Erstellt am 15.07.2018 um 23:19 Uhr von Krambambuli
In der Probezeit läuft ein Widerspruch ins leere.
Ausserdem gelten ausschließlich die im § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe für einen Widerspruch.
Erstellt am 15.07.2018 um 23:27 Uhr von celestro
Der BR kann natürlich trotzdem widersprechen. Nur muß sich der AG nicht um einen Widerspruch kümmern, der nicht auf den Gründen von § 102 BetrVG aufbaut.
Wobei der BR hier aber auch vorsichtig agieren sollte. Der AG hat wohl einen Grund, den MA zu kündigen. Ihn nur deswegen zu behalten, weil man zuwenig Leuute hat, wäre ggf. etwas wenig. Auf kurze sicht ist zwar auch ein schlechter MA besser als gar keiner. Auf lange Sicht würde ich das aber nicht so sehen (jedenfalls, wenn der AG dann Ersatz besorgt)
Erstellt am 16.07.2018 um 13:32 Uhr von paula
hier überhaupt einen Widerspruchsgrund, der in den 102 fällt, zu formulieren wird schwierig....