesen grundrechtlichen Schutz.
Erstellt am 21.06.2006 um 09:51 Uhr von bernd
Hallo Z.Ickig,
das ist schon ein Streitpunkt. Wenn es einer Gruppe von AN gelingt, den Status eines Vereines zu erlangen oder eine vereinsähnliche Organisation für Ihre Interessen zu gewinnen, brauchen sie keine Gewerkschaft im herkömmlichen Sinne, um einen Streik durchzuführen. Natürlich ist die Frage Streikgeld und materielle Unterstützung für die Streikenden dann total offen.
Erstellt am 21.06.2006 um 09:55 Uhr von Kölner
@bernd
Hört sich nach Marburger Bund an: Die haben auch keine Streikkasse!
Aber im Ernst. Deine Vereinstheorie interessiert das Arbeitsrecht doch wenig!
Erstellt am 21.06.2006 um 13:24 Uhr von bernd
Tja Kölner,
Streikkasse hin, Streikkasse her, das ist ja gar nicht mein Thema. Hier könnten wir jetzt eher eine große Diskussion zum Verhältnis Grundgesetz und Arbeitsrecht, bzw. zur Auslegung von Grundgesetzartikeln veranstalten. Ist aber nicht nötig. Ich weiß, dass ich mich mit meinen persönlichen Auslegungen von bestimmten Artikeln des GG nicht im Mainstream und damit eventuell auch abseits der gängigen (Klassen-)Rechtssprechung befinde. Aber ich denke halt gern mal quer, darf ich doch, oder? Der Marburger Bund ist mir übrigens noch weiter entfernt als die großen DGB-Vereine. Obwohl ich das Durchhaltevermögen der Drs. schon heimlich bewundere.
Dem armen Umschüler Matthias geht es ja im wesentlichen um die Frage "wilder", d.h. nicht von einer Gewerkschaft organisierter Streik zur Durchsetzung von AN-Forderungen. Das ein BR nicht darf hab ich ja schon gesagt, über die andere Richtung geht die Diskussion.