Erstellt am 08.06.2006 um 14:53 Uhr von Z.Ickig
Der BR dürfte hier kaum Möglichkeiten haben, den Transfer zu verhindern. Immerhin handelt es sich beim Empfänger der Daten um den neuen Eigentümer des Betriebes und somit auch den Arbeitgeber. Der wird schon ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können, zu wissen, wer seit wann und für was bei ihm arbeitet.
Erstellt am 08.06.2006 um 15:03 Uhr von Ramses II
Das ist so nach Artikel 25 der Europäischen Datenschutzrichtlinie nicht zulässig, da die USA nur über einen unzureichenden Datenschutz (sofern dieses Wort dort überhaupt bekannt ist) verfügen.
Schau mal nach ob Euer Neuerwerber den Safe Harbor Contract unterzeichnet hat. Falls nicht ist die Datenübermittlung meines Erachtens rechtswidrig.
Erstellt am 08.06.2006 um 15:20 Uhr von Z.Ickig
Ramses, die Europäische Datenschutzrichtlinie gilt nur zwischen den Mitgliedsstaaten. Dazu gehören die USA bisher nicht.
Erstellt am 08.06.2006 um 15:29 Uhr von Renate
@Ramses: Nein, unser "Erwerber" hat den Safe Harbor Contract nicht unterzeichnet.
Erstellt am 08.06.2006 um 15:36 Uhr von Renate
@Z.Ickig: Es ist nicht so, dass die deutsche Firma nicht mehr besteht, sondern sie besteht nach wie vor und wird auch bestehen bleiben. Die persönlichen Daten liegen unserem deutschen Arbeitgeber natürlich vor, es geht aber hier darum, ob diese Daten zusätzlich noch in die USA transferiert werden müssen bzw. dürfen und ob wir als BR hierbei ein Mitspracherecht haben bzw. wenn wir der Auffassung sind, nein, wir wollen nicht, dass die Daten übermittelt werden, dass wir dies auch verhindern können, eben weil es sich hierbei um ein Thema handelt bei dem die Geschäftsleitung unsere Zustimmung benötigt.
Erstellt am 08.06.2006 um 15:37 Uhr von Ramses II
Z. Ickig,
ich gehe davon aus dass Renates Arbeitgeber in der EU sitzt.
Erstellt am 08.06.2006 um 15:48 Uhr von Z.Ickig
Warum? Die Fragestellung sagt eindeutig, dass die Daten in die USA gehen sollen, und der Käufer ein US-amerikanisches Unternehmen ist.
Erstellt am 08.06.2006 um 16:47 Uhr von Ramses II
Z. Ickig,
das ändert nichts daran dass es sich rechtlich um ein deutsches Unternehmen handelt welches die Daten nun an ein amerikanisches Unternehmen übermitteln soll, egal wie die vertraglich (Beherrschungsvertrag?) miteinander verbandelt sind.
Eine deutsche Gärtnerei darf ja schliesslich auch nicht Haschisch anbauen, bloß weil sie an einen Columbianer verkauft wurde.
Erstellt am 08.06.2006 um 16:53 Uhr von Z.Ickig
Eure Zustimmung wird definitiv nicht benötigt. Das ergibt bereits sich aus dem Wortlaut des Gesetztes in § 80 BetrVG Abs. 1: Der BR hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht...... usw.
Hier besteht aber eine gesetzliche Regelung, und zwar das BDSG.
Zwar hat der BR gemäß § 80 I VetrVG darüber zu wachen, dass Arbeitnehmerschutzgesetze eingehalten werden. Hierzu zählt auch das BDSG. Der BR kann aber lediglich darüber "wachen", d.h. vermeintliche Verstöße beim Arbeitgeber rügen. Das wars dann auch schon. Mehr kann er nicht tun.
Erstellt am 08.06.2006 um 17:03 Uhr von Z.Ickig
"Eine deutsche Gärtnerei darf ja schliesslich auch nicht Haschisch anbauen, bloß weil sie an einen Columbianer verkauft wurde."
Machen die nicht in Koks ???
Erstellt am 08.06.2006 um 17:08 Uhr von Ramses II
Ok, dann ersetze bitte "Gärtnerei" durch "Braunkohletagebau"!
Erstellt am 08.06.2006 um 19:38 Uhr von Fayence
Z.Ickig,
angenommen, der BR hat hier nicht mitzubestimmen.
Darf der AG die angeforderten Personaldaten denn auch ohne Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer in gewünschtem Umfang in die USA übermitteln?
Habe dazu einen ganz guten Kurzüberblick gefunden:
http://www.rpda.de/dezernate/datenschutz/download/dsb2000/9.htm
Erstellt am 09.06.2006 um 09:54 Uhr von Z.Ickig
"Darf der AG die angeforderten Personaldaten denn auch ohne Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer in gewünschtem Umfang in die USA übermitteln? "
Wohl nicht, denn gemäß § 4 Abs. 1 BDSG bedarf es der vorherigen Einwilligung des Betroffenen.
Erstellt am 09.06.2006 um 10:49 Uhr von Fayence
Dann einigen wir uns doch darauf, dass ein zwingendes Mitbestimmungsrecht sicherlich nicht gegeben ist.
Der BR hat jedoch die Möglichkeit, eine BV "Datenschutz" abzuschliessen. In dieser sollte ganz klar geregelt sein, welche Daten wann, an wen, zu welchen Zweck übermittelt werden dürfen. Ebenfalls sollte der Dateninhaber = AG in der BRD verpflichtet werden, die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien gem. BRD und EU-Recht zu garantieren.
Die private Telefonnummer und auch die Steuernummer gehören für mich z.B. nicht zu den Daten, für die der neue Eigentümer in den USA ein generell berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Erstellt am 09.06.2006 um 10:53 Uhr von Ramses II
Die Steuernummer vielleicht schon, da er diese möglicherweise nach Bangalore zur Gehaltsabrechnung übermitteln muss.
Allerdings ist nach der EU-Richtlinie ein "berechtigtes Interesse" nicht ausreichend.
Erstellt am 09.06.2006 um 11:06 Uhr von Fayence
Deswegen habe ich auch geschrieben "...berechtigtes Interesse NACHWEISEN kann".
Die reine Erklärung reicht natürlich nicht aus!