Betriebsversammlung - Treffen der Belegschaft ohne Geschäftsleitung möglich?
Ich habe das Thema an sich schon bei Euch im Forum gefunden; jedoch aus den Antworten bin ich nicht schlau geworden. Liegt auch daran, dass ich ein frisch gewählter BRV und überhaupt ein BR-Frischling bin, der noch!! kein kommentiertes BetrVG hat: Wir wollen eine Betriebsversammlung einberufen, die eben keine offizielle sein soll: Sprich, der AG soll vor der Tür stehen. Wir möchten unsere KollegenInnen nach ihren Wünschen, Sorgen, Ideen fragen und diese offen disktuieren. Zugleich soll damit die grobe Richtung der BR-Projekte festgelegt werden. Wie geht's denn nun mit einem rechtlichen Kniff, dass man sich zu dieser Info/Fragestunde mit seinen Leuten ohne Oberaufsicht durch die GL trifft? Danke im Voraus, dass Ihr Euch dem Thema BITTE nochmals genauer annehmt und uns helft. Herzl. Gruß deadline
Community-Antworten (2)
22.06.2006 um 02:19 Uhr
Geh zu deiner Geschäftsleitung, nimm dein gesamtes diplomatisches Geschick mit und erkläre, dass die MA den Mund nicht aufkriegen, so lange die GL anwesend ist. Erkläre, das es organisatorisch deutlich günstiger ist, als dutzende von Einzelgesprächen zu führen und damit gleichzeitig destruktives stille Post spielen zu fördern.
Sei kreativ, du weißt sicher selber am besten, wo die Begehrlichkeiten deiner GL zu finden sind. :~)
22.06.2006 um 02:28 Uhr
Ein gewisser Herr Däubler meint dazu (§ 43 BetrVG) anmerken zu müssen:
Der AG hat das Recht, sowohl an den regelmäßigen als auch an den weiteren Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach Abs. 1 teilzunehmen (zu den Rechten des AG in der Betriebsversammlung vgl. insgesamt Brill, BB 83, 1860 ff.). Er ist darüber hinaus zur Teilnahme an den Betriebsversammlungen berechtigt, die auf sein Verlangen nach Abs. 3 einberufen worden sind (Rn. 27). Der AG hat dagegen ohne ausdrückliche Einladung kein Teilnahmerecht an den außerordentlichen Betriebsversammlungen nach Abs. 3, die der BR einberuft, weil er sie für erforderlich erachtet oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten AN einberufen muß (BAG 27. 6. 89, DB 89, 2543; FKHE, Rn. 50; GL, Rn. 33; GK-Fabricius, Rn. 49; HSG, Rn. 41; Richardi, Rn. 47). Damit hat der Gesetzgeber der Belegschaft auch einen gegenüber dem AG abgegrenzten Raum der internen Willensbildung zugebilligt (BAG 27. 6. 89, a. a. O.). Dies gilt auch für Betriebsversammlungen gemäß § 17, da diese Betriebsversammlungen den AN die Möglichkeit geben sollen, unbeeinflußt vom AG und ohne Sanktionen befürchten zu müssen die BR-Wahl vorzubereiten (ArbG Bielefeld 23. 6. 82, AuR 83, 91; ArbG Stuttgart 25. 6. 92 – 5 BVGa 11/92; vgl. dazu im einzelnen § 17 Rn. 6).
Was dieses Buch von Herrn Däubler angeht, es ruft ständig "Kauf mich! Kauf mich!"
Es sind übrigens noch geringe Restbestände im Handel, Ihr solltet schnell zuschlagen!
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