Erstellt am 09.06.2006 um 20:29 Uhr von Kölner
@miffi
Das würden einige BR's sicher bevorzugen.
Aber wenn Du § 13 Abs. 3 BetrVG schon erwähnst, dann sollte Dich der Wortlaut des Gesetzestextes bzgl. Deiner Frage stutzig gemacht haben!
Erstellt am 09.06.2006 um 20:35 Uhr von miffi
ist es schlimm, das ich jetzt leider nicht verstehe, was du damit meinst? ich habe das nur von nem freund gehört, der hatte mir das gesagt und da war ich dann wirklich stutzig. kannst du mir das vielleicht etwas auseinander pflücken, was in dem § 13 gemeint ist? das wäre super lieb :-)
Erstellt am 09.06.2006 um 20:43 Uhr von Kölner
@miffi
Lieb wie ich bin...
Der Wortlaut vom § 13 Abs. 3 BetrVG:
"Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat IN DEM AUF DIE WAHL FOLGENDEN NÄCHSTEN Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen."
Habt Ihr also am 06.06.06 gewählt müsst Ihr 2010 zwischen dem 01.03.-31.05.10 wieder wählen.
Erstellt am 09.06.2006 um 20:47 Uhr von miffi
vielen vielen Dank :-) dann ist ja alles oki und wir können alle ruhig schlafen *grins*
Erstellt am 09.06.2006 um 20:50 Uhr von Kölner
Wie gut, dass das Jahr 2014 doch weiter weg ist. ;-)
Erstellt am 09.06.2006 um 22:23 Uhr von miffi
vielen vielen Dank :-) dann ist ja alles oki und wir können alle ruhig schlafen *grins*