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Gibt es das Recht oder die Möglichkeit die Einzeldienstpläne einzufordern?

G
Grufti
Jul 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben aktuell folgendes Problem in unserem Pflegeheim: Bisher gab es außer dem Gesamt Dienstplan der einzelnen Wohnbereiche auch zusätzlich ausgedruckte Einzeldienstpläne für jeden Mitarbeiter. In der Vergangenheit hat die Leitung des Öfteren nachträglich die Einzeldienstpläne einiger MA geändert, nach dem wir den Gesamt Dienstplan vom BR aus freigegeben hatten. Ohne die Einzeldienstpläne wären diese Änderungen nie aufgefallen. Nun will die Einrichtungsleitung keine Einzeldienstpläne mehr den MA ausdrucken… Da der BR keinen Zugriff auf das Dienstplanprogramm hat, würden wir Änderungen nach der Freigabe nur sehr schwer nachvollziehen können. Gibt es das Recht oder die Möglichkeit die Einzeldienstpläne einzufordern?

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Community-Antworten (2)

H
hansimglueck

14.07.2018 um 09:42 Uhr

Warum untersagt ihr dem AG nicht (notfalls in einem Beschlussverfahren ) die Dienstpläne ohne eure Zustimmung zu ändern.

Ansonsten gilt § 80 Abs 2 BetrVG.

C
Challenger

14.07.2018 um 12:12 Uhr

hansimglueck hat vollkommen recht. Der AG erfüllt nämlich den Tatbestand der groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Mit dem Beschlussverfahren könnt Ihr eine Unterlassung bewirken

§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

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