Wie oft kann ein nicht freigestelltes BR-Mitglied seinen Arbeitsplatz wegen BR-Tätigkeit verlassen?
Hallo Zusammen,
gibt es eine Regelung vom Gesetz her die beschreibt, wie oft ein BR-Mitglied seinen Arbeitsplatz verlassen darf um BR-tätigkeiten nachzugehen, obwohl er nicht dafür freigestellt ist und er kein Vorsitz inne hat oder Stellvertreter ist? Zumal auch keine Anträge von Kollegen an ihn gestellt werden sodern er selbst die Anträge im BR-Büro schreibst sich die Post und die Mails anschaut usw......
Die Kollgen von müssen seit dem er das macht seinen Arbeitsplatz mit abdecken und sind schon etwas sauer deswegen.
Ich würde mich über eine Info freuen...
Merci
Community-Antworten (6)
07.06.2006 um 12:21 Uhr
Du meldest Dich beim AG ab (bei uns reicht das persönlich oder telefonisch) und erledigst Dein BR-Arbeit. Eine festgeschrieben Zeit für diese Arbeit kann es nicht geben. Wenn Du fertig bist, hängt allein vom Umfang dieser Arbeit ab. So läuft das bei uns.
07.06.2006 um 12:21 Uhr
Hallo Kelte,
Du kannst bzw. musst die notwendigen Arbeiten für den BR tun. Wir (5er-BR ohne Freistellung) sind an manchen Tagen mehrere Stunden damit beschäftigt, an anderen Tagen wieder gar nicht. Es müssen nun einmal Anträge vorbereitet werden, Post geöffnet, Betriebsvereinbarungen vorbereitet, ggf. Sprechstunden abgehalten, Mails gelesen, manchmal Gesetzeskommentare gewälzt und Briefe geschrieben werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Das kann manchmal ganz schön in die Zeit gehen!
Gruesse
07.06.2006 um 12:32 Uhr
Auch wenn er nicht damit beauftrag worde ist und die Arbeit an andere verteilt worden ist? Er brauch sich nicht um die Post, Emails oder Telefon zu kümmern, das machen andere aus dem Gremium.
Wir haben bewusst ihn daraus halten wollen. Trotzdem geht er dieser Tätigkeit nach ohne den BR-Vorsitzenden zu informieren was er da eigentlich macht.
Kelte
07.06.2006 um 12:42 Uhr
Falls ein BR-Mitglied mehr Zeit auf BR Tätigkeit verwendet als notwendig ist das zwar für die Kollegen die darunter leiden müssen sehr unangenehm, aber fast nicht zu ändern.
Wie hieß es früher bei der "Hitparade international" in hr3? "Dre Mal dabei, bitte nicht wieder wählen!"
07.06.2006 um 12:45 Uhr
Hallo Kelte,
im Fitting steht zu § 37 Abs. 2 BetrVG: " Die Mitgleider des BR sind weiterhin Arbeitnehmer des Betriebes und deshalb grundsaätzlich auch verpflichtet, die ihnen nach ihrem Arbeitsvertrag obliegenden Arbeitsleistungen zu erbringen. Da ihnen durch die Übernahme des BR Amtes jedoch weitere Aufgaben und nicht unerhebliche Amtspflichten obliegen, ist eine Klärung notwendig, in welchem Rangverhältnis diese sich aus dem Amt ergebene Pflichten und Aufgaben zu denjenigen aus dem Arbeitsvertrag stehen. Das Gesetz räumt der Erfüllung der BR Aufgaben den Vorrang ein. Der Anspruch der BRMitfl. auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 betrifft in erster Linie die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass. Abgesehen von der Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass eröffnet Abs. 2 auch die Möglichkeit, ein BR Mitgl. generell für einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit, etwa für bestimmte Stunden am Tag oder für bestimmte Tage in der Woche oder im Monat freizustellen, sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der BR Aufgaben erforderlich ist. Dies kann insbesondere in Betrieben mit weniger als 200 AN in Betracht kommen, in denen nicht von Gesetzeswegen ein Mitgl. des BR von der Arbeit freizustellen ist. Darüber hinaus gewährt Abs. 2 auch einen Anspruch auf generelle Befreiung von einer bestimmten Art von Arbeit. So z.B. wenn dies für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des BR erforderlich ist aus der Wechselschicht in die Normalschicht Oder von Akkordarbeit in Zeitarbeit zu übernehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die erforderliche Inanspruchnahme des BR Mitglieds auf die BR Tätigkeit angemessene Rücksicht zu nehmen.
Der Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeldes nach Abs. 2 hängt von zwei Voraussetzungen ab.
- Die Arbeitsbefreiung muß der Durchführung der dem BR obliegenden Aufgaben dienen und
- Die Arbeitsbefreiung muss zur Durchführung der dem BR obliegenden Aufgaben erforderlich sein.
MfG Angi1
07.06.2006 um 15:26 Uhr
Wieso wollt ihr den aus der BR- Arbeit raushalten? Grundsätzlich gilt, jedes Mitglied hat ein Recht auf Informationen, die die BR- Arbeit betreffen und diese Informationen müssen jedem Mitglied zugänglich sein!!!
Verwandte Themen
Aufgaben freigestelltes BRM
ÄlterHallo Kolleginnen und Kollegen, ich habe da eine Frage: Welche Aufgaben hat ein freigestelltes BR-Mitglied? Hat jemand Erfahrungen damit bzw. ist das bei jemandem in der Geschäftsordnung mit enthal
Versetzung von einem BR-Mitglied wirksam?
ÄlterGuten Morgen zusammen, vorab möchte ich erwähnen, dass der Text wahrscheinlich länger sein wird und dafür entschuldige ich mich schon mal. Meine Frage geht direkt um mich selber. Ich bin BR-Mitglie
Aufgabenübertragung - an ein freigestelltes BR-Mitglied
ÄlterHallo, wie funktioniert die Aufgabenübertragung an ein freigestelltes BR-Mitglied? Kann dieses Mitglied auf eigene Faust handeln? Z.B. ohne Auftrag Erkundigungen über MA im Personalbüro einziehen usw
Freigestelltes BR-Mitglied - Weiterkommen im Job?
ÄlterMoin moin, ich bin seit einiger Zeit freigestelltes BR- Mitglied und mache mir natürlich auch so meine Gedanken zum Thema "Karriere". Ich gehe ja mal davon aus, dass man mir bei Zeugniserstellung
Freistellung BR-Mitglied / Zeiterfassung
ÄlterHallo zusammen, ich bin seit kurzem freigestelltes BR-Mitglied, und musste vorher (vor der Freistellung) nicht an der Zeiterfassung teilnehmen. Nach der Freistellung jedoch hat mich der AG schriftlic