Erstellt am 08.06.2006 um 06:34 Uhr von Frank B.
Nein, grundsätzlich haben nur Anspruch auf Teilnahme WV und wahlberechtigte Arbeitnehmer!
Kommentierung zu §§17a, 18 BetrVG.
Ihr solltet dies auch eurer Filialleitung klar machen.
Erstellt am 08.06.2006 um 08:45 Uhr von Z.Ickig
Und wenn die Filialleiterin nun eine wahlberechtigte Arbeitnehmerin wäre? Ganz ausschließen kann man das nicht....
Erstellt am 08.06.2006 um 11:09 Uhr von Frank B.
Natürlich, wenn sie wahlberechtigt ist.
Dies sollte man aber prüfen, ob sie nicht leitende Angestellte ist.