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Bleibt § 613 a nach Betriebsverkauf auch mit anderslautenden Veträgen bestehen?

K
koket
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, folgende Frage brennt uns auf den Nägeln: Mit Wirkung zu 01.07.06 wurden wir (unser Unternehmen) verkauft. (Verkauft an einen Unternehmer, der nicht einem Arbeitgeberverband angehört und somit an keinen Tarif gebunden ist und in dessen Unternehmen bisher kein Betriebsrat vorhanden war.) Der Hauptfirmensitz ist nicht mehr unser jetziger Standort. Durch § 613a haben wir einen Bestandsschutz, der sogar auf 3 Jahre verlängert wurde. Das heißt, auch der Standort bleibt für diese 3 Jahre erhalten. Allen Mitarbeitern wurden jetzt neue Arbeitsverträge ausgehändigt, die innerhalb 14 Tagen unterschrieben zurückgegeben werden sollten. Ein elementarer neuer Abschnitt beinhaltet in dem neuen Vertrag, dass der neue Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit den Mitarbeiter an einen anderen Standort (insgesamt 3 vorhanden) zu versetzen. Wenn dieser Vertrag unterschrieben wird, hebeln wir dann § 613 a selber aus, wenn wir nicht an einen anderen Standort wechseln wollen oder können? Auch wird in dem neuen Vertrag erwähnt, dass betriebsbedingte, wirtschaftliche Gründe eine Kündigung rechtfertigen können. Was passiert, wenn wir den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben?

2.24601

Community-Antworten (1)

Z
Z.Ickig

07.06.2006 um 18:42 Uhr

"Der Hauptfirmensitz ist nicht mehr unser jetziger Standort. Durch § 613a haben wir einen Bestandsschutz, der sogar auf 3 Jahre verlängert wurde. "

Das ist vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen und ist daher sehr großzügig.

"Was passiert, wenn wir den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben?"

Zunächst einmal nichts. Man kann euch nicht zwingen. Nach Ablauf der drei Jahres-Frist sieht das allerdings anders aus. Betriebsbedingte und wirtschaftliche Gründe können im übrigen eine Entlassung auch rechtfertigen, wenn das nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Wenn also die einzige Kröte. die man euch schlucken läßt, die Versetzungsmöglichkeit ist, dann gilt es, sorgfältig zu überlegen. Wer kann denn heute schon ahnen, welche Regelungen man euch eventuell in drei Jahren präsentieren wird?

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