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Entsendung/Abordnung eines Mitarbeiters innerhalb D - Befristung?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

in welchem zeitlichen Rahmen kann ein Mitarbeiter an eine andere Betriebsstätte zur Durchführung einer Aufgabe (Unterstützung einer Serviceabteilung) abgeordnet oder entsandt werden? Mitarbeiter und Abteilung möchten möglichst lange...wie ist die Gesetzeslage? Danke vorab und schöne Feiertage

BR

4.00307

Community-Antworten (7)

H
harald

02.06.2006 um 17:47 Uhr

Hallo,

wenn ich es richtig verstanden habe wollen Arbeitgeber und der betroffene Mitarbeiter die Versetzung. In diesem Fall lasst doch einfach eine Versetzung durch die Personalabteilung machen und segnet das ganze ab. Vorübergehende Versetzung bis zu drei Monate geht ansonsten auch so.

RI
Ramses II

02.06.2006 um 17:59 Uhr

"Vorübergehende Versetzung bis zu drei Monate geht ansonsten auch so."

"Auch so" = "Ohne Betriebsrat"?

Z
Z.Ickig

03.06.2006 um 17:34 Uhr

@Ramses: Ja, auch ohne BR. Aber nicht für 3 Monate, sondern für maximal einen Monat.

"Eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist nach der Legaldefinition des Gesetzes eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter der die Arbeit zu leisten ist."

Lies mal hierzu § 95 Abs. § BetrVG, da stehts drin.

RI
Ramses II

03.06.2006 um 22:48 Uhr

Z.Ickig,

dass in dem Satz ein "oder" steht macht Dich nicht stutzig?

Z
Z.Ickig

03.06.2006 um 23:54 Uhr

Nö. Das ist alternativ anzuwenden, nicht kumulativ. Also: entweder das eine.....oder das andere. ;-)

RI
Ramses II

04.06.2006 um 01:11 Uhr

Ach so.

Das ist also ein "Entweder / oder"?

Demnach wären Versetzungen die die Dauer eines Monats überschreiten UND mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sind also problemlos ohne Zustimmung des Betriebsrates möglich?

F
Fayence

04.06.2006 um 18:14 Uhr

Z.Ickig Das "oder" hätte Dich aber stutzig machen sollen!

Die erhebliche Änderung der Umstände, unter der die Arbeit zu leisten ist, ist für den Versetzungsbegriff auch bei kürzerer Zeitdauer als einem Monat völlig ausreichend.

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