Erstellt am 22.06.2006 um 00:19 Uhr von s.f.h.
Geh zu deiner Geschäftsleitung, nimm dein gesamtes diplomatisches Geschick mit und erkläre, dass die MA den Mund nicht aufkriegen, so lange die GL anwesend ist. Erkläre, das es organisatorisch deutlich günstiger ist, als dutzende von Einzelgesprächen zu führen und damit gleichzeitig destruktives stille Post spielen zu fördern.
Sei kreativ, du weißt sicher selber am besten, wo die Begehrlichkeiten deiner GL zu finden sind.
:~)
Erstellt am 22.06.2006 um 00:28 Uhr von Ramses II
Ein gewisser Herr Däubler meint dazu (§ 43 BetrVG) anmerken zu müssen:
Der AG hat das Recht, sowohl an den regelmäßigen als auch an den weiteren Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach Abs. 1 teilzunehmen (zu den Rechten des AG in der Betriebsversammlung vgl. insgesamt Brill, BB 83, 1860 ff.). Er ist darüber hinaus zur Teilnahme an den Betriebsversammlungen berechtigt, die auf sein Verlangen nach Abs. 3 einberufen worden sind (Rn. 27). Der AG hat dagegen ohne ausdrückliche Einladung kein Teilnahmerecht an den außerordentlichen Betriebsversammlungen nach Abs. 3, die der BR einberuft, weil er sie für erforderlich erachtet oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten AN einberufen muß (BAG 27. 6. 89, DB 89, 2543; FKHE, Rn. 50; GL, Rn. 33; GK-Fabricius, Rn. 49; HSG, Rn. 41; Richardi, Rn. 47). Damit hat der Gesetzgeber der Belegschaft auch einen gegenüber dem AG abgegrenzten Raum der internen Willensbildung zugebilligt (BAG 27. 6. 89, a. a. O.). Dies gilt auch für Betriebsversammlungen gemäß § 17, da diese Betriebsversammlungen den AN die Möglichkeit geben sollen, unbeeinflußt vom AG und ohne Sanktionen befürchten zu müssen die BR-Wahl vorzubereiten (ArbG Bielefeld 23. 6. 82, AuR 83, 91; ArbG Stuttgart 25. 6. 92 – 5 BVGa 11/92; vgl. dazu im einzelnen § 17 Rn. 6).
Was dieses Buch von Herrn Däubler angeht, es ruft ständig "Kauf mich! Kauf mich!"
Es sind übrigens noch geringe Restbestände im Handel, Ihr solltet schnell zuschlagen!