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Betriebsvereinbarung gescheitert - was tun?

P
Petrus
Jan 2018 bearbeitet

Der AG hat dem GBR eine Betriebsvereinbarung vorgelegt in der sollen die Spätzuschläge für Rabattprozente an Waren abgekauft werden. Außerdem will er im Gleichen Atemzug die 40 Std. Woche. Die BV wurde abgelehnt. Nun geht er an die einzelnen Arbeitnehmer heran. Tariflich haben wir nur noch Nachwirkung. Ich bin der Meinung, der AG kann nicht ohne BR oder GBR mit diesem Anliegen an die einzelnen Arbeitnehmer herantreten. Was sagt Ihr hierzu?????

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Community-Antworten (2)

B
BMW

11.06.2006 um 15:49 Uhr

Hallo Petrus Tariflich haben wir nur noch Nachwirkung. Was heißt das? Habt ihr keinen gültigen Tarif mehr? Ist AG aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten?

Gruß BMW

Z
Z.Ickig

11.06.2006 um 20:45 Uhr

Ob es eine gültige Tarifbindung gibt oder nicht, das scheint hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung zu sein. Die Vergütung vom Mehrarbeit ist in beiden Fällen wohl ein Tatbestand, der üblichwerweise von den Tarifvertragsparteien geregelt wird.

Petrus wird uns wohl dahingehend erleuchten können, ob der ehemals anzuwendende Tarifvertrag eine ausdrückliche Öffnungsklausel für Regelungen qua Betriebsvereinbarungen erthält. Ist das so?

Falls nein, dann dürfte dieser Regelungsgegenstand von der Sperrwirkung des § 77 Abs. III BetrVG erfaßt sein. Das bedeutet: eine Betriebsvereinbarung ist nicht möglich bzw. unwirksam. Ob der AG tarifgebunden ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Die Sicherung der Tarifautonomie verbietet grundsätzlich den Betriebsräten, materielle Arbeitsbedingungen auf kollektiverechtlicher Ebene zu regeln und gilt daher auch in nicht gebundenen Betrieben.

Zur Frage, ob der AG an die einzelnen Arbeitnehmer herantreten darf, ohne den BR einzubeziehen:

Ja. Das muß er sogar, wenn er rechtswirksame Regelungen haben will, s.o. Ein Mitbestimmungsrecht gibt es hier m.M. nach jedenfalls nicht.

Aber es könnte im vorliegenden Fall so sein, dass die Arbeitnehmer durch die geänderten vertraglichen Regelungen in ihrer zivilrechtlichen Vertragsfreiheit unbotmäßig beeinträchtigt werden, wenn sie die geleisteten Überstunden nur bei Abnahme eines bestimmten Produktes (nämlich der Erzeugnisse ihres Arbeitgebers) vergütet bekommen. Insofern könnte auch die einzelvertragliche Vereinbarung im Wege der AGB-Kontrolle (bei Formulararbeitsverträgen, §§ 305 ff BGB) ins Wanken geraten. Das müßte aber jeder Arbeitnehmer für sich rechtlich klären lassen.

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